Service- und Unterstützungsvertrag betreffend die mobilen und stationären Fahrzeugnetze der U-Bahn-Serie DT5
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://hochbahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.hochbahn.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Service- und Unterstützungsvertrag betreffend die mobilen und stationären Fahrzeugnetze der U-Bahn-Serie DT5
Service- und Unterstützungsvertrag betreffend die mobilen und stationären Fahrzeugnetze der U-Bahn-Serie DT5
Hamburg
Gegenstand des Vertrages ist die Unterstützung (Service) der HOCHBAHN durch den Auftragnehmer bei der Erhaltung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Komponenten des mobilen und stationären Fahrzeugnetzes von 118 DT5.1 und 45 DT5.2 Fahrzeugen sowie der Sicherstellung des Zusammenspiels und der Funktion der Komponenten untereinander und im Netzwerk.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vergabe des Servicevertrages unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Hier liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. Danach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen wie folgt vor:
Der Service für stationären und mobilen Fahrzeugnetzte der U-Bahn-Fahrzeuge vom Typ DT5 kann nicht durch einen anderen Auftragnehmer als den Fahrzeughersteller selbst durchgeführt werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente des vorhandenen U-Bahn-Fahrzeugs vom Typ DT5 verfügt. Der Service erfordert entsprechendes herstellerimmanentes Systemwissen hinsichtlich der Netzwerke auf der Fahrzeug- und Landseite und der Kommunikationswege, der Leittechnikkomponenten unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), um die notwendigen Dienstleistungen für Hardware und Software mit Nachweis der Rückwirkungsfreiheit auf die Fahrzeugleittechnik und sicherheitsrelevante Funktionen durchführen zu können. Die Firma Bombardier ist nicht bereit, anderen Unternehmen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Service- und Unterstützungsvertrag betreffend die mobilen und stationären Fahrzeugnetze der U-Bahn-Serie DT5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE912 Salzgitter, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem unter V.2.1 genannten Datum handelt es sich um den Tag der internen Entscheidung über den beabsichtigten Zuschlag. Eine Vertragsunterzeichnung zwischen ALSTOM Transport Deutschland GmbH und der Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) wird
frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brüssel
Postleitzahl: 1049
Land: Belgien
Telefon: +32 2991111
Fax: +32 2950138
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]