Lizenzrahmenvertrag: Lizenzen für standardessentielle Patente zu Mobilfunk 2G/3G/4G
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lizenzrahmenvertrag: Lizenzen für standardessentielle Patente zu Mobilfunk 2G/3G/4G
Die Auftraggeberin hat, einen Lizenzrahmenvertrag für die Nutzung standardessentieller Patente (SEP) zu Mobilfunk 2G/3G/4G in ihren Fahrzeuggeräten abgeschlossen. Bei den Fahrzeuggeräten handelt es sich um Einrichtungen für die Teilnahme am Automatischen Mauterhebungssystem. Dieser Lizenzrahmenvertrag sieht die Zahlung einer Stücklizenz für jedes Fahrzeuggerät vor, das diesem Lizenzrahmenvertrag unterliegt.
Erworben wird eine Lizenz für Nutzung standardessentieller Patente, die die Mobilfunkstandards 2G, 3G, 4G betreffen. Die Lizenz umfasst das Recht der Auftraggeberin, Produkte (hier im speziellen: alle 4G-fähigen Fahrzeuggeräte der Auftraggeberin, die diese den Mautschuldnern zukünftig zur Verfügung stellt, Laufzeit: 10 Jahre), die dem betreffenden lizenzierten standardessentiellen Patent entsprechen, herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu vermieten oder anderweitig zu veräußern, zu importieren, zu reparieren, zu verwenden oder zu betreiben. Diese Lizenz gilt entsprechend für die Nutzer, denen die Auftraggeberin das lizenzierte Produkt zur Nutzung überlässt.
Die Lizenzgeber haben Avanci Platform International Limited als Bevollmächtigten mit eingeschränkter Befugnis (d.h. mit bestimmten Nutzungsbeschränkungen) ernannt, um in ihrem Namen alle standardessentiellen 2G-, 3G-, 4G-Patente zu lizenzieren, die sich im Besitz eines jeden Lizenzgebers befinden oder anderweitig unterlizenziert werden können.
Die genaue Wertangabe gemäß II. 1.7 ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit 1,00 € angegeben, im übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Eine Vergabe des Auftrags hinsichtlich Lizenzen für standardessentielle Patente Mobilfunk 2G/3G/4G an den für den Zuschlag vorgesehenen Wirtschaftsteilnehmer ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) i.V.m. Abs. 6 VgV gerechtfertigt.
Jeder der Lizenzgeber hat Avanci als seinen Bevollmächtigten ernannt, um im Namen der Lizenzgeber alle standardessentiellen 2G-, 3G-, 4G-Patente zu lizenzieren, die sich im Besitz eines jeden Lizenzgebers befinden oder anderweitig unterlizenziert werden können.
Avanci, handelnd im Namen und mit der entsprechenden Vollmacht jedes der Lizenzgeber, gewährt der Auftraggeberin und jedem ihrer verbundenen Unternehmen eine weltweite, persönliche, nicht übertragbare, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, gebührenpflichtige Lizenz unter den lizenzierten Patenten, um lizenzierte Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, zu verwenden, zu importieren, zu verkaufen und zum Verkauf anzubieten; vorausgesetzt jedoch, dass diese Lizenz auf die Verwendung der lizenzierten Patente zur Implementierung eines lizenzierten Standards beschränkt ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Dublin
NUTS-Code: IE061 Dublin
Land: Irland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gemäß V. 2.4 ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit 1,00 € angegeben, im übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.