Rahmenvereinbarung Sicherheitsdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: OV 078-2022 dq
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.foerdernundwohnen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Sicherheitsdienstleistungen
Rahmenvereinbarung Sicherheitsdienstleistungen
Hamburg
Mehrpartner-Rahmenvereinbarung über Bewachungs- und andere Sicherheitsleistungen insbesondere in
Einrichtungen und Unterkünften zur Versorgung von geflüchteten und wohnungslosen Menschen.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht der Auftraggeber
spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit kündigt. Die Rahmenvereinbarung endet
spätestens 48 Monate nach ihrem Beginn.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unternehmensangaben (Firma, Rechtsform, Sitz usw.) gem. Formular in der e-Vergabe
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i. S. v. §§ 123, 124 GWB
- Bieter müssen über eine gültige Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) verfügen und dies
über den Upload einer geeigneten Bescheinigung nachweisen.
--
Nachweis (sofern nicht anders gekennzeichnet) über Eigenerklärung durch Ausfüllen und Abschicken
der elektronischen Angebotsunterlagen über die e-Vergabe (in Ziff. I.3) genannte Internetadresse.
Bietergemeinschaften müssen die Eignung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft nachweisen. Die AG
behält sich vor, Nachweise nachzufordern.
- Umsatzangabe der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019-2021)
- Mitarbeiterzahl der letzten drei Jahre (2019-2021)
- Eigenerklärung über mindestens erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz (s. § 12 der
Rahmenvereinbarung)
--
Nachweis (sofern nicht anders gekennzeichnet) über Eigenerklärung durch Ausfüllen und Abschicken
der elektronischen Angebotsunterlagen über die e-Vergabe (in Ziff. I.3) genannte Internetadresse.
Bietergemeinschaften müssen die Eignung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft nachweisen. Die AG
behält sich vor, Nachweise nachzufordern.
Als Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind Referenzen über Leistungen
anzugeben, die in den letzten drei Jahren (2019-2021) erbracht worden und mit dem hier zu vergebenden
Auftragsgegenstand nach Art, Umfang und Inhalt vergleichbar sind. Mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar
sind insbesondere Sicherheitsdienstleistungen
- mit Schwerpunkt im Objektschutz-/Separatwachdienst,
- im sozialen Bereich (z. B. für öffentliche Auftraggeber oder Freie Träger im Bereich der (sozialen)
Daseinsvorsorge) ,
- zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und
- im Zusammenhang mit Einrichtungen für Wohnungslose/Obdachlose.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im in der e-Vergabe hinterlegten Formular. Anzugeben sind je
Referenzprojekt:
- Auftragsgegenstand,
- Auftraggeber mit Ansprechpartner/-in und Telefonnummer,
- Auftragszeitraum,
- Auftragsvolumen,
- kurze Projektbeschreibung,
Es muss mindestens ein Referenzprojekt angegeben werden, welches Sicherheitsdienstleistungen zum
Schutz/zur Betreuung von Flüchtlingseinrichtungen oder Einrichtungen für Wohnungslose/Obdachlose zum
Gegenstand gehabt hat.
Es dürfen für Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung nur Wachpersonen eingesetzt werden, die gem. § 34a
Abs. 1a S. 1 GewO die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie-
und Handelskammer nachweisen können, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für sämtliche für den Auftrag vorgesehenen und darin eingesetzten Wachpersonen in leitender Funktion müssen die Bieter eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung § 34 Abs. 1a S. 2 GewO nachweisen können.
Weitere Vorgaben ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Seit dem am 24.02.2022 begonnenen Krieg zwischen Russland und der Ukraine rechnet die AG jeden Tag mit
einem erheblichen Anstieg der durch sie zu versorgenden Geflüchteten. Die AG ist bei deren Versorgung und
Unterbringung auch für die Sicherheit verantwortlich. Dafür muss sie sicherstellen, dass sie über ausreichende
Kapazität an Sicherheitsdienstleistungen verfügt. Deswegen kann sie die Mindestfrist des offenen Verfahrens
nicht abwarten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftraggebeerin geht davon aus, dass der Gesamtauftragswert der Rahmenvereinbarung 60.000.000,- € netto über eine
Laufzeit von 48 Monaten nicht überschreiten wird. Dieser Wert entspricht daher auch der Höchstabrufmenge.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Gem. § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]