Instandhaltung Energieverteilungsanlagen (EMSR-Technik) Referenznummer der Bekanntmachung: ZR5-1133-2021-242-12-BL380
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundestag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Instandhaltung Energieverteilungsanlagen (EMSR-Technik)
Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Störungsbeseitigung an der elektrischen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) der Energieverteilungsanlagen in diversen Liegenschaften des Deutschen Bundestages
Berlin-Mitte
Erforderlich sind Wartungsarbeiten, Störungsbeseitigungen und Instandsetzungen sowie die Verbesserung der EMSR-Technik in den Energieverteilungsanlagen - Klemmkästen, Schalt- und Steuerschränke - mit den Feldern Energieversorgung, Messungen, Regelungen, inklusive den Verbindungen zur Sensorik und den Aktoren. Die Wartungsintervalle richten sich nach den Angaben in den Arbeitskarten, die den Vergabeunterlagen beigefügt sind. Weiterhin erforderlich sind auch die gesetzlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen der EMSR-Anlagen nach DGUV Vorschrift 3 und 4.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Instandhaltung Energieverteilungsanlagen (EMSR-Technik)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Castrop-Rauxel
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 44577
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.