Verhandlungsverfahren zur Instandhaltung und Weiterentwicklung des IT-Netzes des Instituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung in Hamburg Referenznummer der Bekanntmachung: 2020001849
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22083
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/bsb/
Abschnitt II: Gegenstand
Verhandlungsverfahren zur Instandhaltung und Weiterentwicklung des IT-Netzes des Instituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung in Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Behörde für Schule und Berufsbildung – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines EVB-IT-Service-Vertrages für den Betrieb und die Systemoptimierung des IT-Netzwerkes des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI)
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Behörde für Schule und Berufsbildung – als Auftraggeberin (AG) beabsichtigt den Abschluss eines EVB-IT-Service-Vertrages für den Betrieb und die Systemoptimierung des IT-Netzwerkes des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) bis zum Jahr 2025.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verhandlungsverfahren zur Instandhaltung und Weiterentwicklung des IT-Netzes des Instituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung in Hamburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99092
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.