Coaching- und Beratungs-Pool der BGW 2022/02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Coaching- und Beratungs-Pool der BGW 2022/02
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Coaching und Beratungs-Leistungen im Rahmen der bedarfsgerechten Durchführung von Coachings und Beratungen für die Fach- und Führungskräfte der Auftraggeberin für den Leistungszeitraum:
07.03.2022 – 28.02.2026 (letztmaliges Beitrittsdatum: 31.08.2025).
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um ein Open-House-Verfahren zum Aufbau eines Seminar-Pools der BGW zu folgenden Themenfeldern:
1. Coaching für Führungskräfte 2. Coaching für Fachkräfte 3. Teamentwicklung 4. Change-Beratung 5. Moderation 6. Mediation 7. Supervision Die Beschaffung der Leistungen erfolgt in einem Open-House-Verfahren, da der Leistungsgegenstand keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt. Es handelt sich hierbei nicht um ein klassisches Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber die Auswahl des Auftraggebers zu verantworten hat, sondern um ein Zulassungsverfahren.
Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse (siehe Rahmenvereinbarung in der Anlage 3) zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen auf der Vergabeplattform subreport sowie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED). In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, sind einzig auf die Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform zurückzuführen.
Weiter behält sich der Auftraggeber vor, die gesetzlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) z. T. in die Verfahrensunterlagen einfließen zu lassen. Die bereits dargestellten Vorgaben des Open-House-Verfahrens werden durch diese zusätzlichen Hinweise und Veröffentlichungen nicht tangiert.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Coaching und Beratungs-Leistungen im Rahmen der bedarfsgerechten Durchführung von Coachings und Beratungen für die Fach- und Führungskräfte der Auftraggeberin für den Leistungszeitraum:
07.03.2022 – 28.02.2026 (letztmaliges Beitrittsdatum: 31.08.2025).
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um ein Open-House-Verfahren zum Aufbau eines Seminar-Pools der BGW zu folgenden Themenfeldern:
1. Coaching für Führungskräfte 2. Coaching für Fachkräfte 3. Teamentwicklung 4. Change-Beratung 5. Moderation 6. Mediation 7. Supervision Die Beschaffung der Leistungen erfolgt in einem Open-House-Verfahren, da der Leistungsgegenstand keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt. Es handelt sich hierbei nicht um ein klassisches Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber die Auswahl des Auftraggebers zu verantworten hat, sondern um ein Zulassungsverfahren.
Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse (siehe Rahmenvereinbarung in der Anlage 3) zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen auf der Vergabeplattform subreport sowie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED). In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, sind einzig auf die Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform zurückzuführen.
Weiter behält sich der Auftraggeber vor, die gesetzlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) z. T. in die Verfahrensunterlagen einfließen zu lassen. Die bereits dargestellten Vorgaben des Open-House-Verfahrens werden durch diese zusätzlichen Hinweise und Veröffentlichungen nicht tangiert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärungen gemäß Verfahrensunterlagen, Qualifikationsnachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Siehe Leistungsbeschreibung und Beitrittsantrag
Abschnitt IV: Verfahren
Die Beschaffung der Leistungen erfolgt in einem Open-House-Verfahren. Der gegenständliche Vertrag stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar. Interessierte Personen/Unternehmen können die Verfahrensunterlagen über die Vergabeplattform subreport unter dem nachfolgenden Link: https://www.subreport.de herunterladen und die erforderlichen Unterlagen über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform subreport einreichen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Auswahl der Auftragnehmer/Coaches:
Die Auftraggeberin prüft die eingehenden Unterlagen entsprechend der Aufnahmebedingungen (s. Punkt 4 in der Leistungsbeschreibung, Anlage 2). Erfüllt der Auftragnehmer die Bedingungen und liegen alle in dieser Bekanntmachung und den Verfahrensunterlagen geforderten Unterlagen form- und fristgerecht vor, sendet der Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme in den Pool an den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin;
B) Entschädigung:
Für die Erstellung einzureichenden Unterlagen werden keine Vergütungen oder Kostenerstattungen gewährt.
Dies gilt auch für den Fall der Nichtaufnahme in den Pool;
C) Open-House-Verfahren:
Die Beschaffung der Seminarleistungen erfolgt in einem Open-House-Verfahren, welches keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zugewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB) (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 6 / 6 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB) (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
- gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
- den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.