Interimsvergabe – Beschaffung und Betrieb einer Cloud-Plattform
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.netzda-mig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe – Beschaffung und Betrieb einer Cloud-Plattform
Die Auftraggeberin wurde damit beauftragt, ein Informationsportal für den Breitband- und Mobilfunkausbau in Deutschland aufzubauen und zu betreiben. In diesem Zusammenhang benötigt sie eine Cloud Plattform mit umfassenden Cloud-Services zum kompletten, sicheren und skalierbaren Management ihrer wachsenden IT-Infrastruktur.
Gegenstand dieser Vergabe ist der Cloud-Betrieb für die IT-Infrastruktur der Auftraggeberin unter anderem zur Verarbeitung der Daten von Telekommunikationsunternehmen und für Entwicklung und zukünftigen Betrieb von GIS-Anwendungen wie dem Breitbandatlas. Vor allem die GIS-Infrastruktur ist für einen effizienten Betrieb der Auftraggeberin von ausschlaggebender Bedeutung.
Aufgrund interner organisatorischer Zuständigkeitsverschiebungen beabsichtigt die Auftraggeberin eine interimsweise Beauftragung eines bestehenden Auftragnehmers mit Betrieb einer Cloud-Plattform bis Ende des Jahres 2022.
Die Cloud-Plattform dient dem Hosting einer Geoinformationssystem-Infrastruktur und beinhaltet insbesondere folgende Leistungsbestandteile:
- Netzwerk Services
- Container Services
- Speicher Services
- Computing Services
- Datenbank Services
- Sicherheit / Identität / Compliance Services
- Management Services
- Entwicklertools Services
- Analytik Services
- Enterprise Applications
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Auftragsvergabe ist als Direktvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gerechtfertigt. Es erfolgt eine Interimsvergabe für den kürzest möglichen Zeitraum zur Überbrückung des Zeitraums, in dem abschließend geklärt werden soll, ob die weitere Nutzung der Cloud-Plattform für die Auftraggeberin gewollt ist oder eine komplette Umstellung auf eine andere Cloud-Lösung erfolgen wird. Die dafür notwendigen Abstimmungen bei der Auftraggeberin konnten aufgrund der besonderen Herausforderungen und Umstände im Zusammenhang mit dem kurzfristigen internen Zuständigkeitswechsel nicht rechtzeitig vorgenommen, umgesetzt und abgeschlossen werden. Der Betrieb einer Cloud-Infrastruktur ist aber für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Auftraggeberin derzeit noch unerlässlich, daher konnte nicht darauf verzichtet werden.
Die interimsweise Vergabe ist zur vorübergehenden Bedarfsdeckung zwingend notwendig, da die auftragsgegenständliche Leistung keine Unterbrechung duldet. Nur das Unternehmen Amazon ist auf Grund der erforderlichen Befähigung, Ausstattung und Erfahrung geeignet, die Leistung zu er-bringen, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Ein anderes Verfahren, das noch mehr Wettbewerb gestattet, war auf Grund der Voraussetzungen dieses Einzelfalls weder zielführend noch verhältnismäßig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Interimsvergabe – Beschaffung und Betrieb einer Cloud-Plattform
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de