Notfallvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEF55231
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Notfallvertrag
Notfallvertrag - Sofortmaßnahmen an Schienenfahrzeugen nach Brand und Wassereinwirkung, Beseitigung von
Kontamination durch KMF, Asbest, PCB etc.
Deutschlandweit
- Dekontamination und Reinigung von Schienenfahrzeugen nach Brandeinwirkung sowie Beseitigung von
Löschmittelschäden und Wiederherstellung der elektronischen Komponenten und deren Funktion.
- Beseitigung und fachgerechte Entsorgung von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. künstliche
Mineralfasern, asbesthaltige Materialien, polychlorierte Biphenyle, etc.)
drei Verlängerungsoptionen: 2028 und 2029
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
gemäß Verdingungsunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. Bietergemeinschaften sind nur zugelassen,
wenn es sich um verbundene Unternehmen gem. § 15ff AktG handelt. Im Übrigen sind Bietergemeinschaften
ausgeschlossen
5 Jahren Erfahrung in der Sanierung von Brand und Wasserschäden, Dekontaminierung von gesundheitsgefährdenden Stoffen und Chemikalien. (gemäß Eignungskriterium)
Der Bewerber muss in der Lage sein, die Arbeiten überall in Deutschland, auch parallel, zu erbringen.
Die Durchführung der Arbeiten ist durch ausgebildetes Fachpersonal zu leisten. Der Auftragnehmer hat die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit für die Durchführung der Arbeiten, sowie weiterhin die Einhaltung und Umsetzung gesetzlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Angebotsabgabe durch Vorlage entsprechender
Zertifikate nachzuweisen. (gemäß Verdingungsunterlagen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nach Auswertung der Bewertungsmatrix werden Verhandlungen mit maximal fünf Bietern geführt, welche das
wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben. Anschließend erfolgt der Zuschlag auf die zwei Angebote, welche
nach Abschluss der Verhandlungen am wirtschaftlichsten sind.
Corona-Virus:
Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweis des Auftraggebers:
Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z.B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.