Entwicklungsleistungen für den Funktionsumfang "große Anlagen" der Plattform OZG-RE
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bundesdruckerei.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklungsleistungen für den Funktionsumfang "große Anlagen" der Plattform OZG-RE
Gegenstand des Beschaffungsvorhabens ist Erbringung von Entwicklungsleistungen zur Erweiterung des Funktionsumfangs der Rechnungseingangsplattform OZG-RE.
10969 Berlin
Gegenstand des Beschaffungsvorhabens ist die Erbringung von Entwicklungsleistungen an der Rechnungseingangsplattform OZG-RE zur Erweiterung des Funktionsumfangs. Um die Leistungsfähigkeit der Plattform OZG-RE zu garantieren, wurde bei der Konzipierung im Jahr 2019 ein Limit von 15 MB für Datei-Anlagen festgelegt. Nach 2 Jahren im Live-Betrieb stellt der Umgang mit großen Dateien für die Plattform OZG-RE eine besondere Herausforderung dar. Da die XML-Struktur der deutschen CIUS XRechnung, die gem. § 4 Abs. 1 E-RechV grundsätzlich das Format vorgibt, in der E-Rechnungen an die Bundesverwaltung zu stellen sind, eine Einbettung von Anlagen in das Rechnungsdokument zulässt, kann der Rechnungssteller Dateien in beliebiger Größe erstellen. Insbesondere im Umfeld von Baurechnungen können leistungsbegründende Anlagen zu Rechnungen (etwa Abnahmeprotokolle, Fotos, ggfs. technische Zeichnungen) schnell zu einer Größe von über 15 Megabyte (MB) führen.
Um den Anforderungen der gesetzlich verpflichteten Rechnungssteller gerecht zu werden, wurde ein Umsetzungskonzept für die Lösung dieser Herausforderung erarbeitet. Ziel ist eine Plattformanpassung für die sichere Ablage von großen Rechnungsanlagen. Für die technische Umsetzung der Plattformanpassung sind umfangreiche Entwicklungsleistungen an der Plattform OZG-RE erforderlich. So ist für die Übermittlung der großen Anlagen von der Plattform ZRE bzw. OZG-RE an den Hintergrunddienst die Erstellung einer REST API notwendig. Darüber hinaus erfordert die Übermittlung der großen Anlagen die Erstellung eines neuen Verwaltungsmenüs „große Anlagen“ im Frontend der Nutzeroberfläche der Plattform. Ferner muss technisch sichergestellt werden, dass rechnungsbegründende Anlagen, die über die vorgestellte technische Lösung übermittelt werden, auch nachträglich – insbesondere nach Ablauf der Löschfrist – auf ihre Authentizität überprüft werden können. Diese Maßnahme erfordert ebenfalls Entwicklungsleistungen an der Plattform OZG-RE.
Die zu erbringenden Entwicklungsleistungen erfordern technische Eingriffe und Veränderungen an der Plattform OZG-RE. Diese Plattform wurde von der b4valuenet GmbH im Auftrag der Bundesdruckerei GmbH eigenständig entwickelt. Die der Plattform zugrundeliegende Software und Technologie sind hierbei vollumfänglich im Eigentum der b4 verblieben. Der Bundesdruckerei GmbH wurden lediglich Nutzungsrechte an der Software der b4value.net GmbH eingeräumt. Die Bundesdruckerei GmbH ist damit nicht eigenständig zu Änderungen an der Plattform OZG-RE berechtigt. Dies gilt ebenfalls für Dritte, die ggf. entsprechendes KnowHow zur Erbringung der Entwicklungsleistungen aufweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Vorliegend besteht der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV, da allein das zu beauftragende Unternehmen b4value.net GmbH (alleiniger Hersteller der Plattform OZG-RE) die zur Leistungserbringung erforderlichen Kenntnisse und Rechte besitzt. Ein anderes Unternehmen ist daher zur Leistungserbringung nicht in der Lage. Es besteht insofern aus technischer Hinsicht kein Wettbewerb.
Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV sind erfüllt. Laut Sachverhaltsangaben gibt es kein weiteres Unternehmen, welches die erforderlichen Kenntnisse oder Rechte zur Leistungserbringung aufweist. Der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, da die aufgestellten Anforderungen an die Erfahrungen und Kenntnisse des Dienstleisters aufgrund des Leistungsgegenstands objektiv erforderlich sind. Eine Anpassung der Plattform OZG-RE ohne Einbindung des Unternehmens b4value.net GmbH ist nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Vertragsschluss ist nach Ablauf von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf § 135 GWB hin.
Dort heißt es:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“