4151 OPL Lph. 1-3+6 / TP Lph. 2,3+6 Ü-Bauwerke Referenznummer der Bekanntmachung: A415320101
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deges.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.deges.de
Abschnitt II: Gegenstand
4151 OPL Lph. 1-3+6 / TP Lph. 2,3+6 Ü-Bauwerke
4151 OPL Lph. 1-3+6 / TP Lph. 2,3+6 Ü-Bauwerke
Sachsen-Anhalt - Landkreis Börde
Der Neubau der A 14 Magdeburg - Wittenberge - Schwerin in den Ländern ST, BB und MV ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (5. Fernstraßenausbauänderungsgesetz (FstrAbÄndG) vom 04.10.2004) als laufendes und fest disponiertes Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag im vordringlichen Bedarf ausgewiesen. Diese Maßnahme ist in dem am 02.12.2016 im Bundestag beschlossenen 6. FStrAbÄndG (Bundesverkehrswegeplan 2030) im vordringlichen Bedarf aufgeführt.
Im klassifizierten Straßennetz fungiert die A 14 zukünftig als großräumige Straßenverbindung zwischen den zentralen Orten Magdeburg, Stendal, Wittenberge, Ludwigslust sowie Schwerin. Diese Orte werden in einer direkten Nord-Süd-Achse miteinander verbunden. Darüber hinaus stellt die A 14 eine wichtige Verbindung zu den Ost- und Nordseehäfen sowie Skandinavien und auch zu den mitteldeutschen Ballungszentren (Halle, Leipzig usw.) sowie den südlich anschließenden Regionen dar.
Die Brückenneubauten sind Teil des Abschnittes zwischen der AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt, im Land Sachsen-Anhalt, der als Verkehrskosteneinheit 4151 (VKE 4151 bzw. VKE 1.1) bezeichnet wird.
Im Streckenbereich der VKE 4151 zwischen der AS Dahlenwarsleben und der AS Wolmirstedt werden insgesamt 50 Ingenieurbaubauwerke erforderlich. Die Ingenieurbauwerke gliedern sich in 16 Brückenbauwerke, 30 Anlagen zum Kollisionsschutz und 4 Irritationsschutzwände.
Die Mittelandkanalquerung sowie die Brücken im Zuge der A14, inklusive der Ohretalquerung sowie der Behelfsbrücke über die Ohre werden gesondert beauftragt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind 4 Überführungsbauwerke (Ü-Bauwerke).
Es handelt sich um folgende Bauwerke:
- BW02Ü Brücke B71alt über A14
- BW08Ü Brücke WW Bleicher Weg über A14
- BW10Ü Brücke Kreisstraße K1160 über A14
- BW12Ü Brücke im Zuge L44 über A14
Alle Bauwerke werden in der Planfeststellung als 2-feld Bauwerke dargestellt.
In Zuge der auszuführenden Planungsleistungen sollen für die vier Bauwerke eine Vorplanung durchgeführt werden. Dabei sind u.a. eine optimale Bauweise, Wirtschaftlichkeit, Unterhaltung und Wartung und Überbauquerschnitte festzulegen sowie die vorab gewählte Feldteilung zu überprüfen. Mehrere Ausführungsvarianten sind zu untersuchen und zu vergleichen. Das Ergebnis der Vorplanung ist in einer Vorplanungsmappe zu dokumentieren und zusammenzufassen. Gemeinsam mit dem AG ist dann eine Vorzugsvariante zu wählen und in Lph. 3 weiterzuentwickeln.
Ziel der Planung ist die Erstellung des Bauwerksvorentwurfes und des Bauwerksentwurfes nach RAB-ING. Alle dazu benötigten Leistungen sind mit Grundleistungen (siehe Teil B) abgedeckt.
Des Weiteren wird die Leistungsphase 6 beauftragt. Es sind die zur Ausschreibung der Bauleistungen notwendigen Unterlagen anzufertigen.
Bei der Planung der Bauwerke soll die BIM-Methodik zur Anwendung kommen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Berufsqualifikation gem. § 75 (1) bis (3) VgV
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden.
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB]
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB].
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).