Straßenbahnneubaustrecke VL Schöneweide - Projektsteuerung Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0741-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Straßenbahnneubaustrecke VL Schöneweide - Projektsteuerung
Straßenbahnneubaustrecke VL Schöneweide - Projektsteuerung
Berlin
Das Bauvorhaben befindet sich in und an der Straßenbahn- und Buswendeschleife Schöne-weide mit den Baugrenzen in der Brückenstraße und dem Sterndamm. Der gesamte Baustel-lenbereich und das angrenzende Gelände liegen in der Trinkwasserschutzzone III. Neben dem Gleis- und Haltestellenbau werden die Straßen und Gehwege im Sterndamm erneuert. Innerhalb der Straßenbahn- und Buswendeschleife wird die BVG-eigene Regenwasserkanali-sation erneuert. Zur gedrosselten Abgabe des gesammelten Regenwassers an die Regenka-nalisation der Berliner Wasserbetriebe wird ein Regenrückhaltebecken errichtet. Vorab werden durch Dritte (BWB, SGA, NBB etc.) Vorabmaßnahmen ab Dezember 2021 stattfinden. Im Bereich von der EÜ Sterndamm über den Bahnhofsplatz bis zur Brücken-straße finden Rückbauarbeiten der vorhandenen Gleise statt. In der Brückenstraße wird eine Bauweiche eingebaut. In der Mitte der Neuplanung der Gleisschleife am Bahnhof Schöneweide wird durch die BVG ein Pausenheim errichtet. Dieses ist über einen Gehweg erreichbar. Durch die Plangenehmi-gung ist die Position sowie Gebäudekubatur festgelegt (9x13m mit stark gerundeten Ecken). Im Hinblick auf das zukünftige Projekt für die E-Busladestationen werden die Leerverrohrun-gen für die künftigen elektrischen Ladesäulen mitgebaut. Die Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken sind durch die Projektsteuerung zu ko-ordinieren und auszusteuern. Auf dem zu erneuernden Streckenabschnitt der Nord-Süd-Tangente verkehren derzeit die Straßenbahnlinien M17, 21, 37, 67 und 60. Innerhalb der Straßenbahn- und Buswende-schleife enden die Buslinien M11, X11, 160, 163, 166 und 265. Für die Durchführung der Baumaßnahme soll der Straßenbahnverkehr weitestgehend aufrechterhalten werden, es kommt jedoch zu geänderten Linienführungen auch für den Busverkehr. Die zu erbringenden Leistungen umfassen: Projektmanagementleistungen nach AHO 2014, Leistungsbild Projektsteuerung, Stufe 3, Stufe 4 sowie Stufe 5, in Anlehnung an §2 AHO 2014, Nr. 9 mit Grund- und besonderen Leistungen sowie zusätzlichen besonderen Leistungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.