Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0092-2022

Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz

Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0092-2022
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79710000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erbringung von Leistungen zur Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzge-setz im öffentlichen Personennahverkehr

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die hier zu erbringende Leistung umfasst die Gestellung von Sicherheitspersonal, das die Einhaltung der erlassenen Vorschriften (Aktuell: Das Tragen der vorgeschriebenen FFP2-Maske und die Einhaltung des 3G-Standards) überwacht und Verstöße ggf. ahndet.

Der Einsatz kann auf allen Verkehrsmitteln und Liegenschaften der BVG erfolgen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Aus dringlichen Gründen ist eine weitere beschaffungsseitige Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge sowie Sicherheit und Aufrechterhaltung der Verkehrsleistung aus Gründen der Absicherung von Kontrollen zur Einhaltung von Corona-Maßnahmen unverzüglich, also auch ohne vorherige Veröffentlichung, durchzuführen.

Hierzu gehören neben der Absicherung der Unversehrtheit der Fahrgäste auch die stabilisierenden Maßnahmen zur Absicherung des Regelbetriebs und somit zur Verhinderung des weiteren Rückgangs von Fahrgastzahlen und -einnahmen. Den Fahrgästen Vertrauen in einen funktionierenden ÖPNV durch Präsenz von Sicherheitsmitarbeitern zu zeigen, ist dabei eine wesentliche Stellgröße.

Die Dringlichkeit dieser Vergabe ergibt sich insb. auch wie oben beschrieben aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Covid19-Pandemie und sich daraus ergebender, ständig ändernder Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, die Einhaltung der 3G-Regelungen in den Fahrzeugen sowie die Maskentragepflicht in den Fahrzeugen und Anlagen eigenständig zu kontrollieren, erfordert einen enorm hohen Personaleinsatz. Zeitgleich sind Krankenstände und Fehlzeiten in den bestehende Berufsgruppen stark gestiegen, so dass Regelgeschäft und 3G-/Maskenkontrollen gleichzeitig nicht umsetzbar sind.

Im Kontext der beschriebenen Situation ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Ziffer 4 SektVO als einschlägig anzusehen und demnach ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb möglich. Auf Grund der vorgenannten Bedingungen ist eine reguläre Vergabe auch bei Einschränkung auf die jeweiligen Mindestfristen zeitlich nicht durchführbar. Die benötigte Leistung soll jedoch soll schnell als möglich abrufbar und nutzbar sein.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Kontrolle der Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
28/03/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 2
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 2
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
V.2.6)Für Gelegenheitskäufe gezahlter Preis

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 160 GWB

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
28/03/2022