RV Lieferung von Verkehrszeichen 2022-2025 Referenznummer der Bekanntmachung: OV-GFZS-51/22
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/oeffentliche-auftraege/
Abschnitt II: Gegenstand
RV Lieferung von Verkehrszeichen 2022-2025
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Verkehrszeichen und Schildern mit reflektierender Folie, 2022 - 2025.
Hamburg
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung von Verkehrszeichen und Schildern mit reflektierender Folie.
Die im LV enthaltenen Mengenangaben beruhen auf Schätzungen. Mengenänderungen haben keinen Einfluss auf den Preis, § 2 Nr. 3 VOL / B gilt nicht.
Der tatsächliche Lieferumfang ergibt sich aus Einzelaufträgen, die von den o.g. Abnahmestellen im Verlauf des geplanten Zeitraumes erteilt werden. Die Schätzmengen sind als Höchstmengen zu verstehen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Angaben (Eigenerklärung) zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung
- siehe Vordruck Eignung
- Eigenerklärung, dass über die zur Leistungsausführung erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt wird
- Angabe (Eigenerklärung) des Unternehmensumsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
- siehe Vordruck Eignung
Bei Inanspruchnahme der Eignungsleihe:
- Eigenerklärung, dass der Bieter über die Mittel des Eignungsleihers verfügt
- Eigenerklärung, dass der Bieter gemeinsam mit dem Eignungsleiher für die Auftragsausführung haftet
- Eigenerklärung, dass der Vordruck Eignung ebenfalls durch den Eignungsleiher ausgefüllt vorgelegt wird
- siehe Vordruck Eignung
- Eigenerklärung, dass über die erforderlichen personellen und technischen Mittel verfügt wird
- Eigenerklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 oder § 124 GWB
- Eigenerklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 21 SchwarzArbG oder § 21 AentG
- Eigenerklärung zur Beachtung des Preisrechts
- Eigenerklärung Nichtausschluss vom Wettbewerb durch die Finanzbehörde
- Eigenerklärung Nichtvorliegen von Verfehlungen gem. § 2 (2) GRfW, die einen Wettbewerbsausschluss rechtfertigen könnten
- siehe Vordruck Eignung
Bei Inanspruchnahme der Eignungsleihe:
- Eigenerklärung, dass der Bieter über die Mittel des Eignungsleihers verfügt
- Eigenerklärung, dass der Bieter gemeinsam mit dem Eignungsleiher für die Auftragsausführung haftet
- Eigenerklärung, dass der Vordruck Eignung ebenfalls durch den Eignungsleiher ausgefüllt vorgelegt wird
- siehe Vordruck Eignung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Falle von Bietergemeinschaften ist ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft ist der Vordruck Eignung ausgefüllt einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-4 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.