Fehmarnbeltquerung (FBQ) Referenznummer der Bekanntmachung: 2015/S 023-038783
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
Fehmarnbeltquerung (FBQ)
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung
Hamburg (Sitz der PL)
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ):
Biologische Leistungen (Kartierung und Berichtswesen), Option UVS, LBP, FFH-Vorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz und weitere PF-Unterlagen EP/GP, Option Sondergutachten (Schall-, Erschütterungs-, Luftschadstoffuntersuchungen).
CEF
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ)
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hamburg, Sitz der PL
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ):
Biologische Leistungen (Kartierung und Berichtswesen), Option UVS, LBP, FFH-Vorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz und weitere PF-Unterlagen EP/GP, Option Sondergutachten (Schall-, Erschütterungs-, Luftschadstoffuntersuchungen).
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
NT 53: Infolge der Änderung der technischen Planung und Planungsverzögerungen in den Abschnitten 2, 4 und 5.2 war die Überarbeitung der Schallunterlagen notwendig. Technische Änderungen resultierten u.a. aus neuen technischen Erkenntnissen im fortgeschrittenen Planungsverlauf. Eine geänderte Planung kann zu veränderten Betroffenheiten führen, sodass in den meisten Fällen eine Neubetrachtung der Schallauswirkungen erforderlich ist. Zusätzlich mussten neue Eingangdaten in den Unterlagen für PFA 1.2 aufgrund aktueller örtlicher Gegebenheiten eingearbeitet werden. Weiterhin wurden zwecks Verfahrenssicherheit aufgrund der Erkenntnisse aus der Öffentlichkeitsbeteiligung in PFA 6 und in Abstimmung mit dem EBA und der Rechtsabteilung Anpassungen der Berechnungsgrundlagen im Hinblick auf den enteignungsgleichen Eingriff in den Schallunterlagen für PFA 3, 4 und 5.1 vorgenommen. Aufgrund der Prüfung der Schallunterlagen für PFA Lübeck durch das EBA mussten entsprechend der Anmerkungen Anpassungen der Berichte und Pläne vorgenommen werden. Zusätzlich wurde durch den Schallgutachter eine Stellungnahme zu den Zugzahlen 2030 Deutschlandtakt erstellt um schalltechnische und terminliche Auswirkungen abzuschätzen. Für den Abschnitt FSQ ist eine enge Abstimmung zur einheitlichen Bearbeitung und Methodik zwischen den Schallgutachtern FBQ und FSQ erforderlich.
Der Auftrag zur Erstellung der Schallgutachten bleibt bestehen. Die bisher erarbeitete Grundlagenermittlung durch den AN ist nach wie vor Bestandteil der Planung und Planfeststellung. Die Vergabe an einen neuen AN hätte für die Einarbeitung zusätzliche Kosten generiert. Hieraus ergeben sich nutzbare Synergien. Bei einem Wechsel des AN würden diese Synergieeffekte verloren gehen. Ein Wechsel des AN ist insofern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu befürworten. Das bereits beim AN erworbene Fachwissen wird für die Erbringung der zusätzlichen Leistungen zwingend benötigt.