Vertragsverlängerung Multiservicenetz Sprache
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsverlängerung Multiservicenetz Sprache
Gegenstand der Vertragsverlängerung sind die Bereitstellung, der Betrieb und die Instandhaltung eines Sprachfestnetzes zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz von und zu Standorten der Auftraggeber sowie von Standorten der Auftraggeber in Mobilfunknetze. Die Festnetzanbindung soll überwiegend über SIP Trunk erfolgen. Daneben sind auch Analog, -ISDN und DSL-Anschlüsse bereitzustellen.
DE
Bereitstellung, Betrieb und Instandhaltung eines Sprachfestnetzes.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die vorliegende Anpassung hinsichtlich einer Vertragsverlängerung ist erforderlich geworden, da sich in der bisherigen Vertragsbeziehung gezeigt hat, dass aufgrund der bisherigen Rahmenbedingungen Anpassungen erforderlich sind. Dies deshalb, da aufgrund diverser Verzögerungen der Vertragspartner zunächst zwei Jahre später als im ursprünglichen Vertrag verankert, die vollumfängliche Leistung erbringen konnte. Hierdurch wurde zum einen der in der damaligen Ausschreibung suggerierte Auftragswert nicht annähernd erreicht und zum anderen führt dies zu technischen Schwierigkeiten, da die erst in diesem Jahr abgeschlossene Umsetzung des Vertrages bei einer Neuausschreibung bereits in kürzester Zeit wieder „neu aufgesetzt“ werden müsste. Die Anpassungen sind ebenfalls nötig um auch die Konsolidierungsphase betrieblicher Prozessen und Stabilisierung der Infrastrukturen für die Auftraggeber sicherzustellen und insbesondere die stabile Erreichbarkeit der AOK nicht einzuschränken. Eine sofortige Neuausschreibung hätte zudem u.a. zur Folge, dass die Konsolidierungsphase nach einer Migration nicht nur zu dahingehenden betrieblichen Prozessen und dessen Stabilisierung unterbrochen würde sondern erneut auch u.a. zusätzliche Ertüchtigungen von Standorten und Rufnummernportierungen ggf. erforderlich werden und die stabile Erreichbarkeit der AOK innerhalb von Migrationen erneut stark einschränken würden.
Der Gesamtcharakter ändert sich vorliegend ebenfalls nicht, da das Gesamtgepräge der Leistung nicht verändert wurde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 40549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."