Achs-und Wiegefedern Referenznummer der Bekanntmachung: FEM1-0028-2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Achs-und Wiegefedern
Achs-und Wiegefedern
Gliederungsebene
Berlin
Die Ausschreibung beinhaltet 28 Einzellose.
Aufgrund der technischen Umsetzung werden die Einzellose in einer separaten Datei "Preisblatt Stand_31.01.2022" abgefragt.
Angebote können abgegeben werden für:
- mindestens ein Los
- maximal 28 Lose
Pro Los ein Angebot.
Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
Beim ersten Teil der Ausschreibung wird die Eignung geprüft. Nach erfolglreicher Prüfung wird der Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Achten Sie dabei auf verschiedene Einreichungsfristen zum Teilnahmewettbewerbsfrist und Angebotsfrist.
Punkt 9 der Besonderen Vertragsbedingungen
Der AG (Arbeitgeber) hat das einseitige Optionsrecht, die vorliegende Rahmenvereinbarung einmalig um weitere 24 Monate fortzuführen. Das Optionsrecht muss zu seiner Wirksamkeit spätestens 6 Monate vor Laufzeitende schriftlich vom AG in Anspruch genommen werden.
Optionszeitraum: 01.01.2025 - 31.12.2026
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zur Eignung
- Erklärung gemäß § 124 Abs. 1 GWB
- Erklärung gemäß § 123 Abs. 1 GWB
- Erklärung zum SchwarzArbG und AEntG, MiLoG und AufenthG
- Erklärung zum KRG
Die vorgenannte Unterlage ist den den Vergabeunterlagen beigefügt.
Eigenerklärung zur Eignung
- Erklärung zu Umsätzen
Die vorgenannte Unterlage ist den den Vergabeunterlagen beigefügt.
siehe oben
Eigenerklärung zur Eignung
- Unternehmensreferenzen des Bewerbers über vergleichbare Leistungen
- Erklärung zur Anzahl der Mitarbeiter
Die vorgenannte Unterlage ist den den Vergabeunterlagen beigefügt.
siehe oben
Der Auftraggeber behält sich nach § 51 Abs. 2 SektVO unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, die Bewerber aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge inhaltlich prüfen.
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der AG ist Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und führt hier ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durch. Der AG unterliegt neben dem GWB der SektVO insbesondere dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz.
Durch diese Bekanntmachung wird der Teilnahmewettbewerb (TNW) begonnen, in dem sich die interessierten Unternehmen mit den in dieser Bekanntmachung angegebenen Angaben, Erklärungen u. Nachweisen um die Aufforderung zur Angebotsabgabe bewerben. Erst eine erfolgreiche Bewerbung mit positiver Eignungsprüfung u. -bewertung durch den AG führt zur Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.