WHG 1588 - Schließanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 1588-1-2009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: D-13187
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
WHG 1588 - Schließanlage
Schließanlage:
.
Es ist eine Kombinierte Hauptzentralschließanlage aus Profil-Zylinder für 40 Wohnungen, 4 Hauseingangstüren sowie einigen Nebenräumen, Briefkastenanlagen und Müllkastenboxen herzustellen, zu liefern und einzubauen. Dazu ist ein Schließplan anhand der Unterlagen zu erstellen, aus dem die Zuordnung der Schlüssel zu den jeweils freigegebenen Zugängen zu ersehen ist. Entsprechende Anzahl von Schlüsseln, die mitgeliefert werden müssen, ergeben sich letzten Endes aus dem Schließplan bzw. nach Abstimmung mit dem AG. Während der laufenden Ausbauarbeiten ist eine Bauschließung aus Profilzylinder für die WE-Türen und einigen Nebenräumen zu liefern, einzubauen und im Zuge des Einbaus der Schließzylinder für die Schließanlage wieder auszubauen.
Berlin
54 Stck. Profil-Doppelzylinder, 6 Stck. Profil-Halbzylinder, 40 Stck. Profil-Hebelzylinder, 56 Stck. Bauschließanlage aus Profilzylinder.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
WHG 1588 - Schließanlage
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.