Entwicklung und Realisierung einer interaktiven Medieninszenierung für Kinder und ihre Begleitungen Modul 54 der Staatlichen Museen zu Berlin im Humboldt Forum Referenznummer der Bekanntmachung: SPK-ZVS-21-00075-oV-M-HUF
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 055-143057)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.preussischer-kulturbesitz.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung und Realisierung einer interaktiven Medieninszenierung für Kinder und ihre Begleitungen Modul 54 der Staatlichen Museen zu Berlin im Humboldt Forum
Zusammengefasst geht es um die Feinkonzeption sowie Gesamtplanung und
-produktion inkl. Softwareentwicklung von einer raumgreifenden, interaktiven
Medieninszenierung auf den Dauerausstellungsflächen des Ethnologischen
Museums (EM) und des Museums für Asiatische Kunst (AKu) in enger
Zusammenarbeit mit der AG. Darunter fallen Leistungen der Medienproduktion,
Medientechnikplanung, Raumgestaltung und Grafik- und Ausstellungsproduktion
sowie deren entsprechenden Schnittstellen. Unter anderen sind folgende Aufgaben
der gestalterischen und medientechnischen Planung für die Medienproduktion und
das Gesamterlebnis im Raum zu realisieren: Narrative- und UX-Design, digitale
Grafik und UI-Design, Sound-Design, Grafik- und Raumgestaltung,
Programmierung, Beratung bzw. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für die
Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme von Hardware sowie Betreuung der
Installation, Planung und Produktion (ggf. Unterbeauftragung) von Druckgrafik und
Ausstellungsaufbauten sowie die Implementierung der Medieninszenierung und
ihre Dokumentation.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
Qualitätskriterium Name Qualität und Kreativität des Ansatzes Gewichtung 8.33
Qualitätskriterium Name Narrative Design und ästhetische Sprache Gewichtung 8.33
Qualitätskriterium Name Wiederfinden der Botschaften und Vermittlungsziele Gewichtung 8.33
Qualitätskriterium Name Anpassung an die Rahmenbedingungen, insbesondere Zeitplan und Schnittstelle mit den Arbeitsgruppen ( Gewichtung 8.33
Qualitätskriterium Name Präsentation Klarheit, Zielgerichtetheit, Zeitmanagement Gewichtung 8.33
Qualitätskriterium Name Präsentation Darstellung des Projektteams, der Ressourcen und der Zusammenarbeit vor Ort Gewichtung 8.33
Preis Gewichtung 50
6
7
Villemomblerstr.76
53123
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§
134, 135 und 160 GWB. Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen
Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte
Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung
eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge
ist an die zuständige Vergabekammer zu richten.
1) Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen
Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem
AG gerügt werden;
2) Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aus diesem Bekanntmachungstext erkennbar sind, innerhalb der in der
Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem
AG gerügt werden;
3) Gemäß § 160 Abs. 3 NR. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebots- bzw.
Bewerbungsfrist gegenüber dem AG gerügt werden;
4) Hilft der AG der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der
zuständigen Vergabekammer unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu
wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die
Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 GWB vorliegen;
5) Der AG weist zugleich auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur
Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.