Fehmarnbeltquerung (FBQ) Referenznummer der Bekanntmachung: 2015/S 023-038783
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
Fehmarnbeltquerung (FBQ)
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung
Hamburg (Sitz der PL)
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ):
Biologische Leistungen (Kartierung und Berichtswesen), Option UVS, LBP, FFH-Vorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz und weitere PF-Unterlagen EP/GP, Option Sondergutachten (Schall-, Erschütterungs-, Luftschadstoffuntersuchungen).
CEF
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ)
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hamburg, Sitz der PL
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ):
Biologische Leistungen (Kartierung und Berichtswesen), Option UVS, LBP, FFH-Vorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz und weitere PF-Unterlagen EP/GP, Option Sondergutachten (Schall-, Erschütterungs-, Luftschadstoffuntersuchungen).
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
NT 52: Ausgangspunkt des Nachtrags sind Änderungen der technischen Planung PFA übergreifend, welche u.a. als Folge der Vorgaben der parlamentarischen Befassung notwendig wurden. Durch die Einarbeitung der technischen Änderungen und neuen Erfordernissen (bspw. neue Baugrunduntersuchungen, aufgrund geänderter Flächen), sind umfangreiche Abstimmung hinsichtlich Terminplanung, Beratungsleistung, Abstimmung mit Fachbehörden usw. erforderlich, die im Hauptvertag bisher nicht vorgesehen waren. Die bisherigen Nachträge 2 und 10 für zusätzliche Beratungsleistungen sind ausgeschöpft. Zusätzlich ist die Zuarbeit im PFA 1.1, 1.2 und 2 erforderlich. Aufgrund geänderter Bedingungen (bspw. neue Kartierungen, geänderte technische Planung, Widerstände von Eigentümern in den PFA), ist eine erweiterte Planung der artenschutzrechtlichen Haselmausmaßnahmen (LBP-Maßnahmen) erforderlich. Für die Haselmaus sind 3 - 5 Jahre vor Baubeginn neue Habitate herzustellen. Der ursprüngliche Untersuchungsraum für die Maßnahmenherstellung wurde vergrößert. Dafür ist die Beschaffung der ALKIS-Daten durch den AN erforderlich und die Prüfung, welche Flächen für Haselmausmaßnahmen geeignet sind.
Der Auftrag zur Erstellung der Umweltgutachten (UVS, LBP, Artenschutz, Natura 2000, WRRL, FINK) bleibt bestehen. Die bisher erarbeitete Grundlagenermittlung durch den AN ist nach wie vor Bestandteil der Planung und Planfeststellung. Die Vergabe an einen neuen AN hätte für die Einarbeitung zusätzliche Kosten generiert, zudem ist die Beratungsleistung im direkten Zusammenhang mit der Erstelllung der Umweltgutachten erforderlich. Hieraus ergeben sich nutzbare Synergien. Bei einem Wechsel des AN würden diese Synergieeffekte verloren gehen. Ein Wechsel des AN ist insofern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu befürworten. Ein Wechsel des AN würde zu großen Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Umweltleistungen und zu einer erheblichen Terminverzögerung führen. Das bereits beim AN erworbene Fachwissen wird für die Erbringung der zusätzlichen Leistungen zwingend benötigt.