Lizenzrahmenvertrag: Lizenzen für standardessentielle Patente zu Mobilfunk 2G/3G/4G

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: öffentliches Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Lizenzrahmenvertrag: Lizenzen für standardessentielle Patente zu Mobilfunk 2G/3G/4G

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
34927000 Ausrüstung für die Erhebung von Straßengebühren
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Auftraggeberin hat, einen Lizenzrahmenvertrag für die Nutzung standardessentieller Patente (SEP) zu Mobilfunk 2G/3G/4G in ihren Fahrzeuggeräten abgeschlossen. Bei den Fahrzeuggeräten handelt es sich um Einrichtungen für die Teilnahme am Automatischen Mauterhebungssystem. Dieser Lizenzrahmenvertrag sieht die Zahlung einer Stücklizenz für jedes Fahrzeuggerät vor, das diesem Lizenzrahmenvertrag unterliegt.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Erworben wird eine Lizenz für Nutzung standardessentieller Patente, die die Mobilfunkstandards 2G, 3G, 4G betreffen. Die Lizenz umfasst das Recht der Auftraggeberin, Produkte (hier im speziellen: alle 4G-fähigen Fahrzeuggeräte der Auftraggeberin, die diese den Mautschuldnern zukünftig zur Verfügung stellt, Laufzeit: 10 Jahre), die dem betreffenden lizenzierten standardessentiellen Patent entsprechen, herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu vermieten oder anderweitig zu veräußern, zu importieren, zu reparieren, zu verwenden oder zu betreiben. Diese Lizenz gilt entsprechend für die Nutzer, denen die Auftraggeberin das lizenzierte Produkt zur Nutzung überlässt.

Die Lizenzgeber haben Avanci Platform International Limited als Bevollmächtigten mit eingeschränkter Befugnis (d.h. mit bestimmten Nutzungsbeschränkungen) ernannt, um in ihrem Namen alle standardessentiellen 2G-, 3G-, 4G-Patente zu lizenzieren, die sich im Besitz eines jeden Lizenzgebers befinden oder anderweitig unterlizenziert werden können.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die genaue Wertangabe gemäß II. 1.7 ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit 1,00 € angegeben, im übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:

Eine Vergabe des Auftrags hinsichtlich Lizenzen für standardessentielle Patente Mobilfunk 2G/3G/4G an den für den Zuschlag vorgesehenen Wirtschaftsteilnehmer ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) i.V.m. Abs. 6 VgV gerechtfertigt.

Jeder der Lizenzgeber hat Avanci als seinen Bevollmächtigten ernannt, um im Namen der Lizenzgeber alle standardessentiellen 2G-, 3G-, 4G-Patente zu lizenzieren, die sich im Besitz eines jeden Lizenzgebers befinden oder anderweitig unterlizenziert werden können.

Avanci, handelnd im Namen und mit der entsprechenden Vollmacht jedes der Lizenzgeber, gewährt der Auftraggeberin und jedem ihrer verbundenen Unternehmen eine weltweite, persönliche, nicht übertragbare, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, gebührenpflichtige Lizenz unter den lizenzierten Patenten, um lizenzierte Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, zu verwenden, zu importieren, zu verkaufen und zum Verkauf anzubieten; vorausgesetzt jedoch, dass diese Lizenz auf die Verwendung der lizenzierten Patente zur Implementierung eines lizenzierten Standards beschränkt ist.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 025-061957
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
15/02/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Dublin
NUTS-Code: IE061 Dublin
Land: Irland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die genaue Wertangabe gemäß V. 2.4 ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit 1,00 € angegeben, im übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
24/02/2022