Endlager Konrad - Sachverständiger für straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage Referenznummer der Bekanntmachung: 7018-19 N1

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bfe.bund.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Endlager Konrad - Sachverständiger für straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage

Referenznummer der Bekanntmachung: 7018-19 N1
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE912 Salzgitter, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des im Bau befindlichen Endlagers Schacht Konrad. Das Endlager Schacht Konrad wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses Konrad (PFB) aus dem Jahr 2002 errichtet. Der PFB gestattet die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Für den Betrieb von Schacht Konrad als konventionelles Bergwerk gelten die bergrechtlichen Anforderungen, welche von den zuständigen Bergbehörden des Landes überwacht werden. Darüber hinaus gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht, welche in den Planungsunterlagen des PFB berücksichtigt und von der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes mit Erlass des PFB - zum Teil mit Nebenbestimmungen versehen - als ausreichend erfüllt bestätigt worden sind.

Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht des BfE ist es zu überwachen, dass die atom-rechtlichen Vorgaben und Nebenbestimmungen des PFB auf Basis des aktuell gültigen Regelwerks von der BGE eingehalten werden.

Die Anforderungen an die Fahrzeugtechnik, die im Zuge der Einlagerung auf Schacht Konrad 2 über und unter Tage zum Einsatz kommen, sind in den Genehmigungsunterlagen beschrieben. Diese wurden aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens und den bau- und bergrechtlichen Vorschriften sowie den technischen Regelwerken abgeleitet. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die bauherrenseitige Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Abnahmen gewährleistet. Inhalt und Umfang dieser Prüfungen sind in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Konrad und den unter Punkt 8 zitierten Genehmigungsunterlagen näher geregelt.

Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der vom Bauherrn vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktion- und Abnahmeprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Laufzeit in Monaten: 48
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 048-114245

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 7018-19 N1
Bezeichnung des Auftrags:

Endlager Konrad - Sachverständiger für straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
11/02/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/02/2022

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE912 Salzgitter, Kreisfreie Stadt
VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des im Bau befindlichen Endlagers Schacht Konrad. Das Endlager Schacht Konrad wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses Konrad (PFB) aus dem Jahr 2002 errichtet. Der PFB gestattet die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Für den Betrieb von Schacht Konrad als konventionelles Bergwerk gelten die bergrechtlichen Anforderungen, welche von den zuständigen Bergbehörden des Landes überwacht werden. Darüber hinaus gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht, welche in den Planungsunterlagen des PFB berücksichtigt und von der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes mit Erlass des PFB - zum Teil mit Nebenbestimmungen versehen - als ausreichend erfüllt bestätigt worden sind.

Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht des BfE ist es zu überwachen, dass die atom-rechtlichen Vorgaben und Nebenbestimmungen des PFB auf Basis des aktuell gültigen Regelwerks von der BGE eingehalten werden.

Die Anforderungen an die Fahrzeugtechnik, die im Zuge der Einlagerung auf Schacht Konrad 2 über und unter Tage zum Einsatz kommen, sind in den Genehmigungsunterlagen beschrieben. Diese wurden aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens und den bau- und bergrechtlichen Vorschriften sowie den technischen Regelwerken abgeleitet. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die bauherrenseitige Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Abnahmen gewährleistet. Inhalt und Umfang dieser Prüfungen sind in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Konrad und den unter Punkt 8 zitierten Genehmigungsunterlagen näher geregelt.

Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der vom Bauherrn vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktion- und Abnahmeprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Laufzeit in Monaten: 48
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Für den bestehenden Sachverständigenvertrag Nr. 7018-19 „Straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage“ ergaben sich zusätzliche Sachverständigenleistungen durch ungeplante Revisionen der Ausführungsplanungen, Änderungsvorgänge und Bauprüfungen. Konkret ist dem Plateauwagen und Stapelfahrzeug mit jeweils drei Revisionen und dem Seitenstapelfahrzeug mit zwei Revisionen der Ausführungsplanung zugestimmt worden. Die zuletzt genannten Fahrzeuge sind in der Bauprüfung. Bei den Bauprüfungen sind insgesamt 5 Abweichungen zu den zugestimmten Ausführungsplanung aufgetreten, sodass auch hier zusätzliche und unvorhersehbare Sachverständigenleistung notwendig waren.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:

Für den bestehenden Sachverständigenvertrag Nr. 7018-19 „Straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage“ ergaben sich zusätzliche Sachverständigenleistungen durch ungeplante Revisionen der Ausführungsplanungen, Änderungsvorgänge und Bauprüfungen. Konkret ist dem Plateauwagen und Stapelfahrzeug mit jeweils drei Revisionen und dem Seitenstapelfahrzeug mit zwei Revisionen der Ausführungsplanung zugestimmt worden. Die zuletzt genannten Fahrzeuge sind in der Bauprüfung. Bei den Bauprüfungen sind insgesamt 5 Abweichungen zu den zugestimmten Ausführungsplanung aufgetreten, sodass auch hier zusätzliche und unvorhersehbare Sachverständigenleistung notwendig waren.

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR