Winterdienst- und Grauflächenreinigungsleistungen - fünf Bundesliegenschaften in Sachsen, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (VOEK 214-21) Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 214-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.Bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Winterdienst- und Grauflächenreinigungsleistungen - fünf Bundesliegenschaften in Sachsen, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (VOEK 214-21)
Die Leistungen sind auf fünf Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in 08523 Plauen, 08645 Bad Elster, 02957 Weißkeißel und 08289 Schneeberg durchzuführen.
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Es sind Winterdienstleistungen (Räumen, Streuen) auf den fünf Liegenschaften, teils auf öffentlichen und nichtöffentlichen Flächen, teils auf nur nichtöffentlichen Flächen durchzuführen. Teilweise zusätzlich möglich sind bei Bedarf die Schneeverlagerung, die Schneebeseitigung mit Fräse und die zusätzliche Streugutentfernung.
Die öffentlichen und wie öffentlich genutzten nichtöffentlichen Flächen sind von ca. 60 m² bis ca. 879 m² groß, die nichtöffentlichen Flächen reichen von ca. 850 m² bis ca. 5.233 m². Die unterschiedlichen Beschaffenheiten werden nachfolgend erläutert.
Der Leistungszeitraum variiert je Liegenschaft zwischen dem 01.11. und dem 31.03 bzw. 01.10.-30.04 und kann in beiden Fällen darüberhinaus gehen. Für diese Zeiträume sind u.a. die erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Personal, Streugut, Betriebs- und Hilfsmittel und andere Leistungen vorzuhalten.
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Eine Liegenschaft (Los 2) ist EMAS-zertifiziert. Das eingesetzte Streugut muss daher folgenden Umweltanforderungen gerecht werden: Das Streugut muss rückstandsfrei entfernbar sein und darf während des Einsatzes keine Belastung für den Wasserkreislauf und die Umwelt darstellen.
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In einer der fünf Liegenschaften ( in Los 3) ist zusätzlich die Grauflächenreinigung durchzuführen. Diese umfasst die Reinigung nichtöffentlicher Flächen von ca. 1.739 m², von Abluftschächten/Gullys, Entwässerungsrinnen und Traufstreifen und ist zweimal pro Jahr auszuführen.
Auf dieser Liegenschaft ist Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes mit besonderen Sicherheitsrisiken (gem. aktueller Staatenliste im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG, Anlage C-03.3) der Zugang verwehrt und können daher für eine Leistungserbringung auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft nicht eingesetzt werden.
Bei Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der EU, das nicht auf der erwähnten Staatenliste (in der jeweils aktuellen Fassung) steht, entscheidet der jeweilige Kasernenkommandant im Einzelfall über eine Zugangsgewährung.
Weiteres siehe Ziffer III.2.2 - Ausführungsbedingungen.
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zur Kalkulation:
Entweder wird eine monatliche Bereitstellungspauschale oder eine monatliche Einsatzpauschale für den Winterdienst vereinbart. Hat die AG in einem Monat eine Einsatzpauschale zu bezahlen, schuldet sie keine Bereitstellungspauschale. Der jeweilige Preis ist ein Festpreis und beinhaltet sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen.
Winterdienstleistungen auf der Liegenschaft Hauptzollamt Plauen
Hauptzollamt, Europaratstr. 1/2/14, 08523 Plauen
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Angaben zur Liegenschaft:
Die vertragsgegenständliche Liegenschaft besteht aus drei räumlich getrennten Teilbereichen (Europaratstr. 1: Hauptgebäude/ Europaratstr. 2: weiteres Bürogebäude, Garagen, Parkplatz Mitarbeiter, Parkplatz Dkfz-Zoll und Umgriff, Parkplatz Einsatzfahrzeuge/ Europaratstr. 14: Unterbringung Büro mit Garagen), die sich innerhalb des Behördenzentrums verteilen. Daher werden teilweise vorhandene Gehwege sowohl als Zugang zu den einzelnen Behörden als auch von Dritten genutzt.
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Beschaffenheit der Flächen von insgesamt 6.112 m²:
Haus 1:
Öffentlich: Gehweg/221 m² Betonpflaster
Nichtöffentlich: Gehweg/228m² und Zugang Hintereingang/Müllplatz: 51m²-Betonpflaster, Zufahrt/355 m² Bitumen
Haus 2:
Nichtöffentlich: Parkplatz/3.197 m² Bitumen, Parkplatz Zoll/747 m² und 729 m² gepresster Schotter, Gehweg/128 m² Betonpflaster
Haus 14:
Nichtöffentlich: Gehweg/75 m² Betonpflaster und Stellfläche vor Gebäude/381 m² Bitumen
Im Rahmen des Winterdienstes sind u. a. nachfolgende allgemeine Aufgaben durchzuführen:
- begeh- und/oder befahrbare Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen
- Bereitstellung, Ausbringung, Entfernung und fachgerechte Entsorgung von Streugut
- Kontrollfahrten zur Prüfung der Einsatznotwendigkeit
- Fertigung von Protokollen über die Durchführung der vereinbarten Leistungen.
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Der AN ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.
Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass diese ein Minimum an Geräuschen verursachen und den Vorgaben der StVZO sowie des Umweltschutzes entsprechen. Die Arbeitsmittel des AN müssen auch über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GV- oder einem vergleichbaren Zeichen versehen sein.
Die Arbeitsmittel des AN müssen entsprechend der Größe der jeweiligen Liegenschaft so dimensioniert sein, dass eine wirtschaftliche und zügige Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist. Der AN muss das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitsmittel bei Vertragsbeginn nachweisen. Die AG behält sich eine Überprüfung der vorhandenen Arbeitsmittel des AN jederzeit vor.
Die Unterstellung jeglicher Maschinen und Fahrzeuge bzw. großer Gerätschaften sowie Hilfsmittel auf der jeweiligen Liegenschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
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Der Winterdienst ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den bezeichneten Flächen erfüllt ist. Der AN hat sicherzustellen, dass auch bei besonderen Witterungslagen, u. a. Blitzeis, Reifglätte, die Verkehrssicherheit jederzeit gegeben ist. Dabei hat er sich ggf. auch über lokale Besonderheiten vorab umfassend kundig zu machen bzw. selbstständig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
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Das Räumen und Bestreuen der ÖFFENTLICHEN Flächen erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Ortssatzung/Verordnung in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Der Ortssatzung/Verordnung sind grundsätzlich die zu beräumenden Flächen, die Zeitvorgaben für die Beräumung bzw. Streupflicht und die Vorgaben zum Streugut zu entnehmen.
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Auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen ist sicherzustellen, dass die begehbaren und/ oder befahrbaren Flächen (insbesondere Geh- und Fußwege, Straßen, Parkflächen, Garagenzufahrten und Rampen, Eingänge, Außentreppen, Zugängen zu den Hydranten, Briefkästen, Löschwassereinspeisungseinrichtungen) entsprechend der Leistungsbeschreibung vollständig von Schnee und auftauendem Eis geräumt und bei Glätte bestreut werden.
Auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen gelten die Vorschriften der einschlägigen Ortssatzung/Verordnung hinsichtlich der Vorgaben zu den Streumitteln. Die Ersträumung hat bis 00:00 Uhr zu erfolgen. Der Winterdienst ist bis 24:00 Uhr durchzuführen. Wenn Bedarf auftritt, ist auch dazwischen wiederholt unverzüglich zu räumen und/oder zu streuen. Der AN ist für den rechtzeitigen Beginn der Räum- und Streuarbeiten selbst verantwortlich.
Streugut: Lagermöglichkeiten durch die AG werden nicht zur Verfügung gestellt.
Das verwendete Streugut auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen ist am Ende der Winterdienstsaison aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen (Endreinigung).
Anfallende Schneemassen auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen sind grundsätzlich an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatzränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen darf dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere darf dies zu keiner Behinderung der Fußgänger oder Fahrzeuge und nicht zu einer Unterbrechung der Wegbeziehungen führen.
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Vor erstmaligem Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer (AN) das Einsatzgebiet gemeinsam mit der Auftraggeberin (AG) zu erkunden und das Personal entsprechend vor Ort einzuweisen.
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Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Leistungen des Winterdienstes unter Beachtung des Vorgenannten innerhalb der Saison, vom 01.11. - 31.03., bzw. innerhalb und außerhalb der Saison, auf öffentlichen und wie öffentlich genutzten bzw. nichtöffentlichen Flächen (Flächenarten) von ca. 879 m² bzw. von ca. 5.233 m²:
1.a) Eine monatliche Bereitstellungspauschale für u.a. die Bereitstellung und Vorhaltung von Geräten, Maschinen, Personal, Betriebs- und Hilfsmittel und Streugut
1.b) Beide Flächenarten sind je nach Erfordernis entweder in einem Arbeitsgang zu räumen und zu streuen oder nur in einem Arbeitsgang zu streuen. Dafür ist eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. nur für Streuen unter der angenommenen Anzahl von 10 Einsätzen je Leistungsart zu kalkulieren.
1.c) Innerhalb der Saison vom 01.11.-31.03. ist die Schneerumlagerung von einer Fläche von ca.1.476 m² bei Bedarf durchzuführen. Diese Leistung erfolgt nach Abruf durch die Auftraggeberin. Aus der Erfahrung heraus ist dafür ein Radladereinsatz erforderlich, um den Schnee auf umliegende Grünflächen abzulagern.
Alle vorgegebenen Anzahlen für Einsätze im Preisblatt dienen der Wertung. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Einsätze besteht nicht. Die Einsätze werden nach der tatsächlich durchgeführten Anzahl vergütet.
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In den Angebotspreisen sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten (einschl. Streugut), Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten und Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegezeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/ Gehaltsnebenkosten einzurechnen. Ebenso sind die Kosten für die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Dokumentation des Einsatznachweises sowie für die Objektleitung bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Über die Durchführung der nach dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen hat der AN Protokoll zu führen. In den Protokollen sind Vor- und Nachnamen der mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter des AN, Einsatzbeginn und Einsatzende sowie Art und Dauer der erbrachten Leistungen aufzunehmen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich einmalig um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von der AG mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis endet spätestens am 30.09.2028.
Einmalige Vertragsverlängerung um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt.
WERTUNG DER ANGEBOTE
Wertungskriterium ist der Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise einschließlich aller Preise für die Bedarfs- und Zusatzleistungen laut Preisblatt gewertet.
Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Auftraggeberin die Vergabe per Losentscheid vor.
Winterdienstleistungen auf der Liegenschaft Umweltbundesamt Bad Elster
Umweltbundesamt (UBA), Heinrich-Heine-Str. 12, 08645 Bad Elster
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Angaben zur Liegenschaft:
Die Liegenschaft ist komplett eingezäunt und mit einem Tor verschlossen, welches zu den Dienstzeiten des UBA Bad Elster offensteht.
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Beschaffenheit der Flächen von insgesamt 3.028 m²:
Öffentlich: Zufahrt/60 m² Bitumen
Nichtöffentlich:
-Zufahrten Gebäude und Garagen/1.587 m² Bitumen
- Hoffläche/756 m² Bitumen
- Gehwege und Gaslagerplatz/ 255 m² Betonpflaster
- Parkplätze/370 m² unbefestigt (gepresster Schotter)
Im Rahmen des Winterdienstes sind u. a. nachfolgende allgemeine Aufgaben durchzuführen:
- begeh- und/oder befahrbare Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen
- Bereitstellung, Ausbringung, Entfernung und fachgerechte Entsorgung von Streugut
- Kontrollfahrten zur Prüfung der Einsatznotwendigkeit
- Fertigung von Protokollen über die Durchführung der vereinbarten Leistungen.
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Der AN ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.
Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass diese ein Minimum an Geräuschen verursachen und den Vorgaben der StVZO sowie des Umweltschutzes entsprechen. Die Arbeitsmittel des AN müssen auch über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GV- oder einem vergleichbaren Zeichen versehen sein.
Die Arbeitsmittel des AN müssen entsprechend der Größe der jeweiligen Liegenschaft so dimensioniert sein, dass eine wirtschaftliche und zügige Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist. Der AN muss das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitsmittel bei Vertragsbeginn nachweisen.
Die Unterstellung jeglicher Maschinen und Fahrzeuge bzw. großer Gerätschaften sowie Hilfsmittel auf der jeweiligen Liegenschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
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Der Winterdienst ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den bezeichneten Flächen erfüllt ist. Der AN hat sicherzustellen, dass auch bei besonderen Witterungslagen, u. a. Blitzeis, Reifglätte, die Verkehrssicherheit jederzeit gegeben ist. Dabei hat er sich ggf. auch über lokale Besonderheiten vorab umfassend kundig zu machen bzw. selbstständig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
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Streugut:
Die vertragsgegenständliche Liegenschaft ist EMAS-zertifiziert. Das eingesetzte Streugut muss daher folgenden Umweltanforderungen gerecht werden: Das Streugut muss rückstandsfrei entfernbar sein und darf während des Einsatzes keine Belastung für den Wasserkreislauf und die Umwelt darstellen. Deshalb dürfen darin keine umweltschädlichen Substanzen enthalten sein, die den Wasserkreislauf nachhaltig belasten können (Zertifizierung Blauer Engel oder vergleichbar). Bei Einsatz von Tausalz kommt gegenwärtig Steinsalz zum Einsatz.
Lagermöglichkeiten durch die AG werden nicht zur Verfügung gestellt.
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Das Räumen und Bestreuen der ÖFFENTLICHEN Flächen erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Ortssatzung/Verordnung in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Der Ortssatzung/Verordnung sind grundsätzlich die zu beräumenden Flächen, die Zeitvorgaben für die Beräumung bzw. Streupflicht sowie die Entsorgung des Streugutes zu entnehmen.
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Auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen ist sicherzustellen, dass die begehbaren und/ oder befahrbaren Flächen (insbesondere Geh- und Fußwege, Straßen, Parkflächen, Garagenzufahrten und Rampen, Eingänge, Außentreppen, Zugängen zu den Hydranten, Briefkästen, Löschwassereinspeisungseinrichtungen) entsprechend der Leistungsbeschreibung vollständig von Schnee und auftauendem Eis geräumt und bei Glätte bestreut werden.
Die Ersträumung hat Montag-Freitag (soweit Werktag) bis 05:00 Uhr zu erfolgen. Der Winterdienst ist bis 20:00 Uhr durchzuführen. Sonnabends erfolgt die Ersträumung bis 07:00 Uhr und Winterdienst bis 13:00 Uhr. Sonn- und Feiertags erfolgt kein Winterdienst. Wenn Bedarf auftritt, ist auch dazwischen wiederholt unverzüglich zu räumen und/oder zu streuen. Der AN ist für den rechtzeitigen Beginn der Räum- und Streuarbeiten selbst verantwortlich.
Das verwendete Streugut auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen ist am Ende der Winterdienstsaison aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen (Endreinigung).
Anfallende Schneemassen auf den NICHTÖFFENTLICHEN Flächen sind grundsätzlich an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatzränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen darf dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere darf dies zu keiner Behinderung der Fußgänger oder Fahrzeuge und nicht zu einer Unterbrechung der Wegbeziehungen führen.
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Vor erstmaligem Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer (AN) das Einsatzgebiet gemeinsam mit der Auftraggeberin (AG) zu erkunden und das Personal entsprechend vor Ort einzuweisen.
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Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Leistungen des Winterdienstes unter Beachtung des Vorgenannten innerhalb der Saison vom 01.10. - 30.04. bzw. innerhalb und außerhalb der Saison, auf öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Flächen (Flächenart) von ca. 60 m² bzw. von 2.968 m²:
1.a) Eine monatliche Bereitstellungspauschale für u.a. die Bereitstellung und Vorhaltung von Geräten, Maschinen, Personal, Betriebs- und Hilfsmittel und Streugut
1.b) Beide Flächenarten sind je nach Erfordernis entweder in einem Arbeitsgang zu räumen und zu streuen oder nur in einem Arbeitsgang zu streuen. Dafür ist eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. eine Pauschale nur für Streuen unter der angenommenen Anzahl von 18 bzw. 20 Einsätzen/pro Jahr je Leistungsart zu kalkulieren.
1.c) Innerhalb der Saison vom 01.10.-30.04. ist die Schneebeseitigung mit einer Fräse auf einer Fläche von ca. 2.713 m² bei Bedarf durchzuführen, dafür ist ein einmaliger Einsatz (pro Saison) zu kalkulieren. Weiterhin ist auf einer Fläche von ca. 2.968 m² eine zusätzliche Streugutbeseitigung bei Bedarf durchzuführen,
dafür ist ein zweimaliger Einsatz (pro Saison) vorzusehen. Diese Leistungen erfolgen nach Abruf durch die Auftraggeberin.
Alle vorgegebenen Anzahlen für Einsätze im Preisblatt dienen der Wertung. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Einsätze besteht nicht. Die Einsätze werden nach der tatsächlich durchgeführten Anzahl vergütet.
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In den Angebotspreisen sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten (einschl. Streugut), Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten und Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegezeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/ Gehaltsnebenkosten einzurechnen. Ebenso sind die Kosten für die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Dokumentation des Einsatznachweises sowie für die Objektleitung bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Über die Durchführung der nach dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen hat der AN Protokoll zu führen. In den Protokollen sind Vor- und Nachnamen der mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter des AN, Einsatzbeginn und Einsatzende sowie Art und Dauer der erbrachten Leistungen aufzunehmen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich einmalig um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von der AG mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis endet spätestens am 30.09.2028.
Einmalige Vertragsverlängerung um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt.
WERTUNG DER ANGEBOTE
Wertungskriterium ist der Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise einschließlich aller Preise für die Bedarfs- und Zusatzleistungen laut Preisblatt gewertet.
Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Auftraggeberin die Vergabe per Losentscheid vor.
Winterdienstleistungen - und Grauflächenreinigungsleistungen in 02957 Weißkeißel
Liegenschaft 1: BImA/Bundesforst, Weg zur Blockstelle 22, 02957 Weißkeißel (nur Winterdienst)
Liegenschaft 2: Bundespolizei/Bundesforst, Muskauer Forst 01 (Haus 4), 02957 Weißkeißel (Winterdienst und Graureinigung)
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Angaben zu den Liegenschaften:
Es handelt sich nur um nichtöffentliche Flächen.
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Liegenschaft 1: befindet sich vor dem Eingang des umzäunten und durch eine ständig besetzte Wache gesicherten Truppenübungsplatzes Oberlausitz. Sie hat eine Fläche von ca. 850 m² ohne Fugen.
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Liegenschaft 2: befindet sich innerhalb des umzäunten und durch eine ständig besetzte Wache gesicherten Truppenübungsplatzes Oberlausitz.
Es ist eine Fläche mit ca. 1.670 m² für den Winterdienst, davon ca. 1.500,- m² befestigte Fläche ohne Fugen, ca. 100 m² befestigte Fläche mit Fugen, ca. 50 m² Treppen, Auf- und Niedergängen und ca. 20 m² Müllplatz.
Die Fläche für die Graureinigung beträgt ca. 1.739 m² (Winterdienstfläche zzgl. 60 m² Traufstreifen und 9 m² Bodenfläche Raucherunterstand).
1.Im Rahmen des Winterdienstes sind u. a. nachfolgende allgemeine Aufgaben durchzuführen:
- begeh- und/oder befahrbare Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen
- Bereitstellung, Ausbringung, Entfernung und fachgerechte Entsorgung von Streugut
- Kontrollfahrten zur Prüfung der Einsatznotwendigkeit
- Fertigung von Protokollen über die Durchführung der vereinbarten Leistungen.
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Der AN ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.
Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass diese ein Minimum an Geräuschen verursachen und den Vorgaben der StVZO sowie des Umweltschutzes entsprechen. Die Arbeitsmittel des AN müssen auch über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GV- oder einem vergleichbaren Zeichen versehen sein.
Die Arbeitsmittel des AN müssen entsprechend der Größe der jeweiligen Liegenschaft so dimensioniert sein, dass eine wirtschaftliche und zügige Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist. Der AN muss das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitsmittel bei Vertragsbeginn nachweisen.
Die Unterstellung jeglicher Maschinen und Fahrzeuge bzw. großer Gerätschaften sowie Hilfsmittel auf der jeweiligen Liegenschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
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Der Winterdienst ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den bezeichneten Flächen erfüllt ist. Der AN hat sicherzustellen, dass auch bei besonderen Witterungslagen, u. a. Blitzeis, Reifglätte, die Verkehrssicherheit jederzeit gegeben ist. Dabei hat er sich ggf. auch über lokale Besonderheiten vorab umfassend kundig zu machen bzw. selbstständig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
Es ist sicherzustellen, dass die begehbaren und/ oder befahrbaren Flächen (insbesondere Geh- und Fußwege, Straßen, Parkflächen, Garagenzufahrten und Rampen, Eingänge, Außentreppen, Zugängen zu den Hydranten, Briefkästen, Löschwassereinspeisungseinrichtungen) entsprechend der Leistungsbeschreibung vollständig von Schnee und auftauendem Eis geräumt und bei Glätte bestreut werden.
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Streugut:
Lagermöglichkeiten durch die AG werden nicht zur Verfügung gestellt.
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Die Ersträumung hat Montag-Freitag (soweit Werktag) bis 06:00 Uhr zu erfolgen. Der Winterdienst ist bis 16:00 Uhr durchzuführen. Sonnabends, Sonn- und Feiertags erfolgt kein Winterdienst. Wenn Bedarf auftritt, ist auch dazwischen wiederholt unverzüglich zu räumen und/oder zu streuen. Der AN ist für den rechtzeitigen Beginn der Räum- und Streuarbeiten selbst verantwortlich.
Das verwendete Streugut ist am Ende der Winterdienstsaison aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen (Endreinigung).
Anfallende Schneemassen sind grundsätzlich an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatzränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen darf dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere darf dies zu keiner Behinderung der Fußgänger oder Fahrzeuge und nicht zu einer Unterbrechung der Wegbeziehungen führen.
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Vor erstmaligem Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer (AN) das Einsatzgebiet gemeinsam mit der Auftraggeberin (AG) zu erkunden und das Personal entsprechend vor Ort einzuweisen.
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2. Im Rahmen der Graureinigung sind folgende Leistungen auszuführen:
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf das regelmäßige Kehren und die Beseitigung von Abfällen, Schmutz, Unkraut, Wildpflanzenwuchs und Laub. Die Reinigung muss ohne chemische Hilfsmittel erfolgen. Der anfallende Kehricht ist unverzüglich zu beseitigen. Er darf nicht in Straßenrinnen, Straßensinkkästen, offene Abzugsgräben, Bäche oder auf Radwege gekehrt oder geschüttet werden. Die Reinigung der Grauflächen ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt und eine Gefahr für Gesundheit und Leben der Nutzer dieser Flächen ausgeschlossen ist.
Die Reinigung umfasst:
- nichtöffentliche Flächen, ca. 1.739 m², zweimal pro Jahr
- Ablaufschächte/Gullys (Regeneinläufe), 2 Stück, Öffnen der Abdeckung, Reinigen der Rinnenböden sowie Schlammfänge/-eimer, Aufnahme Abfall, Wiedereinsetzen Abdeckung inkl. Arretierungen, zweimal pro Jahr
- Entwässerungsrinnen, ca. 30 lfd. m, Reinigen der Rinnenböden, Aufnahme Abfall, zweimal pro Jahr.
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Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Leistungen des Winterdienstes unter Beachtung des Vorgenannten:
Liegenschaft 1:
1.a) Eine monatliche Winterdienstpauschale für 850 m² Fläche innerhalb der Saison vom 01.11. - 31.03.
1.b) Eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. eine Pauschale nur für Streuen auf 850 m² außerhalb der Saison, unter der angenommenen Anzahl von 3 bzw. 4 Einsätzen/pro Jahr.
Liegenschaft 2:
1.a) Eine monatliche Winterdienstpauschale für 1.670 m² Fläche innerhalb der Saison vom 01.11. - 31.03.
1.b) Eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. eine Pauschale nur für Streuen auf 1.670 m² außerhalb der Saison, unter der angenommenen Anzahl von 3 bzw. 4 Einsätzen/pro Jahr.
Alle vorgegebenen Anzahlen für Einsätze im Preisblatt dienen der Wertung. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Einsätze besteht nicht. Die Einsätze werden nach der tatsächlich durchgeführten Anzahl vergütet.
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Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Graureinigungs-Einsatzpauschalen in der Liegenschaft 2 unter Beachtung des Vorgenannten:
- zur Reinigung nichtöffentlicher Flächen von 1.679 m²
- zur Reinigung der Ablaufschächte/ Gullys (2 Stk.)
- zur Reinigung von Entwässerungsrinnen (30 lfm).
- zur Reinigung Traufstreifen von 60 m²
Dafür ist eine zweimalige Durchführung je Leistung pro Jahr vorzusehen.
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In den Angebotspreisen sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten (einschl. Streugut), Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten und Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegezeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/ Gehaltsnebenkosten einzurechnen. Ebenso sind die Kosten für die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Dokumentation des Einsatznachweises sowie für die Objektleitung bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich einmalig um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von der AG mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis endet spätestens am 30.09.2028.
Einmalige Vertragsverlängerung um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt.
WERTUNG DER ANGEBOTE
Wertungskriterium ist der Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise beider Liegenschaften für Winterdienst- und Grauflächenreinigung einschließlich aller Preise für die Bedarfs- und Zusatzleistungen laut Preisblatt gewertet.
Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Auftraggeberin die Vergabe per Losentscheid vor.
Winterdienstleistungen auf einer Wohnliegenschaft in Schneeberg
Wohnliegenschaft, Griesbacher Str. 1-9, 08289 Schneeberg
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Es handelt sich um nichtöffentliche befestigte Flächen von insgesamt 1.902 m².
Im Rahmen des Winterdienstes sind u. a. nachfolgende allgemeine Aufgaben durchzuführen:
- begeh- und/oder befahrbare Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen
- Bereitstellung, Ausbringung, Entfernung und fachgerechte Entsorgung von Streugut
- Kontrollfahrten zur Prüfung der Einsatznotwendigkeit
- Fertigung von Protokollen über die Durchführung der vereinbarten Leistungen.
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Der AN ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.
Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass diese ein Minimum an Geräuschen verursachen und den Vorgaben der StVZO sowie des Umweltschutzes entsprechen. Die Arbeitsmittel des AN müssen auch über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GV- oder
einem vergleichbaren Zeichen versehen sein.
Die Arbeitsmittel des AN müssen entsprechend der Größe der jeweiligen Liegenschaft so dimensioniert sein, dass eine wirtschaftliche und zügige Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist. Der AN muss das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitsmittel bei Vertragsbeginn nachweisen.
Die Unterstellung jeglicher Maschinen und Fahrzeuge bzw. großer Gerätschaften sowie Hilfsmittel auf der jeweiligen Liegenschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
--
Der Winterdienst ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den bezeichneten Flächen erfüllt ist. Der AN hat sicherzustellen, dass auch bei besonderen Witterungslagen, u. a. Blitzeis, Reifglätte, die Verkehrssicherheit jederzeit gegeben ist. Dabei hat er sich ggf. auch über lokale Besonderheiten vorab umfassend kundig
zu machen bzw. selbstständig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
--
Streugut:
Lagermöglichkeiten durch die AG werden nicht zur Verfügung gestellt.
Das verwendete Streugut ist am Ende der Winterdienstsaison aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen (Endreinigung).
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Das Räumen und Bestreuen der Fläche erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Ortssatzung/Verordnung in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der einschlägigen Ortssatzung/Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Beräumung, die Vorgaben zu den Streumitteln und zu Art und Umfang des Winterdienstes entsprechend.
Es ist sicherzustellen, dass die begehbaren und/ oder befahrbaren Flächen (insbesondere Geh- und Fußwege, Straßen, Parkflächen, Garagenzufahrten und Rampen, Eingänge, Außentreppen, Zugängen zu den Hydranten, Briefkästen, Löschwassereinspeisungseinrichtungen) entsprechend der Leistungsbeschreibung vollständig von Schnee und auftauendem Eis geräumt und bei Glätte bestreut werden.
Anfallende Schneemassen sind grundsätzlich an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatzränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen darf dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere darf dies zu keiner Behinderung der Fußgänger oder Fahrzeuge und nicht zu einer Unterbrechung der Wegbeziehungen führen.
---
Vor erstmaligem Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer (AN) das Einsatzgebiet gemeinsam mit der Auftraggeberin (AG) zu erkunden und das Personal entsprechend vor Ort einzuweisen.
--
Zu kalkulieren sind die nachfolgenden Leistungen des Winterdienstes unter Beachtung des Vorgenannten innerhalb der Saison vom 01.10. - 30.04. bzw. innerhalb und außerhalb der Saison:
1. Eine monatliche Bereitstellungspauschale für u.a. die Bereitstellung und Vorhaltung von Geräten, Maschinen, Personal, Betriebs- und Hilfsmittel und Streugut
2. Die Fläche ist je nach Erfordernis entweder in einem Arbeitsgang zu räumen und zu streuen oder nur in einem Arbeitsgang zu streuen. Dafür ist eine Pauschale für Räumen und Streuen bzw. eine Pauschale nur für Streuen unter der angenommenen Anzahl von 30 bzw. 25 Einsätzen pro Jahr zu kalkulieren.
Diese Pauschalen gelten auch für evtl. Einsätze außerhalb der Saison.
Alle vorgegebenen Anzahlen für Einsätze im Preisblatt dienen der Wertung. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Einsätze besteht nicht. Die Einsätze werden nach der tatsächlich durchgeführten Anzahl vergütet.
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In den Angebotspreisen sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten (einschl. Streugut), Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten und Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegezeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/ Gehaltsnebenkosten einzurechnen. Ebenso sind die Kosten für die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Dokumentation des Einsatznachweises sowie für die Objektleitung bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Über die Durchführung der nach dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen hat der AN Protokoll zu führen. In den Protokollen sind Vor- und Nachnamen der mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter des AN, Einsatzbeginn und Einsatzende sowie Art und Dauer der erbrachten Leistungen aufzunehmen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich einmalig um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von der AG mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis endet spätestens am 30.09.2028.
Einmalige Vertragsverlängerung um 2 Jahre, sofern die AG dies dem AN mind. 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer schriftlich mitteilt.
WERTUNG DER ANGEBOTE
Wertungskriterium ist der Preis:
Als Angebotspreis wird die Summe der jährlichen Gesamtnettopreise einschließlich aller Preise für die Bedarfs- und Zusatzleistungen laut Preisblatt gewertet.
Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Auftraggeberin die Vergabe per Losentscheid vor.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
In der "Bieterauskunft mit Eigenerklärungen" (Vordruck Anlage B-03) sind anzugeben:
1. Angebotsabgabe als Einzelbieter oder Bietergemeinschaft
2.1. Angaben zum Unternehmen (Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde, Registergericht oder Genehmigungsbehörde, gesetzliche/r Vertreter/in, Ansprechperson, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort)
2.2. Zusätzliche Angaben, sofern das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder ein Freiberufler ist (Angaben zur Inhaberin / zum Inhaber bzw. zu dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten):
Vorname, Name, ggf. abweichender Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
3. Eigenerklärung zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 GWB über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB
- Eigenerklärung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde und ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet und das Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat
- Eigenerklärung zu weiteren fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB
- Eigenerklärung nach § 124 Abs. 2 GWB zu Verstößen gegen weitere Gesetze - Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Eigenerklärung zu Gründen für den Nichtausschluss und zu Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 2 GWB und zur Verpflichtung der sofortigen Mitteilung (im laufenden Vergabeverfahren und noch vor Zuschlagserteilung), wenn sich die Verhältnisse nach Abgabe dieser Erklärung ändern.
In der "Bieterauskunft mit Eigenerklärungen" (Vordruck Anlage B-03) sind weiterhin anzugeben:
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4. Eigenerklärungen zur Betriebshaftpflichtversicherung:
Die Betriebshaftpflichtversicherung hat mindestens folgende Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung je Versicherungsjahr) pro Schadensfall aufzuweisen:
Personenschäden 2 Mio. €, Sachschäden 2 Mio. €, Vermögensschäden 100.000 € (alle drei Schadenssummen gelten für alle Lose) und Schlüsselschäden 50.000 € (nur Lose 1 und 2).
Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung die vorgenannten Deckungssummen derzeit nicht erreichen oder noch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen sein, so ist der Bieter verpflichtet, im Falle der Zuschlagserteilung die Deckungssummen entsprechend zu erhöhen bzw. abzuschließen.
5. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens (netto) sowie zum Umsatz (netto) bezüglich der ausgeschriebenen Leistungsarten (Winterdienst- bzw. Graureinigungsleistungen), jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
siehe oben
In der "Bieterauskunft mit Eigenerklärungen" (Vordruck Anlage B-03) sind weiterhin anzugeben:
6. Eigenerklärung zur Leistungserbringung:
- Eigenerklärung, dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt und dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn auch die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen ausführen zu können
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7. Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
Seit wann ist das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungsart (Winterdienst- bzw. Graureinigungsleistungen) tätig?
- Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebenen Leistungsarten
- Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebenen Leistungsarten
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8. Referenzen
Eigenerklärung zu mindestens 3 vergleichbaren Referenzen pro Leistungsart (Winterdienst- bzw. Graureinigungsleistungen) von mindestens zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre mit Angabe von:
-Art des Referenzobjektes
-Ausführungsort (Anschrift) des Referenzobjektes
-jährlicher Leistungsumfang - bearbeitete Grundfläche in qm
-Leistungszeitraum (von - bis)
-Leistungsart, Name des Empfängers der Leistung, dem die Leistung unmittelbar zugute kommt, und Ansprechperson mit Telefonnummer .
Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahekommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebenen Leistungen ermöglichen. Erreicht die umfangreichste der drei genannten Referenzen nicht 75% des ausgeschriebenen Leistungsvolumens oder erreicht mindestens eine der beiden weiteren Referenzen nicht 50% des ausgeschriebenen Volumens, wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit näher zu erläutern.
Bei der Abgabe eines Angebotes für mehrere Lose kann dieselbe Referenz für mehrere Lose benannt werden. Die Anforderungen an den Leistungsumfang erhöhen sich dadurch nicht.
Bei der Abgabe eines Angebotes für mehrere Lose kann dieselbe Referenz für mehrere Lose benannt werden. Die Anforderungen an den Leistungsumfang erhöhen sich dadurch nicht.
Der Bieter ist verpflichtet, die als Referenzgeber genannten Ansprechpersonen vor Angebotsabgabe auf die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin unter http://www.bundesimmobilien.de/datenschutz hinzuweisen.
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9. Bietergemeinschaften sind bereits bei Angebotsabgabe verpflichtet, alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Art und Umfang des Leistungsteils des jeweiligen Mitglieds zu benennen. Bietergemeinschaften müssen sich verpflichten, im Falle der Auftragserteilung die Vertragsleistung mit den namentlich benannten weiteren Mitgliedern der Bietergemeinschaft als Arbeitsgemeinschaft auszuführen und für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch zu haften. Für diese Angaben ist die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck Anlage B-05) zu verwenden und mit dem Angebot einzureichen.
Erst auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft die „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Vordruck Anlage B-03) mit Eigenerklärungen wie darin benannt vorzulegen. Vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft ist hingegen eine vollumfänglich ausgefüllte „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Vordruck Anlage B-03) mit Angebot einzureichen.
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10. Eigenerklärung zu Unterauftragnehmerleistungen: Beschreibung der Teilleistungen mit Umfang, für die der Einsatz von Unterauftragnehmern geplant ist. Erst auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin ist der Bieter verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen und Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer vorzulegen (Vordruck Anlage B-06). Der Bieter hat dann für jeden der zu beauftragenden Unterauftragnehmer die „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Vordruck Anlage B-03) mit dort benannten Eigenerklärungen und etwaige Nachweise vorzulegen.
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11.Bezeichnung der Eignungskriterien, auf die sich die Eignungsleihe bezieht, und der Mittel und Kapazitäten, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Erst auf gesonderte Anforderung der Auftraggeberin ist der Bieter verpflichtet, die Unternehmen zu benennen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen, und Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen (Vordruck Anlage B-06). Der Bieter hat für jedes Unternehmen, auf dessen Kapazitäten zurückgegriffen werden soll, die „Bieterauskunft mit Eigenerklärungen“ (Vordruck Anlage B-03) die dort benannten Angaben und ggf. weitere Eigenerklärungen und etwaige Nachweise vorzulegen.
siehe oben
Los 3, nur WE 146695
Die vertragsgegenständliche Liegenschaft befindet sich innerhalb des umzäunten und durch eine ständig besetzte Wache gesicherten Truppenübungsplatzes Oberlausitz der Bundeswehr. Zum Schutz der militärischen Sicherheit auf dem Truppenübungsplatz ergeben sich folgende besonderen Sicherheitsanforderungen:
a) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes mit besonderen Sicherheitsrisiken (gem. aktueller Staatenliste im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG, Anlage C-03.3) erhalten keinen Zugang zum Truppenübungsplatz und können daher für eine Leistungserbringung auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft nicht eingesetzt werden.
b) Bei Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der EU, das nicht auf der unter a) erwähnten Staatenliste (in der jeweils aktuellen Fassung) steht, entscheidet der jeweilige Kasernenkommandant im Einzelfall über eine Zugangsgewährung zum Truppenübungsplatz. Dazu sind die Personalien der betreffenden Person der AG mind. 5 Werktage vor dem geplanten Einsatz auf der fraglichen Liegenschaft per Mail mitzuteilen.
c) Den Beschäftigten des AN, die nicht unter den Ausschluss gemäß a) bzw. die Einzelfallentscheidung gemäß b) fallen, ist der Zutritt zu der vertragsgegenständlichen Liegenschaft nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises/ Reisepasses gestattet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 5 und 34 Abs. 1 Bundespolizeigesetz können Mitarbeiter von Fremdfirmen polizeilich überprüft werden. Um eine rechtzeitige polizeiliche Überprüfung zu ermöglichen, hat der AN seine Mitarbeiter spätestens 2 Tage vor Auftragsausführung bei der die Liegenschaft nutzenden Bundespolizeidienststelle mit Vornamen, Namen und Geburtsdatum anzumelden. Die Bundespolizei kann Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sie nach Überprüfung als sicherheitsgefährdend für die Liegenschaft und die dort tätigen Bediensteten einstuft, vom Betreten der Liegenschaft ausschließen.
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Der AN und alle seine Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle ihnen in Zusammenhang mit der Leistung bekanntwerdenden Vorgänge und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Der AN hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicher zu stellen. Er hat des Weiteren sicherzustellen, dass diese Verpflichtung seiner Mitarbeiter auch nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.
Auf das Informationsblatt - Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen wird Bezug genommen (Anlage C-05).
Abschnitt IV: Verfahren
Berlin
Die Teilnahme der Bieter am Eröffnungstermin ist nicht gestattet.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit Angebot sind folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen einzureichen:
- Angebotsschreiben (Anlage B-01)
- Preisblatt je angebotenen Loses (Anlage B-02)
- Bieterauskunft mit Eigenerklärungen (Anlage B-03)
- Formblatt Grundlagen der Angebotskalkulation (Anlage B-04)
- Bietergemeinschaftserklärung (Anlage B-05)
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Auf Anforderung der Vergabestelle sind vollständig ausgefüllt vorzulegen:
1) Vordruck „Erklärung zu Unterauftragnehmern“ (Anlage B-05, Seite 1), und „Verpflichtungserklärung zu Unterauftragnehmern“ (Anlage B-05, Seite 2)
2) Vordruck „Erklärung zur Eignungsleihe“ (Anlage B-05, Seite 3), und „Verpflichtungserklärung Eignungsleihe“ (Anlage B-05, Seite 4)
3) Bieterauskunft mit Eigenerklärungen und Nachweise für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und bei Eignungsleihe (Anlage B-03)
4) aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder gleichwertig oder ein anderer Nachweis des Eintrages in einem öffentlichen Register oder bei einer Genehmigungsbehörde (Handwerkskammer, Gewerberegister oder gleichwertig)
5) Kopie des Nachweises über den Abschluss einer aktuellen Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.
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Für das Angebot sind die beigefügten Preisblätter (Anlage B-02) zu verwenden. Das Angebot muss die Preise, die Stundenverrechnungssätze für Standard- und Zusatzleistungen und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen im Preisblatt führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots. Alle Preise sind in Euro mit maximal 2 Nachkommastellen anzugeben, d. h. die kleinste Einheit ist ein Cent. Sofern ein Bieter entgegen den Vorgaben mehr als 2 Nachkommastellen angegeben hat, insbesondere wenn in den elektronischen Dateien (Excel-Tabellen) im Hintergrund mit mehr als 2 Nachkommastellen gerechnet wurde, werden die Preisangaben im Rahmen der Angebotsprüfung auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet, und dieser gerundete Wert gilt als angeboten.
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Bieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
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Bei Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) sind diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin „www.bundesimmobilien.de/datenschutz“ vor Angebotsabgabe durch den Bieter zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren. Referenzen müssen alle geforderten Angaben enthalten.
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Ortsbesichtigungen sind bis zum 14.03.2022 möglich, sie sind freiwillig und erfolgen nur nach Absprache. Besichtigungstermine sind vorab mit der für das jeweilige Objekt zuständigen Ansprechperson zu vereinbaren (s. Anlage A-01). Die Besichtigungstermine müssen bis spätestens zum 09.03.2022 vereinbart werden.
Die Zuweisung eines Termins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Nur von der Auftraggeberin bestätigte Termine werden durchgeführt. Die Vertreter des Teilnehmers müssen bei der Ortsbesichtigung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet.
Da die vertragsgegenständlichen Außenanlagen der Wohnliegenschaft in Los 4 öffentlich zugänglich sind, wird insoweit keine Ortsbesichtigung angeboten.
Für die Angebotsabgabe der Lose 1 und 2 war eine zwingende Ortsbesichtigung vorgesehen, da das jeweilige Los Besonderheiten in Bezug auf die Leistungsausführung beinhaltet, die nicht hinreichend bestimmt in der Leistungsbeschreibung dargestellt werden können. Aufgrund der aktuellen Gesundheitssituation und den damit verbundenen Einschränkungen wird auf die zwingende Ortsbesichtigung verzichtet.
Zum wechselseitigen Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus ist bei allen Ortsbesichtigungen unter den Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Bei Teilnahme an Außenbesichtigungen werden die Teilnehmer um das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gebeten. Gelten zum Zeitpunkt der Besichtigung strengere Vorgaben, sind diese zu beachten. Der Teilnehmer wird dann bei der Terminvereinbarung zur Besichtigung entsprechend informiert.
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Fragen zu den Vergabeunterlagen sind nur über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden beantwortet, wenn sie spätestens bis zum 17.03.2022, 12:00 Uhr, bei der e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) eingehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Auftraggeberin wird den Teilnehmern rechtzeitig angeforderte Auskünfte erteilen, soweit aus der Fragestellung die Relevanz für die Erstellung der Angebote ersichtlich ist. Solche Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Bieter haben sich zudem selbstständig und regelmäßig über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Bieter werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.
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Angebote können ausschließlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgegeben werden. Eine Angebotsabgabe per E-Mail oder Fax ist nicht zulässig und führt zwingend zum Ausschluss des Angebots aus dem Verfahren. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richten sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
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Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet. Soweit die eigenen Eintragungen geändert sind, muss die Änderung zweifelsfrei erkennbar sein. Soweit weitergehende Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich scheinen, können sie auf einer besonderen Anlage dem Angebot beigefügt werden.
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Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Vom Bieter sind in den Vergabeunterlagen geforderte Angaben zur ggf. tariflichen Bindung und zu Grundlagen der Angebotskalkulation vorzunehmen, die für eine erste Prüfung herangezogen werden. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot ausgeschlossen werden.
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Der Bieter ist bis zum 02.06.2022 an sein Angebot gebunden. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, kommt der Vertrag zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des bezuschlagten Angebots rechtskräftig zustande. Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des Angebots wird keine Entschädi-gung gewährt.
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Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 - 610 - 1234
E-Mail: [gelöscht]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Ziffer IV.2.2) gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundesimmobilien.de