Steuerblätter zur Digitalisierung der TK-Eingangspost Referenznummer der Bekanntmachung: 21-05898
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tk.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Steuerblätter zur Digitalisierung der TK-Eingangspost
Die von TK Mitarbeitenden für das Scannen aufbereitete Eingangspost wird mittels entsprechend typisierten Papier-Trennblättern mit Barcode und farbigem Rand - im Folgenden "Steuerblätter" genannt - nach führendem Dokument, sonstigem Dokument sowie Anlagen separiert und anschließend digitalisiert. Die Leistung des Auftragsnehmers besteht im Druck und in der Lieferung dieser Steuerblätter (Format A4). Des Weiteren gehört zum Leistungsgegenstand die Erstellung der jeweiligen Druckdatei.
Bundesweit
Für die Digitalisierung der Eingangspost benötigt die TK für die max. Dauer der Vertragslaufzeit von 4 Jahren voraussichtlich folgende Mengen an Steuerblättern:
- 36,0 Mio. Steuerblätter "Führendes Dokument"
- 8,0 Mio. Steuerblätter "Sonstiges Dokument"
- 12,0 Mio. Steuerblätter "Anlagen"
Die Mengenangaben zeigen den geschätzten Bedarf der TK, ohne dass hiermit eine Abrufverpflichtung in entsprechender Höhe begründet wird. Maßgebend sind allein die Einzelabrufe.
Die Höchstmenge, die über diesen Rahmenvertrag abgerufen werden kann, beträgt 84,0 Mio. Steuerblätter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Steuerblätter zur Digitalisierung der TK-Eingangspost
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: NC Beegden
NUTS-Code: NL42 Limburg (NL)
Postleitzahl: 6099
Land: Niederlande
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYDAL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.