Lizenzerweiterung ServiceNow
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 302560
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bvg.de/de
Abschnitt II: Gegenstand
Lizenzerweiterung ServiceNow
Erweiterung der ServiceNow-Lizenzen (User- und Fulfiller-Lizenzen)
Berlin
Erweiterung der ServiceNow-Lizenzen durch zusätzlich:
Fulfiller User Lizenzen
Business Stakeholder User Lizenzen
Zeitraum: 01.01.2022 - 31.08.2022
1. Verlängerungsoption: 01.09.2022 - 31.08.2023
2. Verlängerungsoption: 01.09.2023 - 31.08.2024
keine.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Direktvergabe aufgrund der Ausnahmetatbestände nach § 13 Abs. 2 SektVO Nr. 3c) und 5)
Die BVG benötigt im Rahmen der verstärkten Nutzung des IT Service Managements für das bereits im Einsatz befindliche ITSM Modul von ServiceNow weitere Lizenzen.
Die Lizenzen können nur über den Eigentümer (ServiceNow) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, beschafft werden. Zudem besteht keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Nach der vergangenen Ausschreibung / im lfd. Vertrag wurden Lizenzen, Serviceleistungen und Unterstützungsleistungen an die T-Systems vergeben. Die T-Systems liefert die Lizenzen von ServiceNow, welche nun erweitert werden sollen.
In Anlehnung an den laufenden Vertrag können die weiteren Lizenzen im Rahmen der Software-as-a-Service-Vereinbarung (Miete) nur über T-Systems beauftragt werden.
Rechtliche DSGVO-Richtlinien hinsichtlich Service und Wartung sind mit TSI bereits verhandelt und werden erfüllt. Bei einer separaten Beauftragung eines anderen Lizenzlieferanten müßten diese komplett neu verhandelt werden.
Die Beschaffung und Vergabe des Vertrages an T-Systems International war das Ergebnis einer Europaweiten Ausschreibung in 2018, die allen Marktteilnehmern offen stand. Der zusätzliche Lizenzbedarf war damals zum Zeitpunkt der Vergabe nicht abzusehen und begründet sich in dem Mehrbedarf vor allem in Bezug auf kritische Infrastruktur und um die Skalierung der IT Service Management Prozesse.
Neben der T-Systems gab es in der vergangenen Ausschreibung auch andere Wettbewerber.
Ein Wechsel des kompletten Systems (Neuausschreibung), um diese Erweiterung zu realisieren, wäre unwirtschaftlich und zudem zeitkritisch.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lizenzerweiterung ServiceNow
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der AG verweist auf § 160 GWB, der wie folgt lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer