Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0092-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz
Erbringung von Leistungen zur Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzge-setz im öffentlichen Personennahverkehr
Berlin
Die hier zu erbringende Leistung umfasst die Gestellung von Sicherheitspersonal, das die Einhaltung der erlassenen Vorschriften (Aktuell: Das Tragen der vorgeschriebenen FFP2-Maske und die Einhaltung des 3G-Standards) überwacht und Verstöße ggf. ahndet.
Der Einsatz kann auf allen Verkehrsmitteln und Liegenschaften der BVG erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aus dringlichen Gründen ist eine weitere beschaffungsseitige Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge sowie Sicherheit und Aufrechterhaltung der Verkehrsleistung aus Gründen der Absicherung von Kontrollen zur Einhaltung von Corona-Maßnahmen unverzüglich, also auch ohne vorherige Veröffentlichung, durchzuführen.
Hierzu gehören neben der Absicherung der Unversehrtheit der Fahrgäste auch die stabilisierenden Maßnahmen zur Absicherung des Regelbetriebs und somit zur Verhinderung des weiteren Rückgangs von Fahrgastzahlen und -einnahmen. Den Fahrgästen Vertrauen in einen funktionierenden ÖPNV durch Präsenz von Sicherheitsmitarbeitern zu zeigen, ist dabei eine wesentliche Stellgröße.
Die Dringlichkeit dieser Vergabe ergibt sich insb. auch wie oben beschrieben aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Covid19-Pandemie und sich daraus ergebender, ständig ändernder Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, die Einhaltung der 3G-Regelungen in den Fahrzeugen sowie die Maskentragepflicht in den Fahrzeugen und Anlagen eigenständig zu kontrollieren, erfordert einen enorm hohen Personaleinsatz. Zeitgleich sind Krankenstände und Fehlzeiten in den bestehende Berufsgruppen stark gestiegen, so dass Regelgeschäft und 3G-/Maskenkontrollen gleichzeitig nicht umsetzbar sind.
Im Kontext der beschriebenen Situation ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Ziffer 4 SektVO als einschlägig anzusehen und demnach ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb möglich. Auf Grund der vorgenannten Bedingungen ist eine reguläre Vergabe auch bei Einschränkung auf die jeweiligen Mindestfristen zeitlich nicht durchführbar. Die benötigte Leistung soll jedoch soll schnell als möglich abrufbar und nutzbar sein.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.