Konzernabschluss nach § 316 Abs. 2 HGB iVm § 318 HGB
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzernabschluss nach § 316 Abs. 2 HGB iVm § 318 HGB
Zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin besteht seit 2019 ein Rahmenvertrag über Jahresabschlüsse (§ 316 HGB) und Prüfungen nach § 53 HGrG sowie Zusatzleistungen, Sonderprüfungen und ad hoc Beauftragungen.
Mit der Gründung der Mobilfunkinfrastukturgesellschaft mbH (MIG) im Jahr 2021 als Tochtergesellschaft der Auftraggeberin entstand ein Konzern im handelsrechtlichen Sinne. Hierdurch entstand die Verpflichtung hinsichtlich der MIG einen Konzernabschluss aufzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Auftraggeberin beabsichtigt, mit der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen für den Konzern und ihre 100%-ige Tochtergesellschaft ihren bestehenden Vertragspartner zu beauftragen.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Die Auftraggeberin beabsichtigt, mit der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen für den Konzern und ihre 100%-ige Tochtergesellschaft ihren bestehenden Vertragspartner zu beauftragen. Die Beauftragung des bestehenden Vertragspartners ist im Rahmen einer Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vergaberechtlich gerechtfertigt.
Die zusätzlichen Leistungen für die Prüfung des Konzernabschlusses sind für die Durchführung des ursprünglich vergebenen Auftrages tatsächlich erforderlich. Der Konzernabschluss dient der Erweiterung der ursprünglichen Leistung zum Jahresabschluss. Die Pflicht zur Aufstellung trifft nach § 290 HGB die Auftraggeberin als Muttergesellschaft. Zwischen Konzernabschluss und Jahresabschluss besteht zudem ein funktionaler Zusammenhang. Der Wechsel des bestehenden Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen. Dies sind neben erhöhten Koordinierungs- und Anpassungsbedarfen auch Gesichtspunkte der Klarheit der Mängelhaftung. Soweit zusätzliche Prüfer für den von der Auftraggeberin als Muttergesellschaft zu erstellenden Konzernabschluss bestellt werden würden, wäre mit erheblichen zusätzlichen internen und aber auch externen Aufwänden zu rechnen. Außerdem ist es unerlässlich, dass man bezüglich der Mängelhaftung lediglich einen Ansprechpartner für beide Prüfungsleistungen hat.