Softwareänderungen am Handgerät

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: öffentliches Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Softwareänderungen am Handgerät

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Für die Durchführung der Manuellen Kontrolle (Teilsystem der Kontrolle) stellt der Auftraggeber dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als Kontrollbehörde 332 Kontrollfahrzeuge über die Lauf-zeit des Betreibervertrags zur Verfügung. Seit 2021 setzt das BAG die 6. Generation der Kontrollfah-zeuge für die KonMa-Kontrollarten mobile, stationäre, Stand- und Bundesstraßen-Kontrolle ein. Mit der Weiterentwicklung stehen die erweiterten Aufgaben des Mautkontrolldienstes (MKD) und die Überwachung des Straßenverkehrsrecht gleichermaßen im Fokus wie der Ausbau und die Optimie-rungen der bestehenden Kontrollprozesse. Mit Abstimmung des BAGs werden hierzu zusätzliche Anforderungen an das Handgerät hinsichtlich Kontrollprozessoptimierungen und deren Handha-bung gestellt. Das Handgerät ist funktional rein softwareseitig zu aktualisieren, um die Prozessopti-mierungen der 7. Generation des Gesamtprojekts zu gewährleisten.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
72212900 Diverse Software-Entwicklungen und Computersysteme
72267000 Software-Wartung und -Reparatur
72212313 Entwicklung von Software für die optische Zeichenerkennung (OCR)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zwischen dem Auftraggeber und dem derzeitigen Systempartner besteht seit 2015 ein umfassendes Vertragsverhältnis hinsichtlich der 5. Generation zur Durchführung der manuellen Kotrolle mit Mautkontrollfahrzeugen sowie Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Aktualisierung der Kon-trolltechnik.

Der Auftraggeber beabsichtigt, bei seinem derzeitigen Systempartner hierfür die Aktualisierung des Handgeräts als Leistung abzurufen, um auch den Anforderungen der 7. Generation zu genügen.

Die zusätzlichen funktionalen Anforderungen hinsichtlich des Anpassungsbedarf des Gesamtpro-jekts KonMa 7G beinhalten dabei Folgendes:

• Schnittstellenanpassung KonMa 7G

Die Schnittstelle zwischen Handgerät und der KonMa-Anwendung soll mit KonMa 7G weiterverwendet und entsprechend neuen Anforderungen angepasst bzw. erwei-tert werden.

• Online-Anfrage (MEA, KBA) per manueller Eingabe

In der GUI (Graphical User Interface) des Handgeräts muss es möglich sein eine On-line-Anfrage (MEA, KBA) mit Eingabe von Kennzeichen/Land durchführen zu könne und die Online-Antwort in der GUI des Handgeräts angezeigt zu bekommen.

• Online-Anfrage per manueller Eingabe

In der GUI des Handgeräts muss es möglich sein eine Online-Anfrage mit Eingabe von Einbuchungsnummer eines MV Tickets durchführen zu können und die Online-Antwort mit der Abschnittsliste in der GUI des Handgeräts angezeigt zu bekommen.

• Kennzeichenerkennung/-lesung

Das Handgerät soll aus einem damit aufgenommenen Foto, Kennzeichen/Land des darauf abgebildeten Fahrzeugs per OCR (Optical Character Recognition) ermittelt können.

• OCR-Auswertung Kennzeichen im Handgerät

Die Datenverarbeitung zur Ermittlung des Kennzeichens muss durch das Handgerät durchgeführt werden.

• Ermittlung Einbuchungsnummer aus Beleg

Das Handgeräts soll aus einem damit aufgenommenen Foto eines Beleges, die Einbu-chungsnummer eines MV-Tickets ermitteln können.

• Automatische Online-Anfrage

Das Handgerät soll automatisch eine Online-Anfrage mit den OCR ermittelten Kenn-zeichen/Land oder Einbuchungsnummer durchführen können und das Ergebnis in der GUI anzeigen.

• GUI-Status DSRC-Auslesung

In der GUI des Handgeräts muss bei einer DSRC-Auslesung angezeigt werden, wenn die Daten der Auslesung erfolgreich an die KonMa Anwendung übermittelt wurden bzw. der Erhalt der Daten von der KonMa Anwendung quittiert wurde.

Für ein einheitliches Gesamtbild ist zudem das Layout der Nutzer-Oberfläche der neuen KonMa-Anwendung anzupassen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Aufgrund der bestehenden systempartnerschaftlichen Verbundenheit mit dem Systempartner Ma-nuelle Kontrolle - resultierend aus dem gesamtvertraglichen Konstrukt - hat der Auftraggeber eine Abrufberechtigung. Unabhängig von der innovationspartnerschaftlichen Verbundenheit ist der Auf-traggeber zum Abruf hilfsweise nach § 132 GWB berechtigt. Ein Auftragnehmerwechsel kann gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a), b) GWB aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auf-traggeber verbunden.

Bei der Anpassung des Handgeräts handelt es sich um eine rein softwareseitige Erweiterung bzw. Ergänzung von bereits bestehenden Funktionalitäten, um die Prozessoptimierung der KonMa 7G des Gesamtprojekts zu gewährleisten und somit um zusätzliche Leistungen im Sinne von § 132 Abs. 2 GWB. Das Bestandsystem, das auf aufeinander abgestimmten Hard- und Softwarekomponenten besteht, kann nicht durch einen Dritten modifiziert werden. Diese Ergänzung kann nur vom derzeiti-gen Systempartner erfolgen, da dieser die Handgeräte kundenspezifisch entwickelt und geliefert hat und aus diesem Grunde über ein einzigartiges Wissen verfügt. Auf das Produkt Handgerät besitzt der Systempartner ein gültiges Patent. Er trägt als Lieferant und Entwickler der Software der Kon-trollfahrzeuge auch die Gesamtverantwortung. Deshalb ist eine einheitliche Ausführung und zwei-felsfreie Haltung für Mängelansprüche mit einem Auftragnehmerwechsel nicht zu erreichen. Eine schnittstellenfreie Ausgestaltung der Gewährleistungsrechte ist nur möglich, wenn der System-partner Ergänzungen vornimmt. Eine einheitliche Haftungsverantwortung ist fundamental, damit die Stabilität der Mauterfassung weiterhin garantiert wird. Die Aktualisierungen bauen unmittelbar auf den Konzepten und den bereits gelieferten Handgeräten des Systempartners auf. Da die beste-henden Funktionen beibehalten werden sollen, muss die Anpassung von dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt werden, der diese entwickelt hat. Dagegen wäre die Beschaffung eines völlig neuen Handgeräts durch ein anderes Unternehmen unwirtschaftlich. Nach den Regeln der Marktwirtschaft und des Investitionsschutzes ist aus diesen Gründen ausgeschlossen, dass ein anderes Unternehmen ein wirtschaftlicheres Produkt als der Systempartner anbieten kann. Insbesondere sind dabei die aufwendigen Prüfläufe des Auftraggebers, die mit einem enormen Personal- und Prüfaufwand ver-bunden wäre, zu bedenken. Die rechtlichen Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts des Auftrag-gebers werden mit den Anpassungen der Handgeräte als Auftragsbeschaffung eingehalten, da objek-tive und auftragsbezogene Gründe die Auswahl sachlich rechtfertigen. Es erscheint nicht vertretbar, ein völlig neues Produkt zu beschaffen, wenn nur eine softwareseitigen Aktualisierung benötigt wird.

Ein Wechsel wäre mit erheblichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Die Anpassung des Handgeräts muss durch den Systempartner Manuelle Kontrolle erfolgen, da es sich um eine Aktualisierung des von diesem entwickelten und gelieferten Handheld handelt. Die Beauf-tragung eines anderen Unternehmens ist mit wesentlich höheren Kosten verbunden. Der System-partner verfügt auf Grund der vorangegangenen Leistungen über das nötige Knowhow, um die be-reits vorhandenen Funktionalitäten mit der softwareseitigen Anpassung nicht zu beeinträchtigen. Es stellt einen objektiv nachvollziehbaren Grund dar, mit Blick auf den Schutz der getätigten Investitio-nen, die Überführung der benötigten Erweiterung durch den Systempartner durchzuführen, statt weitere Ressourcen für ein neues Produkt vorzuhalten.

Durch Anpassungen des Handgeräts erhöht sich der Wert des Gesamtauftrags um nicht mehr als 50 % im Verhältnis zu dem ursprünglichen Auftrag. Der Auftragswert hinsichtlich der softwareseitigen Anpassung entspricht circa 12,4 % gegenüber den Kosten der Handgeräte der 5. Generation

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
23/03/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des AG, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zu-schlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen. Viel-mehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindes-tens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:

— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,

— § 135 GWB Unwirksamkeit,

— § 160 GWB Einleitung, Antrag.

Besonders hervorzuheben ist dabei:

㤠135 GWB Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) Gegen § 134 verstoßen hat oder

2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;

2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
24/03/2022