Durchführung von Sichtprüfung, Wartung, Entleerung und Entsorgung sowie Generalinspektion von Abscheideranlagen in 9 Dienstliegenschaften im Raum in Brandenburg, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VOEK 105-21 Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 105-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Sichtprüfung, Wartung, Entleerung und Entsorgung sowie Generalinspektion von Abscheideranlagen in 9 Dienstliegenschaften im Raum in Brandenburg, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VOEK 105-21
Die Leistung umfasst die Durchführung von Sichtprüfung, Wartung, Entleerung und Entsorgung sowie Generalinspektion von insgesamt 21 Abscheideranlagen auf neun Liegenschaften in Brandenburg.
Die Abscheideranlagen werden unterschieden in Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten und für Fette bzw. für Fett mit Stärke.
- Bundespolizei in 16356 Ahrensfelde, Bundespolizei Allee 1
- Leibnitzinstitut in 14476 Potsdam, Hauptstraße 36 b
- BWZ Plessow in 14542 Werder/H., Plessower Hauptstraße 17
- Schulungsstätte (Zoll Ausbildungszentrum) in 14797 Lehnin, Belziger Chaussee 10
- ZFA in 14513 Teltow, Oderstraße 75
- JKI in 14532 Kleinmachnow, Stahnsdorfer Damm 81
- JKI in 14806 Planetal Belziger Straße 4b
- Forsthaus Groß Glienicke in 14476 Potsdam, Am Schlahn 5
- FDG in 16155 Schweinrich, Am Wald 15
Die ausgesschriebene Leistung umfasst die Durchführung von Sichtprüfung, Wartung, Entleerung und Entsorgung sowie Generalinspektion von insgesamt 21 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Fette und Fette in Kombination mit Stärke.
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Leichtflüssigkeitsabscheider:
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind gemäß DIN1999-100, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten - Teil 100 - Anforderungen an die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2 sowie unter Beachtung der Betriebs - und Wartungsanleitungen des Herstellers zu betreiben.
Bei allen Arbeiten im Rahmen der Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung der Abscheider sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Landes- und satzungsrechtliche Bestimmungen zur Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung (Art und Umfang der Tätigkeiten, erforderliche Qualifikationen zur Durchführung der Tätigkeit) müssen beachtet werden.
1) Sichtprüfung:
Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist durch einen Sachkundigen monatlich (im Monat der Wartung entfällt die Sichtkontrolle und wird durch die Wartung ersetzt) zu kontrollieren. Die Sichtprüfung erfolgt entsprechend den Anforderungen in den Liegenschaften.
2) Wartung:
Die Wartung hat halbjährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen zu erfolgen.
3) Leerung / Reinigung sowie fachgerechte Entsorgung der Abscheiderinhalte:
(nur in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Wartung bzw. Generalinspektion, zusätzliche Leerungen/ Reinigungen und Entsorgungen werden gesondert beauftragt und sind nicht Teil dieser Ausschreibung)
Die Entleerung und Reinigung sowie Entsorgung derAbscheiderinhalte hat
2x pro Jahr im Rahmen der Wartung bzw.
1x vor der Generalinspektion und 1x vor der Wartung im Jahr der Generalinspektion zu erfolgen.
4) Generalinspektion:
In regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb gemäß DIN 1999-100:2016-12 und DIN 1986-30 für Rohrleitungen zu prüfen.
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Fettabscheider:
Abscheideranlagen für Fette sind gemäß DIN 4040-100, Abscheideranlagen für Fette - Teil 100 - Anforderungen an die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2 sowie unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu betreiben.
Bei allen Arbeiten im Rahmen der Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung der Abscheider sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Landes- und satzungsrechtliche Bestimmungen zur Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung (Art und Umfang der Tätigkeiten, erforderliche Qualifikationen zur Durchführung der Tätigkeit)
müssen beachtet werden.
1) Sichtprüfung
Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist durch einen Sachkundigen monatlich (im Monat der Wartung entfällt die Sichtkontrolle und wird durch die Wartung ersetzt) zu kontrollieren. Die Sichtprüfung erfolgt entsprechend den Anforderungen in den Liegenschaften.
2) Wartung:
Die Wartung an der Abscheideranlage hat einmal jährlich, nach einer turnusmäßigen Entsorgung, durch einen Sachkundigen gemäß der DIN 4040-100:2016-12 und entsprechend den Vorgaben des Herstellers zu erfolgen.
3) Leerung und Reinigung sowie fachgerechte Entsorgung der Abscheiderinhalte:
(nur in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Wartung bzw. Generalinspektion, zusätzliche Leerungen/ Reinigungen und Entsorgungen werden gesondert beauftragt und sind nicht Teil dieser Ausschreibung)
Die Entleerung und Reinigung sowie Entsorgung der Abscheiderinhalte hat
1x pro Jahr im Rahmen der Wartung bzw.
1x vor der Generalinspektion im Jahr der Generalinspektion zu erfolgen.
4) Generalinspektion:
In regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb gemäß DIN 4040-100:2016-12 zu prüfen.
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Betriebstagebuch:
Es ist je Abscheideranlage ein Betriebstagebuch zu liefern und anzulegen.
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Näheres regeln der Vertrag (Besonderen Vertragsbedingungen) und das Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Sichtprüfung, Wartung, Entleerung und Entsorgung sowie Generalinspektion von Abscheideranlagen in 9 Dienstliegenschaften im Raum in Brandenburg, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VOEK 105-21
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13599
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Leistungsverzeichnis (LV) müssen alle Preise und sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten sein. Gemäß den konkreten Ausfüllvorschriften in der Leistungsbeschreibung (LB) und im LV, sind Positionen, deren Preise nach Vorgabe bereits in einer anderen Position erfasst sind, mit „0“ als Einheitspreis zu versehen. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen im LV führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
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Bei Inanspruchnahme Kapazitäten anderer Unternehmen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) sind diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin „www.bundesimmobilien.de/datenschutz“ vor Angebotsabgabe durch den Bieter zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren.
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Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richten sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist von mindestens drei Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
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Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
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Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Vom Bieter sind in den Vergabeunterlagen geforderte Angaben zur ggf. tariflichen Bindung und zu Grundlagen der Angebotskalkulation vorzunehmen, die für eine erste Prüfung herangezogen werden. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot ausgeschlossen werden.
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Kann ein Bieter aus berechtigtem Grund geforderte Urkunden oder Bescheinigungen nicht beibringen, genügt die Vorlage anderer Dokumente, sofern sie ebenso geeignet sind, die Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen. Bei ausländischen Bietern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Werden solche Bescheinigungen in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann diese durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden.
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Die Auftraggeberin behält sich vor, über Bieter, deren Angebot für einen Zuschlag in Frage kommt, eine Vollauskunft einer Wirtschaftsauskunftsdatei einzuholen. Sollten dort zu Finanzlage, Zahlungsverhalten oder sonstigen Merkmalen negative Informationen vorliegen, die auf eine überdurchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens hindeuten, wird die Auftraggeberin dem Bieter im Rahmen der Aufklärung Gelegenheit geben, die Angaben auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und ggf. Einwände und Korrekturen anzubringen.
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Vorgaben aus dem Mindestlohn- bzw. Arbeitnehmerentsendegesetz und Vorgaben aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind zwingend bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Ist das nicht der Fall, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
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Fragen zu den Vergabeunterlagen sind nur über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden beantwortet, wenn sie spätestens bis zum 05.11.2021, 12:00 Uhr, bei der e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) eingehen. Die Bieter haben sich zudem selbstständig und regelmäßig über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Bieter werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Nach den Nutzungsbedingungen der e-Vergabe-Plattform muss der Bieter, der ein Angebot abgibt, mit der korrekten Bezeichnung seines Unternehmens registriert sein.
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Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 - 610 - 1234
E-Mail: [gelöscht]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten:
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Der Antrag ist unzulässig, soweit
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1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs.2 GWB bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland