Endlager Konrad - Sachverständiger für straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage Referenznummer der Bekanntmachung: 7018-19 N1
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bfe.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Endlager Konrad - Sachverständiger für straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des im Bau befindlichen Endlagers Schacht Konrad. Das Endlager Schacht Konrad wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses Konrad (PFB) aus dem Jahr 2002 errichtet. Der PFB gestattet die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Für den Betrieb von Schacht Konrad als konventionelles Bergwerk gelten die bergrechtlichen Anforderungen, welche von den zuständigen Bergbehörden des Landes überwacht werden. Darüber hinaus gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht, welche in den Planungsunterlagen des PFB berücksichtigt und von der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes mit Erlass des PFB - zum Teil mit Nebenbestimmungen versehen - als ausreichend erfüllt bestätigt worden sind.
Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht des BfE ist es zu überwachen, dass die atom-rechtlichen Vorgaben und Nebenbestimmungen des PFB auf Basis des aktuell gültigen Regelwerks von der BGE eingehalten werden.
Die Anforderungen an die Fahrzeugtechnik, die im Zuge der Einlagerung auf Schacht Konrad 2 über und unter Tage zum Einsatz kommen, sind in den Genehmigungsunterlagen beschrieben. Diese wurden aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens und den bau- und bergrechtlichen Vorschriften sowie den technischen Regelwerken abgeleitet. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die bauherrenseitige Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Abnahmen gewährleistet. Inhalt und Umfang dieser Prüfungen sind in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Konrad und den unter Punkt 8 zitierten Genehmigungsunterlagen näher geregelt.
Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der vom Bauherrn vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktion- und Abnahmeprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Endlager Konrad - Sachverständiger für straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des im Bau befindlichen Endlagers Schacht Konrad. Das Endlager Schacht Konrad wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses Konrad (PFB) aus dem Jahr 2002 errichtet. Der PFB gestattet die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Für den Betrieb von Schacht Konrad als konventionelles Bergwerk gelten die bergrechtlichen Anforderungen, welche von den zuständigen Bergbehörden des Landes überwacht werden. Darüber hinaus gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht, welche in den Planungsunterlagen des PFB berücksichtigt und von der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes mit Erlass des PFB - zum Teil mit Nebenbestimmungen versehen - als ausreichend erfüllt bestätigt worden sind.
Aufgabe der atomrechtlichen Aufsicht des BfE ist es zu überwachen, dass die atom-rechtlichen Vorgaben und Nebenbestimmungen des PFB auf Basis des aktuell gültigen Regelwerks von der BGE eingehalten werden.
Die Anforderungen an die Fahrzeugtechnik, die im Zuge der Einlagerung auf Schacht Konrad 2 über und unter Tage zum Einsatz kommen, sind in den Genehmigungsunterlagen beschrieben. Diese wurden aus der Störfallanalyse des Planfeststellungsverfahrens und den bau- und bergrechtlichen Vorschriften sowie den technischen Regelwerken abgeleitet. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch die bauherrenseitige Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Abnahmen gewährleistet. Inhalt und Umfang dieser Prüfungen sind in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Konrad und den unter Punkt 8 zitierten Genehmigungsunterlagen näher geregelt.
Zielsetzung der zu erbringenden Sachverständigenleistung ist die Bewertung der vom Bauherrn vorgelegten Ausführungsplanungen im Hinblick auf die Einhaltung der genehmigungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Des Weiteren sind erstellte Programme für die Durchführung von baubegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, von Funktion- und Abnahmeprüfungen sowie von Programmen zur Inbetriebsetzung von Anlagenteilen, Systeme und Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Für den bestehenden Sachverständigenvertrag Nr. 7018-19 „Straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage“ ergaben sich zusätzliche Sachverständigenleistungen durch ungeplante Revisionen der Ausführungsplanungen, Änderungsvorgänge und Bauprüfungen. Konkret ist dem Plateauwagen und Stapelfahrzeug mit jeweils drei Revisionen und dem Seitenstapelfahrzeug mit zwei Revisionen der Ausführungsplanung zugestimmt worden. Die zuletzt genannten Fahrzeuge sind in der Bauprüfung. Bei den Bauprüfungen sind insgesamt 5 Abweichungen zu den zugestimmten Ausführungsplanung aufgetreten, sodass auch hier zusätzliche und unvorhersehbare Sachverständigenleistung notwendig waren.
Für den bestehenden Sachverständigenvertrag Nr. 7018-19 „Straßen- und gleisgebundene Fahrzeugtechnik einschl. Flurförderanlage über und unter Tage“ ergaben sich zusätzliche Sachverständigenleistungen durch ungeplante Revisionen der Ausführungsplanungen, Änderungsvorgänge und Bauprüfungen. Konkret ist dem Plateauwagen und Stapelfahrzeug mit jeweils drei Revisionen und dem Seitenstapelfahrzeug mit zwei Revisionen der Ausführungsplanung zugestimmt worden. Die zuletzt genannten Fahrzeuge sind in der Bauprüfung. Bei den Bauprüfungen sind insgesamt 5 Abweichungen zu den zugestimmten Ausführungsplanung aufgetreten, sodass auch hier zusätzliche und unvorhersehbare Sachverständigenleistung notwendig waren.