Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI34823
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Verkehrsstation Brachbach
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
NT12: Umplanung Trogbrücke inkl. BVB-Leistungen
Die Planung für die Trogrbücke kann aus technischer Sicht nicht ohne Weiteres isoliert von der restlichen VST Planung
betrachtet werden. Die Umplanung der Trogbrücke durch einen anderen AN ausführen zu lassen, wäre zudem mit Blick auf den
enormen Wissensverlust sowie aus Gewährleistungsgründen hinsichtlich der Planungsgrundlage nicht praktikabel.