Rahmenvereinbarung - Schienenbearbeitung mit Großmaschinen Referenznummer der Bekanntmachung: RI-0014-22-O-EU
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2544
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.rib.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung - Schienenbearbeitung mit Großmaschinen
Die Instandsetzungs- und Präventionsarbeiten mit Großschleif-, Zweiwegeschleif- und Fräs- und
Zweiwegefräsmaschinen an den Gleisanlagen der Hamburger Hafenbahn sollen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung in Einzelaufträgen vergeben werden.
Die für die jeweiligen Schadensbilder, Schienenprofile und Länge und Radien der zu bearbeitenden Abschnitte geeigneten Verfahren (Schleifen, Fräsen, Zweiwegeschleifen, Zweiwegefräsen) werden durch den Auftraggeber bestimmt.
Schienenschleifen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Schienenfräsen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Zweiwege-Schienenschleifen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Zweiwege-Schienenfräsen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022)
für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der
Arbeiten.
Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht
die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt
insgesamt acht Jahre.
Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind
nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.) Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. Bescheinigung des Versicherungsträgers
2.) Eine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EstG
3.) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse
4.) Die Eintragung in das Berufsregister/Handelsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
1.) Darstellung der Organisationsstruktur des Unternehmens, der Standorte und der Niederlassungen. Sofern die Ausführung durch eine Niederlassung erfolgen soll, sind die abgefragten Daten für die Niederlassung zu erstellen.
2.) Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre
3.) Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen. Soweit die Umsätze des Unternehmens gemeinsam mit anderen Unternehmen erbracht wurden (z.B. im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft), sind die jeweiligen Anteile des anderen Unternehmens von der Gesamtsumme abzuziehen.
4.) Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
1.) Referenzen über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind.
2.) Dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung und Nachweise zur Leistungsfähigkeit und den Leistungsparameter (Datenblätter) der vorgesehenen Maschinen.
3.) Das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal
Die genannten Mindestanforderungen zur 1.) Wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und zur 2.) Technische Leistungsfähigkeit müssen zwingend erfüllt sein.
Wenn Mindestanforderungen nicht erreicht werden, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Verfahren.
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem(r) Vertreter(in)
Abschnitt IV: Verfahren
Hamburg Port Authority AöR
Brooktorkai 1, Ausschreibungsstelle
20457 Hamburg
Deutschland (DE)
Die HPA führt die Eröffnungstermine ohne Bieterbeteiligung durch.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2030
1.) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der SektVO.
2.) Die Unterlagen stehen ab sofort nur noch unter folgender Adresse zur Verfügung: www.vergabe.rib.de. Die Ausschreibung befindet sich unter der Maßnahme "Rahmenvereinbarung - Schienenbearbeitung mit Großmaschinen"; Vergabenummer RI-0014-22-O-EU.
3.) Bietergemeinschaften sind zugelassen, jedoch ist die Bildung einer Bietergemeinschaft zu begründen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft sind im Angebot vollständig zu benennen (Vordruck). Im Angebot ist ein zentraler Ansprechpartner anzugeben, der bevollmächtigt ist, die Bietergemeinschaft zu vertreten. Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied die Nachweise (gem. Pkt. III.1.1 + III.1.2) einzureichen. Die Nachweise zu III.1.3 sind in Summe von einer Bietergemeinschaft einzureichen. Ausländische Bieter /Unternehmen haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes (gem. Pkt. III.1) einzureichen.
4.) Die Übermittlung von Angeboten und allen einzureichenden Unterlagen/Anlagen und Nachweisen muss ausschließlich digital erfolgen. Hierzu ist bei den Vergaben der HPA und ihren Tochterunternehmen zwingend die Vergabeplattform www.vergabe.rib.de zu nutzen.
5.) Sollten sich aus Sicht des Bewerbers Fragen ergeben, sind diese über die Vergabe-Plattform zu stellen. Rechtzeitig beim Auftraggeber beantragte Auskünfte zu den Bewerbungsunterlagen werden in der nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 SektVO vorgesehenen Frist vor Eingang der Angebote erteilt. S
6.) Fragen, die während des laufenden Verfahrens gestellt und beantwortet werden, sowie Informationen über ggf. Änderungspakete sind unter www.vergabe.rib.de veröffentlicht. Der Bieter hat eigenverantwortlich und regelmäßig die Informationen abzurufen.
7.) Die Bewertung der Angebote erfolgt über die Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen detailliert aufgeführt sind. Für die Bewertung der Zuschlagskriterien einzureichende Unterlagen sind in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt. Fehlende Unterlagen, die für die Bewertung der Zuschlagskriterien erforderlich sind, werden nicht nachgefordert. Das Angebot ist somit unvollständig und wird von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
8.) Ausländische Unternehmen haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes gem. Pkt. III.1) einzureichen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen gem. Pkt III.1) kann vom Auftraggeber eine Übersetzung in deutscher Sprache nachgefordert werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt § 160 Abs.3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]