Wartung, Pflege und Weiterenwicklung von Individualsoftware zur Modellierung ärztlicher Versorgungsstrukturen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung, Pflege und Weiterenwicklung von Individualsoftware zur Modellierung ärztlicher Versorgungsstrukturen
Der GKV-Spitzenverband nutzt eine individuell erstellte Software-Anwendung, um zielgerichtete gesundheitsversorgungsspezifische Fragstellungen im ambulanten und stationären Bereich analysieren und beantworten zu können. Diese Software-Anwendung wurde durch die trinovis GmbH entwickelt und wird von dieser betrieben und gepflegt. Der Vertrag über Wartung, Pflege und ggf. weitere Leistungen soll vorliegend neu beauftragt werden.
Mit der Beschaffung sollen Wartung und Pflege und ggf. Weiterentwicklung der spezifizierten und auf Basis von individuellen Anforderungen erstellte Software-Anwendung für 48 Monate sowie ergänzende Dienstleistungen wie Projektunterstützung und -beratung beauftragt werden.
Das kombinierte Anwendungssystem – bestehend aus verschiedenen Modulen - umfasst Datenbeschaffung, Datenhaltung, bestehend aus relationalen und multidimensionalen Komponenten, sowie eine Frontendlösung zur visuellen Darstellung der Daten. Die Datenbeschaffung beinhaltet das Sichten und Auswählen geeigneter bzw. vorgegebener Datenquellen, das Aufbereiten, Strukturieren, Bereitstellen und Pflegen von Daten unter Beachtung (sozial-)gesetzlicher Vorgaben und Regelungen, welche zum Teil jährlich wechselnde Datenstrukturen und –mengen, unterschiedliche Datenformate und -mengen im Falle von mehreren Datenlieferanten sowie divergierende Zeitbezüge (bspw. Quartal, Jahr) aufweisen können. Zur Datenhaltung gehört die Konzeption und Pflege eines flexiblen Datenmodells, das sukzessive erweitert und angepasst werden kann, bspw. bei Ergänzung weiterer Datenquellen. Der Datenzugriff (Datenbankabfragen) ist jederzeit auch per SQL möglich und lässt somit die Datennutzung und -einbindung in weitere Teile der System- und Prozesslandschaft zu.
Die Programm-Oberfläche macht eine Vielzahl von Auswertungs- und Darstellungsvarianten zu ambulanten und stationären Struktur- und Leistungsdaten der Gesundheitsversorgung, Prognosen über zukünftige Entwicklungen von Erkrankungen und Behandlungen, öffentliche Statistiken zu Bevölkerungsdaten, geografische Daten, Fahrzeiten- und Erreichbarkeitsberechnungen sowie Analysen betreffend des Markt- und Wettbewerbsgeschehens je Versorgungssektor zugänglich. Diverse Szenariomodelle ermöglichen die algorithmische Simulation von Konsequenzen veränderter Versorgungsstrukturen. Anpassungen bedarfsplanerischer Regelungen können hypothetisch untersucht und bewertet werden. Alle Daten können sowohl themenspezifisch vorstrukturiert als auch frei kombinierbar ausgewertet werden. Dabei gehört die Identifikation relevanter Parameter und die Entwicklung sinnvoller Berechnungsmodelle, Algorithmen und Kennzahlen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zum Leistungsumfang. Die Software-Anwendung beinhaltet zusätzliche Features wie benutzerindividuelles Speichern von durchgeführten Analyseabfragen, One-Click Export von Kartenmaterialien und Auswertungsergebnissen, Export von Teildatenmengen zur Überführung in Drittanwendungen. Die performante Anwendung nutzt Komponenten, die modernen Sicherheitsstandards genügen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Vorliegend soll die Vergabe des Auftrages ohne eine vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, weil aus technischen und rechtlichen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und der Auftrag somit nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV.
Bei dem hier beschriebenen Anwendungssystem handelt es sich um eine sog. Individualsoftware, die der GKV-Spitzenverband zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nutzt und die exklusiv auf die fachlichen Bedürfnisse des GKV-Spitzenverband über mehrere Entwicklungsstufen hinweg durch den vorgesehenen Auftragnehmer entwickelt und angepasst wurde.
Primärer Zweck der direkten Auftragsvergabe sind Gewährleistung von Wartung und Pflege sowie die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des bestehenden Anwendungssystems mit seinen Modulen sowie ggf. dessen Weiterentwicklung. Dies ist vorliegend nur dann sichergestellt, wenn die Wartung und Pflege des Bestandssystems auch weiterhin durch den vorgesehenen Auftragnehmer erbracht werden, da nur diesem die Architektur sowie die Rechenmodelle und Algorithmen der entwickelten Software-Module bekannt und aufgrund rechtlicher Bedingungen zugänglich ist. Mit Blick auf durch den vorgesehenen Auftragnehmer selbst entwickelte Software-Bestandteile bestehen rechtliche Einschränkungen durch bei ihm liegende Nutzungsrechte. Auch ggf. zu beauftragende Weiterentwicklungen müssen auf den aktuellen Systemstand bzw. auf die damit verbundenen besonderen Kenntnisse und Wissen aufsetzen und zwingend in das bestehende System integriert werden, um eine gleichbleibende Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse im Kontext gesetzlicher Regelungsaufträge sowie z. B. auch als einzubringende Informationen in Gerichtsverfahren zu gewährleisten.
Der Auftraggeber hat Alternativen zur vorgesehenen Beauftragung geprüft. Ein Verzicht auf Wartung und Pflege würde die gesicherte Nutzung verhindern. Ein Verzicht auf eventuelle Weiterentwicklungen kann mit Blick auf durch den Gesetzgeber ggf. neu übertragene Aufgaben nicht ausgeschlossen werden. Eine Neuerstellung des Anwendungssystems durch einen anderen Anbieter würde daher bisherige Investitionen aus Versichertengeldern wertlos werden lassen. Zudem stünden die Kosten und Aufwände einer erneuten Umsetzung einer gleichartige Software-Lösung sowie die Einarbeitung und Betreuungsübernahme durch einen Wettbewerber in keinem Verhältnis zu den hier veranschlagten Kosten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung, Pflege und Weiterenwicklung von Individualsoftware zur Modellierung ärztlicher Versorgungsstrukturen
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.