Ergänzung des bestehenden Dachbalkens, insb. um zusätzliche Sensorik
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzung des bestehenden Dachbalkens, insb. um zusätzliche Sensorik
Der Auftraggeber ist ein leistungsstarker Technologie-Dienstleister für die Mauterhebung und -kontrolle und betreibt seit dem 1. Januar 2005 eines der größten Mautsysteme weltweit. Die Hauptaufgabe ist es, die Lkw-Maut in Deutschland nach den gesetzlichen Vorgaben einzunehmen und an den Bundeshaushalt zu transferieren.
Zwischen dem Auftraggeber und dem derzeitigen innovationspartnerschaftlich verbundenen Systempartner besteht seit 2015 ein umfassendes Vertragsverhältnis hinsichtlich der vormals 5. Generation zur Durchführung der manuellen Kontrolle sowie über die Wartung und Reparatur der 5. Generation („KonMa 5G“) sowie Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Aktualisierung der Kontrolltechnik.
Das bereits von dem Systempartner Manuelle Kontrolle stammende Produkt „Dachbalken“ (Transceiver) soll kundenspezifisch erweitert werden. Die Sensorikeinheit in den Dachbalken der Mautkontrollfahrzeuge (KonMa 6G) deckt dabei vier Anwendungsfälle ab: Mobile Kontrolle, Bundesstraßenkontrolle in Fahrtrichtung, Bundestraßenkontrolle gegen Fahrtrichtung sowie Bundesstraßenkontrolle quer zur Fahrtrichtung. Diese Anwendungsfälle sollen weiterentwickelt werden. Die Erweiterung erfolgt dabei in vier Schritten. Der erste Schritt ist die Machbarkeitsuntersuchung (Evaluation der Transceiveranpassung). Sie diente der Untersuchung und Bewertung von möglichen Lösungsansätzen sowie deren Realisierbarkeit. Mit dem zweiten Schritt soll die Transceiver-Anpassung in die Serie überführt und mit dem dritten Schritt die Anpassungen in das bestehende System integriert werden. Der vierte Schritt betrifft die Wartung und der Services der zusätzlichen Sensorik.
Mit der Anpassung des Dachbalkens soll nun das Kontrollfahrzeug der 7. Generation mit voraussichtlicher Einführung im Jahr 2024 somit über den vollen Funktionsumfang des Mautkontroll- und einen Teilumfang des Straßenkontrolldienstes verfügen.
Derzeitig verfügt der Transceiver (Dachbalken) KonMa 6G über folgende Hardware, Software und Funktionalitäten, die wie folgt zusammengefasst werden können:
• 4 µW-DSRC-Transceiver (CCC-Kontrollkommunikation nach ISO 12813, qualifiziert und zertifiziert, EETS-Gebietsvorgaben für das Betreibergebiet 4.3.1. in den Versionen 2.1. und 3.0 implementiert)
• Powermanagement-System (auf dem intelligenten Anwendungsfall basierte Steuerung der Komponenten, um Verbrauch zu reduzieren)
• Recheneinheit (Zentrale Steuerung aller Komponenten der Dachplattform sowie Management der Sicherheitsschlüssel für Kontrollkommunikation, Bereitstellung von Daten für den Carserver)
• Netzwerkkommunikation (technische Anbindung aller Komponenten über LAN-Switch)
• Gehäuse (Montage in die Dachbalken der KonMa)
Die zusätzliche Funktionalität der KonMa 7G Erweiterung besteht im Folgenden aus:
• 4 Kamera-/Sensoriksysteme (Erzeugen von Kennzeichen und Übersichtsbilder, Kennzeichenlesen OCR, Klassifikation, Messung der Länge und Höhe)
• Zu dem System gehören unter anderem eine Sensorik für Übersichtsbilder und Kennzeichenlesung (AKLS), eine Sensorik für die Bestimmung der Länge und Höhe sowie eine Komponente zum Auslesen der Fahrzeugelektronik.
• Mit der vorgesehenen Hardwareerweiterung soll die KonMa 7G Bildaufnahmen und Vermessungen von LKWs erzeugen können.
Im Rahmen der Anpassung sollen die Dachbalken um Sensorik-Systeme erweitert werden. Der Dachbalken (µW-Komponenten und Senorik-System) soll durch die Integration der evaluierten Hardware in den jeweiligen Kontrollszenarien (Mobile Kontrolle und der drei Ausrichtungen der Bundesstraßenkontrolle) wie gewohnt die DSRC-Daten auslesen sowie durch optische Datenerfassungen dem Kontrolleur bei der Kontrolle unterstützen und weitere Beweismittel bereitstellen. Zur Sensorik, die den Dachbalken zusätzlich eingebaut werden, gehören Kamerakomponenten mit dazugehörenden Zubehör (z.B. Kabel) und der zusätzliche Einbau von Prozessrechnern in den Fahrzeugen.
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben, im Übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Beauftragung des Systempartners ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b) i.V.m. Abs. 6 VgV gerechtfertigt, da insbesondere aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Eine Erweiterung bzw. Ergänzung von bereits bestehenden Funktionalitäten des Dachbalkens kann nur vom derzeitigen Systempartner durchgeführt werden, da dieser die Transceiver kundenspezifisch entwickelt hat und aus diesem Grunde über ein einzigartiges Wissen verfügt. Kein anderes Unternehmen kann die Ergänzungen des Dachbalkens vornehmen. Als Alternative einen gänzlich neuen Dachbalken zu intergrieren ist nicht vertretbar.
Zum einen wäre es aus zeitlichen Gründen unmöglich ab dem Jahr 2024 ausschließlich ein neues Produkt einzusetzen. Im Rahmen des Zeitplans für das Projekt soll bereits 2022 mit Integrationstests begonnen werden, welche auf den bisher vorhandenen Funktionalitäten des Dachbalkens basieren. Im Rahmen einer Neuentwicklung wäre dies nicht zu realisieren. Die Vorlaufzeit für eine Ausschreibung, Entwicklung, auftraggeberinternen Tests sowie Fertigung und Lieferung wird auf 3 bis 5 Jahre geschätzt. Nur der derzeitige Systempartner kann ohne lange Vorlaufzeit liefern.
Zum anderen wäre die Beschaffung eines völlig neuen Dachbalkens unwirtschaftlich. Eine komplette Neuausschreibung des Systems würde bedeuten, dass die alten, über die Jahre erprobten und verbesserten Funktionalitäten neu entwickelt, getestet und zertifiziert werden müssten. Nach den Regeln der Marktwirtschaft und des Investitionsschutzes ist aus diesen Gründen ausgeschlossen, dass ein anderes Unternehmen ein wirtschaftlicheres Produkt als der aktive Auftragnehmer anbieten kann. Im Übrigen erscheint es nicht vertretbar, ein völlig neues Produkt insbesondere hinsichtlich der Ergänzungen durch die aufwendigen Prüfläufe des Auftraggebers zu führen, die mit einem enormen Personal- und Prüfaufwand verbunden wären.
Es stellt einen objektiv nachvollziehbaren Grund dar, mit Blick auf den Schutz der getätigten Investitionen, die benötigte Erweiterung durchzuführen, statt weitere Ressourcen für ein neues Produkt vorzuhalten.
Der mangelnde Wettbewerb ist darüber hinaus nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV). Die rechtlichen Grenzen des Leitungsbestimmungsrechts des Auftraggeber werden mit der Ergänzung der Dachbalken durch den Systempartner eingehalten, da objektive und auftragsbezogene Gründe die Auswahl sachlich rechtfertigen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des AG, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de