C-ITS-IRS Umrüstung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.autobahn.de/die-autobahn
Adresse des Beschafferprofils: https://www.autobahn.de/die-autobahn
Abschnitt II: Gegenstand
C-ITS-IRS Umrüstung
Umrüstung DORA-BaSa zu C-ITS IRS und deren Betrieb, Support und Wartung
Standorte der Autobahnmeistereien in Deutschland
Das Entwicklungsprojekt C-ITS Corridor wurde in Q4/2020 abgeschlossen. Der darin entwickelte kooperative Dienst "Baustellenwarnung" wurde durch die Autobahn GmbH des Bundes in den Regelbetrieb überführt. Die ersten 13 Baustellenwarner (Fahrbare Absperrtafel-FAT) mit der intelligenten Kommunikationseinheit IRS haben im April 2021 den Betrieb aufgenommen und sind seitdem in der Lage Nachrichten an den VW Golf 8 auszusenden. Für die Verkehrsteilnehmer bedeutet das eine frühzeitige Warnung vor Baustellen kürzerer Dauer (AkD). Für das Verkehrsmanagement geht damit die Ablösung des DORA-Systems (Dynamische Ortung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer) einher.
Um das langfristige Ziel der deutschlandweiten Einführung des kooperativen Baustellenwarners zu verfolgen, werden kurzfristig und zudem im Sinne der Nachhaltigkeit die bestehenden DORA-BaSa Einheiten (147 Stück), die 2007 von der Firma AFUSOFT GmbH (nachfolgend AFUSOFT) erworben wurden, mit der C-ITS Technologie aufgerüstet, da die DORA-BaSa-Einheiten sonst auszusondern wären. Mit den bereits in Betrieb befindlichen IRS (13 Stück) würden somit nach erfolgreicher Aufrüstung 160 IRS mit dem kooperativen Baustellenwarner ausgestattet sein.
Dazu sollen bereits bestehende DORA-Boxen (GPS-Boxen) der Firma AFUSOFT GmbH mittels Aufrüstkits zu IRS auf-/umgerüstet werden
Der Vertrag kann zwei (2) Mal um jeweils sechs (6) Monate verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung i. S. d. § 135 Abs. 3 GWB.
Um das langfristige Ziel der deutschlandweiten Einführung des kooperativen Baustellenwarners zu verfolgen, werden kurzfristig und zudem im Sinne der Nachhaltigkeit die bestehenden DORA-BaSa Einheiten (147 Stück), die 2007 von der Firma AFUSOFT GmbH (nachfolgend AFUSOFT) erworben wurden, mit der C-ITS Technologie aufgerüstet, da die DORA-BaSa-Einheiten sonst auszusondern wären. Mit den bereits in Betrieb befindlichen IRS (13 Stück) würden somit nach erfolgreicher Aufrüstung 160 IRS mit dem kooperativen Baustellenwarner ausgestattet sein. Dazu sollen bereits bestehende DORA-Boxen (GPS-Boxen) der Firma AFUSOFT GmbH mittels Aufrüstkits zu IRS auf-/umgerüstet werden.
Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren ohne vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 1, 5 GWB in Verbindung mit §§ 14 Abs. 4 Nr. 2c) und 5) und 17 VgV durchgeführt.
Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewett-bewerb sind erfüllt.
Es bestehen urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte (Urheberrechte nach § 69a UrhG) an der vorhandenen für das DORA-System von AFUSOFT entwickelten Basa Standardsoftware.
2014 hat die AFUSOFT die IRS für Hessen Mobil entwickelt. AFUSOFT hat die Spezifikation ICS Vernetzung sowie die Schnittstelle zur Vorverarbeitung und zum Empfang von CAM/DENM sowie die Schnittstelle Absperrtafel zur Zentrale erstellt. Die bestehenden und neu aufzurüstenden BaSa mit C-ITS setzen auf diesen Kriterien auf, an denen AFUSOFT urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte besitzt.
Dem Zugriff auf die Programmquellcodes durch Dritte hat die AFUSOFT abgelehnt.
Des Weiteren besteht patentrechtlicher Schutz (Pat.anmeldung 103 44 290.1 – offengelegt 2.10.2003) für die Genauigkeitsverbesserung des empfangenen GPS-Signales, das die fahrbahngenaue Erfassung und Darstellung der Sicherheitsanhänger ermöglicht. Diese Positionsgenauigkeit stellt einen wesentlichen Bestandteil der Softwareanpassung für den Betrieb der providerunabhängigen Vorrechnerumgebung dar und unterliegt ebenfalls dem § 69a UrhG.
Es liegen insoweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2c) VgV vor, wonach der öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist die Autobahn GmbH berechtigt, eine Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV durchzuführen, da zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die der Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dienen, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Die Beauftragung darf allerdings nur die teilweise Erneuerung oder Ergänzung bereits erbrachter Leistungen beinhalten.
Vorliegend stehen der Autobahn GmbH die 2007 von Hessen Mobil beschafften DORA-BaSa-Einheiten bereits zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um 147 Einheiten, die ausschließlich durch ein sog. Aufrüst-Kit zu C-ITS-IRS aufgerüstet und damit ergänzt/erweitert werden können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
C-ITS IRS-Umrüstung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königsbach-Stein
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.afusoft.de
AP 101 Umrüstung DORA-BaSa (IRS)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]