Fahrzeuggeräte für die Teilnahme am Automatischen Mauterhebungssystem
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrzeuggeräte für die Teilnahme am Automatischen Mauterhebungssystem
Die Auftraggeberin beabsichtigt, bei ihrem derzeitigen Rahmenvertragspartner die Lieferung von fahrzeugseitigen Einrichtungen für die Teilnahme am Automatischen Mauterhebungssystem (LTE-fähige DIN- und Windshield-Fahrzeuggeräte), nachfolgend auch FzG genannt, nebst Zubehör sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Beratungsleistungen abzurufen.
Die Auftraggeberin hat bei diesem Rahmenvertragspartner bereits DIN-Fahrzeuggeräte über einen 2. Einzelvertrag abgerufen, die derzeitig von der Auftraggeberin den Mautschuldnern zur Verfügung gestellt werden.
Die Auftraggeberin verfügt über ein sehr komplexes IT-Gesamtbestandssystem, bestehend aus Hard- und Softwarekomponenten, mit dem die Mauterhebung im Automatisierten Verfahren erfolgt. Eine Teilkomponente dieses IT-Gesamtbestandsystems ist das FzG. Dieses FzG, das aus Software- und Hardwarekomponenten besteht, ist mit sämtlichen Komponenten des IT-Gesamtbestandssystems verbunden. Es besteht eine Vielzahl von Schnittstellen zu weiteren (Teil-) Systemen dieses IT-Gesamtbestandsystems der Auftraggeberin.
Dieses IT-Gesamtbestandsystem ist durch eine große Anzahl von Hard- und Softwareprodukten geprägt, für die eine Vielzahl von Auftragnehmern gegenwärtig gebunden sind. Dies bedeutet, dass jeder Eingriff in eine Hard- oder Softwarekomponente dieses IT-Gesamtbestandssystems, z.B. durch Veränderung einer Schnittstelle, zu der Notwendigkeit eines vertraglichen Tätigwerdens, einer Auftragsänderung oder eines Vergabeverfahrens bzw. einer Direktvergabe durch die Auftraggeberin führt.
Dies bedeutet, dass ein FzG sich dieser Schnittstellenstruktur unterordnen muss. Das IT-Gesamtbestandsystem der Auftraggeberin bestimmt daher die Anforderungen an ein FzG. Es besteht somit keine Möglichkeit, dass sich das IT-Gesamtbestandssystem der Auftraggeberin den Hard- und Softwarekomponenten eines FzG-Lieferanten unterordnet.
Das IT-Gesamtbestandssystem der Auftraggeberin ist hinsichtlich der Anforderungen an ein FzG dahingehend strukturiert, dass im FzG selbst insbesondere folgende Softwarekomponenten implementiert sein müssen:
(1) Softwareteil „Maut-Applikation“ (auch ETC-Applikation genannt),
- Software wird von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt und muss im FzG vom FzG-Lieferant installiert werden
(2) Softwareteil „Programmierschnittstelle“ / Application Programming Interface (API),
- Lastenheft (346 Seiten) für Erstellung einer Individualsoftware wird von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt, Individualsoftware muss auf dieser Grundlage vom FzG-Lieferant für das FzG spezifisch entwickelt werden
(3) Softwareteile „Basisdienste“ / „Treiber“ / „Betriebssystem“,
- Software wird durch FzG-Lieferant eigenständig erstellt
Ein FzG ist kein fertiges Produkt eines FzG-Lieferanten, das ohne Weiteres in das Bestandssystem der Auftraggeberin integriert werden könnte, vielmehr ist es notwendig, im FzG selbst die Software der Auftraggeberin zu installieren und hierfür Individualsoftware gemäß den Lastenheftvorgaben der Auftraggeberin zu erstellen, mit der die Softwareteile der Auftraggeberin (ETC-Applikationen) und des FzG-Lieferanten „Basisdienste“ / „Treiber“ / „Betriebssystem“ harmonisiert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
a) Abruf aus dem bestehenden Rahmenvertrag
Es handelt sich um einen Abruf aus einer zwischen der Auftraggeberin und Bosch bestehenden Rahmenvereinbarung nach § 21 Abs. 2 und 3 VgV. Die Auftraggeberin hat das zwischen ihr und Bosch bestehende Rahmenvertragsverhältnis unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften dahingehend gewürdigt, dass FzG aus diesem Rahmenvertrag in Verbindung mit dem 2. Einzelvertrag abgerufen werden können.
Der Rahmenvertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.08.2024.
Er umfasst diverse Fahrzeuggeräteplattformen, insbesondere mit den Bauformen DIN, Dash(board) und WS (Windshield). Bosch ist rahmenvertraglich auf Abruf der Auftraggeberin zur Lieferung von fahrzeugseitigen Einrichtungen für die Teilnahme am Automatischen Mauterhebungssystem nebst Zubehör sowie zu damit im Zusammenhang stehenden Software-Dienstleistungen und Beratungsleistungen verpflichtet.
In der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit dem 2. Einzelvertrag sind konkrete Preise sowie ein Preisbildungsmechanismus für Leistungsabrufe vereinbart, die bei dem vorgesehenen Abruf angewendet werden.
b) Hilfsweise: Zulässige Auftragsänderung des Leistungsabrufs von DIN-FzG auf LTE-DIN und -Windshield-FzG gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB
Unabhängig von der bestehenden rahmenvertraglichen Abrufmöglichkeit wäre die Auftraggeberin – bei einem hilfsweise Verneinen dieser rahmenvertraglichen Berechtigung – auch zur Änderung des 2. Einzelvertrages dieser Rahmenvereinbarung, der DIN-FzG beinhaltet, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB berechtigt.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann nach § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Lit. a) aus technischen Gründen nicht erfolgen. Kurzfristig kann nur Bosch die Einführung der FzG gewährleisten. Für die Mauterhebung im automatischen „Nationalen Dualen Mauterhebungssystem“, das von der Auftraggeberin betrieben wird, können FzG von Herstellern nicht ohne weiteres plug-and-play eingesetzt werden. Zur Integration eines FzG in das IT-Gesamtbestandsystem der Auftraggeberin sind umfängliche Anpassungsmaßnahmen einschließlich Softwareindividualentwicklungen erforderlich. Anpassungen am IT-Gesamtbestandsystem der Auftraggeberin kommen aufgrund der Vielzahl der wechselseitigen Abhängigkeiten und Schnittstellen nicht in Betracht. Es ist zwingend erforderlich, dass sich die FzG der Lieferanten dem IT-Gesamtbestandsystem unterordnen.
Die FzG-Lieferanten müssten ihre FzG erheblich modifizieren und eine Programmierschnittstelle bereitstellen, damit sie zu der von der Auftraggeberin bereitgestellten, bei allen FzG verwendeten Software passen. Die Hardware müsste geändert werden, damit die Erhebungskarte in die Elektronik des Gerätes integriert werden kann. Darüber hinaus müssten notwendige Testphasen durchgeführt werden. Bei der Beauftragung von Bosch ist all dies nicht in diesem erheblichen Umfang erforderlich, weil technische Komponenten aus dem rahmenvertraglich abgerufenen derzeitigen DIN-FzG verwendet werden können.
c) Hilfsweise: Zulässige Auftragsänderung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB sowie wegen äußerst dringlichen, zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeberin nicht vorhersehen konnte gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
Die hier hilfsweise unterstellte wesentliche Änderung - gegenüber den im 2. Einzelvertrag enthaltenen DIN-FzG - ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, welche die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Die bevorstehende Abschaltung der 2G Mobilfunknetze in Deutschland führt zur Notwendigkeit der Beschaffung von LTE-fähigen FzG.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Fahrzeuggeräte für die Teilnahme am Automa-tischen Mauterhebungssystem
Ort: Hildesheim
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Postleitzahl: 31139
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des AG, den Abruf aus dem Rahmenvertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) vorzunehmen. Der gegenständliche Abruf aus dem Rahmenvertrag / Zuschlag wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Leistungsabruf aus dem Rahmenvertrag wurde also nicht vorgenommen. Vielmehr erfolgt der Leistungsabruf in Form eines geplanten 3. Einzelvertrages gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich und wurde somit zum Befüllen des Formulars mit einem Euro eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de