Kauf von zwei Gerätekraftwagen für die Feuerwehr Hamburg Referenznummer der Bekanntmachung: BIS 20212121840
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Kauf von zwei Gerätekraftwagen für die Feuerwehr Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport (ZVST) – organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg – beabsichtigt im Auftrag der Feuerwehr Hamburg den Abschluss eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung von zwei Gerätekraftwagen (GKW) für die Freiwillige Feuerwehr Hamburg.
Herstellung und Lieferung von zwei Gerätekraftwagen (GKW) für die Freiwillige Feuerwehr Hamburg
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen einzureichen:
• Technisches Leistungsverzeichnis
• Firmenangaben und Lieferzeit
• Erklärung zur EMV-Verträglichkeit
• Zusicherung Qualitätssicherung, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Ersatzteilversorgung, Benennung von Servicecentern
• Gestattungsvereinbarung zur Wartung und Reparatur
• Besichtigungsbestätigung
• Darlegung Qualitätssicherung
• Realisierungszeitplan
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kauf von zwei Gerätekraftwagen für die Feuerwehr Hamburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es sind mit Ablauf der Frist keine Angebote eingegangen. Das Verfahren wird aufgehoben und nach Prüfung der Unterlagen und ggf. Anpassungen ein neues Verfahren angestoßen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.