Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburgs sowie an diversen Immobilien vom Kommunalbau Referenznummer der Bekanntmachung: SBH VgV OV 035-21 DK
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://schulbau.hamburg/ausschreibungen/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://gmh-hamburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburgs sowie an diversen Immobilien vom Kommunalbau
SBH | Schulbau Hamburg hat als Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg (nachstehend SBH genannt) die Aufgabe, die Schulimmobilien unter Berücksichtigung der schulischen Belange nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften und die mehr als 400 Schulen an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zu vermieten.
Die GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH (nachstehend GMH genannt) ist ein städtisches Unternehmen, welches u.a. für über 50 allgemeinbildende Schulimmobilien im Süden Hamburgs (Wilhelmsburg und Harburg) sowie für ca. 30 Immobilien (keine Schulen) des Kommunalbaus die Dienstleistungen des Baus, des Betriebes und der Bewirtschaftung wahrnimmt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, SBH und die GMH als Auftraggeber (AG) vergeben die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburg sowie an Kommunalbauten gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3.
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Regionen Mitte, Altona, Eimsbüttel und Bergedorf
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Regionen Wandsbek-Nord, Wandsbek-Süd, Nord und HIBB (überregional)
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Region Süd
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
SGH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Kommunalbau (überregional)
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26127
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26127
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marne
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25709
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SGH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marne
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25709
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 – 4 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nachprüfungsanträge sind
- schriftlich an das Postfach der Finanzbehörde (Postfach 30 17 41, 20306 Hamburg)
- und zusätzlich per E-Mail (unterschriebener Nachprüfungsantrag als PDF-Dokument im Anhang) an das Funktionspostfach [gelöscht]
zu richten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]