Einführung des GoA2-Betriebes auf den Linien U2/U4
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://hochbahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.hochbahn.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung des GoA2-Betriebes auf den Linien U2/U4
Die Hamburger Hochbahn AG beabsichtigt auf den U-Bahn-Linien U2 und U4 einen teilautomatischen Betrieb mittels eines CBTC-Systems (Communication-Based Train Control) in der Automatisierungsstufe GoA 2 (Grade of Automation) zu realisieren.
Zum heutigen Stand werden U-Bahn Fahrzeuge des Typs DT5 auf den Strecken eingesetzt. Diese werden in diesem Projekt für einen teilautomatischen Betrieb ertüchtigt. Die Stellwerkstechnik auf den betreffenden Streckenabschnitten ist bereits heute mit einem elektrischen Stellwerk des Typen SICAS (R) ECC ausgerüstet. Dieses wird für einen teilautomatischen Betrieb aufgerüstet und die entsprechende streckenseitige Infrastruktur installiert.
Hamburg
Die Beschaffung umfasst die Aufrüstung der bestehenden Stellwerksanlage, die Lieferung und Integrationsbegleitung der Fahrzeugausrüstung des U-Bahn-Fahrzeugtypen DT5 sowie die Integrationsbegleitung für das GoA2-Gesamtsystem. Es werden sämtliche betroffenen Streckenabschnitte für einen Betrieb mit GoA2 ertüchtigt sowie die vorhandene Stromversorgung im Bereich der Stellwerke erweitert. Die Bedienplätze in der Bedienzentrale werden angepasst und die Anbindung an das bestehende U-Bahn Leitsystem der Hamburger Hochbahn AG an das GoA2 System realisiert.
Die Streckenprojektierung und Dokumentation des Bestandssystems wird auf Basis eines automatisierten Betriebes angepasst und die Streckentopologie wird projektiert. Es werden sämtliche für einen Betrieb mit GoA2 notwendigen Nachweise erbracht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag kann aus Sicht der HOCHBAHN gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit.) b) und c) SektVO nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das GoA2-System kann nicht durch einen anderen Auftragnehmer als dem Stellwerkshersteller geliefert werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente der bestehenden Stellwerkstechnik vom Typ SIEMENS ECC verfügt. Insbesondere die erforderlichen Schnittstellen und die Nachweisführung der Zulassungsfähigkeit des entstehenden Gesamtsystems zwischen halbautomatischem System (GoA 2) und dem bestehenden Stellwerk zur Zugsicherung ist durch einen anderen Lieferanten nicht realisierbar. Die Firma Siemens ist auch nicht bereit, anderen Unternehmen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Einführung des GoA2-Betriebes auf den Linien U2/U4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20539
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.siemens.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem unter V.2.1 genannten Datum handelt es sich um den Tag der internen Entscheidung über den beabsichtigten Zuschlag. Eine Vertragsunterzeichnung zwischen der Siemens Mobility GmbH und der Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) wird
frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brüssel
Postleitzahl: 1049
Land: Belgien
Telefon: +32 2991111
Fax: +32 2950138
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]