Büro IT-Leistungen

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10787
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kenfo.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Büro IT-Leistungen

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72611000 Technische Computerunterstützung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vereinbarung 01 zur Anpassung des EVB-IT Vertrages über die Zurverfügungstellung einer Büro-IT Infrastruktur, siehe im Übrigen II.2.4)

II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Bereitstellung einer kompletten Büro-IT-Infrastruktur für den „Fonds zur Finanzierung der kern technischen Entsorgung“ für bis zu 35 Mitarbeiter/innen.

Wesentliche Komponenten sind:

- Zurverfügungstellung moderner Endgeräte (PCs, Laptops, Bildschirme, Drucker, IP-Telefone, Smartphones, Videokonferenzraumausstattung etc.) und Serverinfrastruktur einschließlich Netzwerkinfrastruktur am Standort des Auftraggebers,

- Zentrale Datenspeicherlösung am Standort des Auftraggebers oder dezentrale in Deutschland,

- Standard-Betriebssystem und Bürostandardsoftware (Programme für E-Mail, Texterstellung, Tabellenkalkulation Präsentationserstellung),

- Einrichtung und Betrieb eines IT-Service Desk,

- Wartung und Instandhaltung aller bereitgestellten IT-Komponenten.

Wesentliche Anforderungen sind:

- Sehr hoher Sicherheitsstandard vorzugsweise über ISO27001 oder BSI IT-Grundschutz,

- Erreichbarkeit aller Daten und Programme unabhängig vom Standort (für z. B. Homeoffice).

Teil der Ausschreibung ist zudem die Unterstützung bei der Datenmigration von den Systemen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Laufzeit in Monaten: 60
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 078-187493

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 01
Bezeichnung des Auftrags:

EVB-IT Vertrag über die Bereitstellung der Büro-IT-Infrakstruktur

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
29/03/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44227
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Unter II.2.4) sowie unter Abschnitt V sind Ausführungen zum ursprünglichen Vertrag enthalten, der am 17./31.12.2021 geändert/erweitert worden ist. Auftragnehmer und Vertragspartner zur Vertragsänderung ist das unter V.2.3) genannte Unternehmen. Die ursprüngliche und unveränderte Laufzeit des Vertrages ist unter II.2.7 eingetragen. An dem unter V.2.1) angegebenen Datum ist der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen worden.

Da im Formular im Abschnitt V eine Auftrags-Nr. zwingend einzutragen war, ist „01“ eingetragen worden, ohne dass es eine solche Auftrags-Nummer gibt.

Unter VII.2.1) ist die Begründung dafür enthalten, warum die vorgenommenen Änderungen/Erweiterungen des Vertrages auf Grundlage von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit) zulässig sind.

Ergänzung zu VII.1.5): Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertrag um eine Rahmenvereinbarung im Sinne von § 21 VgV handelt oder nicht, steht die regelmäßige Höchstlaufzeit von 4 Jahren nach § 21 Abs. 6 VgV der erfolgten Anpassung/Erweiterung des EVB-IT Vertrages nicht entgegen. Die Laufzeit des ursprünglichen bekanntgemachten und vergebenen EVB-IT Vertrages wird durch die Vertragsänderung nicht geändert. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit betrug 60 Monate ab Inbetriebnahme, die gegenständliche Vertragsänderung betrifft daher nur die verbleibende Restlaufzeit des EVB-IT Vertrages bis zum 31.05.2024.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr.1 GWB binnen einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben. Zudem ist gemäß § 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind. Schließlich wird auf § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen, wonach die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union endet.

§ 160 GWB:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
21/02/2022

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
72611000 Technische Computerunterstützung
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Mit dem Abschluss der unter II.1.1) genannten Vereinbarung am 17.12./31.12.2021 erfolgte eine Anpassung und Erweiterung des im Ergebnis des Vergabeverfahrens zur Auftragsbekanntmachung ABl.EU 2019/S 078-187493 vergebenen EVB-IT Vertrages über die Bereitstellung von Büro-IT-Infrastruktur.

Die ursprünglich nach Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens beauftragte Leistung umfasste im Wesentlichen die Bereitstellung der Hardware und Bürostandardsoftware für 35 Büroarbeitsplätze, zweier Videokonferenzsysteme sowie deren Netzwerkinfrastruktur inklusive des Betriebs und der Wartung aller Komponenten für einen Zeitraum von 5 Jahren auf Basis einer "Full-Service-Miete". Hierzu zählt auch die Einrichtung eines IT-Helpdesk und die Möglichkeit eines Vor-Ort-Services. Der Auftraggeber hat den EVB-IT Vertrag mit dem Abschluss der unter II.1.1 genannten Vereinbarung auf Grundlage von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 3 GWB (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit) geändert und vor allem um bestimmte Leistungen ausgeweitet.

Aufgrund eines geänderten Personalkonzepts und der Anmietung weiterer Büroflächen im gleichen Gebäude sind folgende zusätzlichen Leistungen erforderlich:

1) Erweiterung der bestehenden IT-Infrastruktur aus den bestehenden Räumlichkeiten auf die neuen Büroflächen,

2) Bereitstellung der Ausstattung von bis zu 20 zusätzlichen Arbeitsplätzen,

3) Austausch von bis zu 20 bestehenden Tablet-Computern gegen Notebooks/Ultrabooks aufgrund veränderten (pandemiebedingten) Anforderungen an mobiles Arbeiten,

4) Erweiterung des IT-Service-Kontingent um 5 Stunden.

5) Erweiterung der Rufbereitschaft um 3 Stunden und Vereinbarung eines regelmäßigen Vor-Ort-Service.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Laufzeit in Monaten: 60
Bei Rahmenvereinbarungen – Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre übersteigt:

Die ursprüngliche Vertragslaufzeit betrug 60 Monate ab Inbetriebnahme, die gegenständliche Vertragsänderung betrifft daher nur die verbleibende Restlaufzeit des EVB-IT Vertrages bis zum 31.05.2024.

VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44227
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Die Büro-IT wird durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Managed Services somit eines Mietvertrages bereitgestellt. Der Auftragnehmer trägt hierbei die Verantwortung, die IT in einem zum vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dies setzt sowohl eine technisch einheitliche IT-Plattform und Vernetzung der beiden Büroflächen im 1. und 7. OG als auch eine gesamtheitliche Betreuung der IT durch einen Auftragnehmer voraus. Die Verteilung der Leistungserbringung für die IT auf zwei Auftragnehmer würde unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten und Risiken bei Gebrauch und Instandhaltung sowie erhebliche Mehrkosten zur Folge haben, insbesondere durch die notwendige Überwachung und Koordinierung der erforderlichen Schnittstellen zwischen den beiden Auftragnehmern. Es erfordert für einen sach- und fachgerechten Betrieb unter Gewährleistung der Betriebsbereitschaft durch einen Auftragnehmer eine einheitliche IT-Plattform, Endgeräte und Administration.

Mit Beschluss des neuen Personalplans im August 2021 wurde der Aufbau neuer Mitarbeiter/innen beschlossen. Damit verbunden ist die Erweiterung der Bürofläche auf das 7. Obergeschoss des derzeitigen Geschäftsstandortes. Das veränderte Vorgehen und somit die Entwicklungen der Mitarbeiteranzahl war für den Auftraggeber im Rahmen der sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung im Jahr 2019 während der Aufbauphase nicht vorhersehbar.

Zudem ergab sich aus der Corona-Pandemie und der deutlich gestiegenen Home-Office-Tätigkeit die Notwendigkeit, die bestehenden Client-Computer der Mitarbeiter auszutauschen. Weder die dynamische Entwicklung der Ausbreitung des COVID-19-Erregers noch die daraus resultierenden konkrete Bedarfe könnten in ihrem Umfang und der Kurzfristigkeit ihrer Erforderlichkeit auch bei Beachtung aller Sorgfaltspflichten vorhergesehen werden.

Ausgehend von dem ursprüngliche Auftragswert und der Kostenschätzung unterschreitet die Auftragserweiterung mit 36% die Wesentlichkeitsgrenze von 50% gemäß § 132 Abs. 2 S. 2 GWB.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:

siehe Ausführungen unter VII.2.1

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR