Beschaffung von Microsoft M365 E3 Software Lizenzen im Rahmen eines EA-Vertrages
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Microsoft M365 E3 Software Lizenzen im Rahmen eines EA-Vertrages
Die KBV beabsichtigt über das verhandelte Konditionspaket im Rahmen eines EA (Enterprise-Agreement) -Vertrages Microsoft M365 E3 Software Lizenzen zu beschaffen.
Es müssen Lizenzen über einen Enterprise Agreement Vertrag (Rahmenvertrag des BMI) angeboten werden. Mit dieser Beschaffung soll der nachfolgende Vertrag abgelöst werden:
Der Vertrag muss über die gesamte Laufzeit einen festen Preis haben. Während der Vertragslaufzeit müssen mindestens einmal pro Jahr Anpassungen in der Anzahl der Anwender, entsprechend der Regelungen des Vertrages, möglich sein.
Der Beginn der Laufzeit wird zwischen dem 01.10.2021 und 01.12.2021 liegen.
Im Rahmen der M365 E3 Lizenzbeachaffung muss eine Dienstleistung zur technischen Anbindung des Azure AD an das Netzwerk der KBV per Passthrough Authentifzierung angeboten werden. Die Dienstleistung muss so angeboten werden, dass der Dienstleister, der die Anbindung mit der KBV zusammen durchführt, folgende Anfoderungen erfüllt:
› Einrichtung eines Azure AD Connectors bei der KBV
› Einrichtung der Attributesynchronisation vorerst nur für die Nutzung von M365 Apps for Enterprise
› Einrichtung des Zugriffs auf Active Directory Organisational Units begrenzen.
› Für die Einrichtung müssen fünf Personentage angeboten werden.
› Dokumetation der Konfiguration
Es wird von der KBV gefordert, dass der Bieter zweimal pro Jahr (2 Tage pro Audit) eine Dienstleistung anbietet, der den Kunden zu folgenden Themen berät:
› Anpassungen des Admin Centers an die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere zum Zweck der Datensparsamkeit und Datenminimierung
› Anpassungen des lokalen M365 Paketes an die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere zum Zweck der Datensparsamkeit und Datenminimierung
› Anpassungen des Admin Centers an die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere zum Zweck der Datensparsamkeit und Datenminimierung unter Einbeziehung des Personalrates der KBV
› Technische Beratung des Kunden bezüglich des M365 E3 Produktes in Bezug auf die weitergehende Nutzung des M365 E3 Funktionalitäten inkl. möglicher Anpassungen am AD Connector
› Grundsätzlich Beratung zu Vertrags- und/oder oder Produktfragen
Der Bieter muss einen 8x5 Support Reaktion NBD während der gesamten Vertragslaufzeit, wenn es um Vertrags- oder Lizenzthemen geht, anbieten. Des Weiteren muss der Bieter auch innerhalb dieser Zeit regagieren, wenn Microsoft Anfragen an den Bieter zurückdeligiert.
Für die Anfragen ist ein entsprechendes Ticketsystem zu nutzen. Zusätzlich ist ein Single Point of Contact (SPoC) gefordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Microsoft M365 E3 Software Lizenzen im Rahmen eines EA-Vertrages
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.