Leistungen des Technischen Gebäudemanagements -Betreibervertrag, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Nutzer: Bundespolizei) - VOEK 149-21 Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 149-21
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 238-627460)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leistungen des Technischen Gebäudemanagements -Betreibervertrag, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Nutzer: Bundespolizei) - VOEK 149-21
Die Dienstleistungen umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, welche für einen sicheren, funktionstüchtigen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Betrieb der Liegenschaft, der Gebäude und der technischen Anlagen erforderlich sind und die Betreiberpflichten sicherstellen. Zyklische und termingerechte Wartungen und Inspektionen während und nach Ablauf der Herstellergewährleistung sind u.a. Bestandteil. Im Rahmen des Störungsmanagements wird 24 Stunden täglich und an 365/366 Tagen im Jahr ein Störungsdienst gewährleistet.
Die geforderten Leistungen sind entsprechend der DIN 31051 / EN 13306, DIN 32736, den Richtlinien des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) sowie der VDMA 24186 zu erbringen.
Zu den Leistungen gehören die geordnete Übernahme der Anlagen zu Leistungsbeginn sowie die reibungslose Übergabe nach Leistungsende.
Zur Leistungserbringung ist ein CAFM-System einzusetzen, das software- als auch hardwareseitig den IT-Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entspricht.
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Den Mitarbeitern des Auftragnehmers (AN) ist der Zutritt zu der Liegenschaft nur nach bestandener "Erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz -Ü2-Sab-" und gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises/Reisepasses gestattet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 5 und 34 Abs. 1 Bundespolizeigesetz können Mitarbeiter von Fremdfirmen polizeilich überprüft werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen