Modul-F Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2021000088
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hamburg.de/senatskanzlei/
Abschnitt II: Gegenstand
Modul-F
Beschaffung einer Low-Code-Plattform inkl. Entwicklungsleistungen
Hamburg
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer über eine Low-Code-Entwicklungsplattform (Standardsoftware) sowie damit verbundener Dienstleistungen. Der Auftraggeber beabsichtigt die Plattform in ein eigenes Produkt (MODUL-F) zur vereinfachten Erstellung von sog. Fachverfahren (Softwareanwendung zur Bearbeitung von administrativen Verwaltungsaufgaben) zu integrieren und weiterzuentwickeln.
MODUL-F (Modulare Lösung für Fachverfahren) muss eine Lösung sein, die die leichte und schnelle Erstellung von Fachverfahren auf Basis von vorprogrammierten Modulen ermöglicht. MODUL-F muss dabei selbst modular aufgebaut werden, in sog. Komponenten. Die Basis der Lösung muss eine Low Code Platt-form als Kernkomponente bilden. Auf diese setzen weitere Komponenten auf, welche zusammen den Gesamtfunktionsumfang von MODUL-F abbilden. Aus-schreibungsgegenstand ist die Grundkomponente „Low Code Plattform“ inkl. da-mit verbundener Dienstleistungen, insbesondere Entwicklungsleistungen zur Weiterentwicklung der eingekauften Plattform selbst, aber auch Fachexpertise zum Einsatz und der Nutzung der Low-Code Plattform.
Der Komponenten-Ansatz von MODUL-F erfordert auch eine Low-Code-Plattform, die ebenfalls in sich modular und in diversen Schichten aufgebaut ist und ermöglicht weitere eigenentwickelte Komponenten als Erweiterung auf die Lösung auf-zusetzen bzw. zu integrieren.
Die Low-Code-Plattform, welche die Basis von „MODUL-F“ darstellt, muss ermöglichen, dass die Grundmodule für MODUL-F entwickelt werden können, die dann wiederum für die erleichterte Fachverfahrenserstellung genutzt werden sollen. Die Low-Code-Plattform muss alle für eine solche Plattform üblichen Funktionen anbieten und eine daten- und prozessorientierte Modellierung ermöglichen.
Aufgrund des Grundgedankens von MODUL-F, welche komponentenbasiert auf-gebaut und weiterentwickelt werden soll, wird eine gemeinsame Entwicklung der Lösung MODUL-F in Kooperation mit dem Auftragnehmer angestrebt. Der Auftragnehmer erklärt sich in diesem Kontext bereit, mit dem Auftraggeber abgestimmte Aspekte Entwicklungsleistung zu erbringen und in sein Produkt zu integrieren.
Die Gesamtlösung MODUL-F und damit auch die Basiskomponente Low-Code-Plattform muss für alle Bundesländer, Bundesbehörden und Kommunen (nach-folgend Kunden) nachnutzbar sein, d.h. sie muss dienstleister- und ortsunabhängig installiert und betrieben werden können (On-Premise und optional in einer privaten Cloud betreibbar mit der Möglichkeit der zentralen Verteilung) und darüber hinaus eine Mandanten- und Mehrbenutzerfähigkeit mit sich bringen. Die Gesamtlösung MODUL-F wird also an einer Stelle entwickelt und diversen Kunden zur Nutzung bereitgestellt. Diese müssen dann in der Lage sein, auf Basis der Lösung MODUL-F, Fachverfahren für ihre Bedarfe zu erstellen.
Das Lizenzmodell der Plattform muss aufgrund dieses Verteilungsmodells eine "wirtschaftlich angemessene“ Nachnutzung (inkl. „Open Code“) gewährleisten. Hier sind unterschiedliche Lizenzmodelle denkbar, wie z.B. eine Basispauschale oder eine Nachnutzungslizenz je nachnutzendem Kunden oder Fachverfahren. Die Entscheidung für die Wahl des Lizenzmodell wird in der Verhandlungsphase getroffen.
Mit Open Code wird verfolgt, dass der Code dem Auftraggeber und allen nachnutzenden Kunden offengelegt wird. Alle auf dem Produkt aufsetzenden Entwicklungen die MODUL-F spezifisch sind und nicht in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als integraler Bestandteil der Low-Code-Plattform entwickelt werden, müssen zudem als Open Source bereitgestellt werden.
Da die Lösung diversen Kunden im Bundeskontext bereitgestellt werden soll, ist es erforderlich, dass alle Produktdokumentationen auf Deutsch oder Englisch zur Verfügung stehen und die erforderliche Beratungsleistung auf Deutsch erfolgen kann. Der weitere Leistungskatalog wird im Fortlauf des Vergabeprozesses bereit-gestellt.
Die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt vier Jahre. Einzelabrufe zur zeitlich befristeten Überlassung der Softwarekomponenten sollen auf Grundlage der EVB-IT Softwareüberlassung Typ B erfolgen. Die weiteren damit verbundenen Dienstleistungen sollen auf Grundlage der EVB-IT Dienstleistung sowie ggf. EVB-IT Pflege S beauftragt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Das Projekt MODUL-F ist Teil der OZG-Umsetzung und soll bis Ende 2022 abgeschlossen sein. Das Problem, welches MODUL-F löst, wurde erst während der Umsetzung des OZG in Q2 2021 festgestellt. Eine durchgängige Digitalisierung, wie sie bei der OZG-Umsetzung angestrebt wird, beinhaltet auch eine bundesweite Lösung für die Digitalisierung der Backend-Sachbearbeitung. Diese Problematik konkretisierte sich erst mit Entwicklung der Onlinedienste. Das Projekt MODUL-F wird vollständig aus Infrastrukturmitteln des Bundes gefördert. Das Konjunkturprogramm ist zeitlich bis zum 31.12.2022 begrenzt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Modul-F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11725152/
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.