Scandienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: Div-1-1993
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: D-13187
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Scandienstleistungen
Die GESOBAU AG (nachfolgend GESOBAU), mit Sitz in Berlin, beabsichtigt, die derzeit an einen externen Dienstleister vergebene Digitalisierung und elektronische Archivierung der in Papierform eingehenden Dokumente (Rechnungen, Mieterschreiben, amtliche Schreiben etc.) neu auszuschreiben. Jährlich sind dabei geschätzt etwa 150.000 Dokumente zu verarbeiten. Die vertraglichen Leistungen können auch von den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsunternehmen der GESOBAU AG (zurzeit aktiva Haus- und Wohnungseigentumsverwaltung GmbH, GESOBAU Wohnen GmbH & Co. KG, berlinwohnen Hausmeister GmbH und berlinwohnen Messdienste GmbH) in Anspruch genommen werden (Abrufberechtigungen).
Berlin
Gegenstand der Digitalisierung sind alle originär in Papierform eingehenden Dokumente (nachfolgend Eingangspost), die eine Belegfunktion im Sinne der handels- und/oder steuerrechtlichen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten erfüllen und deshalb einer Aufbewahrungspflicht unterliegen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahrensdokumentation ist die Verarbeitung und Archivierung von Belegen, die die GESOBAU AG bereits in digitaler Form erhalten oder selbst erzeugt hat, auch wenn diese zumindest teilweise mit derselben Hard- und Software verarbeitet und/oder archiviert werden. Vom Dienstleister sind u.a. die Dokumente beim Posteingang (GESOBAU AG, Stiftsweg 1, 13187 Berlin) abzuholen, zu öffnen, zu sortieren, aufzubereiten, zu digitalisieren, bei Bedarf mit Metadaten zu versehen und ggf. anfallende Ruckläufer zum Auftraggeber zurückzuliefern. Zusätzlich sind die Archivierung der Papieroriginale und die Dauerhafte Vorhaltung der Dokumente sowie zusätzliche Dienstleistungen auf Abruf Gegenstand des Auftrages. Die Leistungen haben stehts unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der aktuellen BSI Richtlinie TR-RESISCAN (TR 03138 sowie TR-03138-P) zu erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Scandienstleistungen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an demöffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160Abs.3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134Abs. 2GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.