Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen des Einstellungsjahrgangs 2022 in den Bundesländern in 14 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-10225
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen des Einstellungsjahrgangs 2022 in den Bundesländern in 14 Losen
Die Autobahn GmbH des Bundes benötigt Vertragspartner in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Niedersachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen (aufgeteilt in die Regionen Rheinland, Ostwestfalen-Lippe, Ruhrgebiet, Südwestfalen und Münsterland), die regionale Überbetriebliche Ausbildungszentren (ÜAZ) zur Ausbildung von Straßenwärter/innen anbieten.
Die gesamte Leistung eines Überbetrieblichen Ausbildungszentrums (ÜAZ) für Straßenwärter/innen je Bundesland umfasst:
- die Bereitstellung der Infrastruktur in Form eines vollwertigen ÜAZs,
- die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung für Auszubildende Straßenwärter/innen,
- als Soll-Leistung und nach Bedarf die Fahrschulausbildung der Auszubildenden für die Klassen B/C/CE als auch
- als Soll-Leistung und nach Bedarf das Bereithalten von Unterbringungsmöglichkeiten und Verpflegung vor Ort für maximal einer der Teilnehmeranzahl der Auszubildenden entsprechenden Zahl.
Bundesland Thüringen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Thüringen sind 4 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Sachsen-Anhalt
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Sachsen-Anhalt sind 4 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Brandenburg
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Brandenburg sind 20 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Sachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Sachsen sind 4 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Niedersachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Niedersachsen sind 23 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Schleswig-Holstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Schleswig-Holstein sind 10 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Rheinland-Pfalz
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Rheinland-Pfalz sind 10 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Bayern
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Bayern sind 27 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Hessen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Bundesland Hessen sind 11 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ostwestfalen-Lippe: gesamter Regierungsbezirk Detmold
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für den Regierungsbezirk Detmold sind 2 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ruhrgebiet
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Ruhrgebiet sind 5 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rheinland: geamte Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, Kreis Borken
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Rheinland sind 30 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Südwestfalen: Kreis Soest, Märkische Kreis, Kreis Olpe, Hochsauerlandkreis, Kreis Siegen-Wittgenstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für Südwestfalen sind 3 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Münsterland: Kreis Steinfurt, Kreise Warendorf, kreisfreie Stadt Münster, Kreis Coesfeld
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.Mai 2007 BGBl. I S. 672) sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Vertragsgegenstand.
Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Personalschlüssel: Praktische Ausbildung - je Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
Die Fahrschulausbildung erfolgt entsprechend dem Fahrlehrergesetz.
Für das Münsterland sind 3 Auszubildende geplant. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Zuverlässigkeit/Ausschlussgründe
1.1 Nachweis der Eignung des Bewerbers/Bieters (Unternehmen) gem. § 42 i.V.m. § 48 VgV
Abgabe einer entsprechenden Eigenerklärung pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von genannten einfachen Unterauftragnehmern, qualifizierten Unterauftragnehmern und den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft) (Formblatt F1 - Erklärungen zum Unternehmen)
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe, § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
2. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
2.1 Auszug aus dem Handelsregister oder alternativer Nachweis
Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder alternativen Nachweises pro Wirtschaftsteilnehmer (auch von genannten einfachen Unterauftragnehmern, qualifizierten Unterauftragnehmern und den einzelnen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft)
- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. Ist ein Unternehmen nach dem Recht des Staates, in dem es niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat es darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben
- Alternativer Nachweis: Sofern das Unternehmen nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
- Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65, aufgeführt.
Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder eines alternativen Nachweises, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate ist.
3.1 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers/Bieters, dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F3.1).
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR pauschal je Schadensfall einfach maximiert pro Jahr
- Für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR je Schadensfall, einfach maximiert pro Jahr
4.1 Vorlage von mindestens zwei Referenzen des Bewerbers/Bieters der letzten 5 Jahre
Zu jeder Referenz sind folgende Angaben zu machen (Formblatt F4.1):
1. Bereitstellen einer Infrastruktur zu Zwecken eines Überbetrieblichen Ausbildungszentrums (ÜAZ) für Straßenwärter/Straßenwärterinnen.
2. Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil des berufspraktischen Teils der Berufsausbildung für Auszubildende Straßenwärter/Straßenwärterinnen.
3. Stellung von Unterbringungsmöglichkeiten und Vollverpflegung gemäß den Referenzwerten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. bzw. D-A-CH Referenzwerte für Nährstoffzufuhr am Ort des ÜAZs
4. Durchführung der Fahrschulausbildung für die Auszubildenden Straßenwärter/Straßenwärterinnen für die Klassen B/C/CE, einschließlich aller erforderlichen Tests und Befähigungen.
Es ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich, dass jede einzelne Referenz die o.g. Leistungsbestandteile (1.) bis (4.) abdeckt. Es gilt, dass die Leistungsbestandteile (1.) bis (2.) mind. über alle Referenzen verteilt vollständig abgedeckt sein müssen. Die Leistungsbestandteile (3.) bis (4.) sind nur bei Angebot der entsprechenden Leistungen durch den Auftragnehmer abzudecken.
- Kurztitel des Referenzprojektes
- Auftraggeber mit Angabe der Organisationseinheit
- Leistungszeitraum (Jahr)
- Gesamtvolumen-/Teilvolumen des Referenzprojekts (in Anzahl Projekt-/Personentagen)
- Projektauftrag mit einer aussagekräftigen Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen und Lieferobjekte
- Erläuterung, warum das Referenzprojekt aus Sicht der Bewerber mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist und welche Bestandteile der ausgeschriebenen Leistung vom Referenzprojekt abgedeckt werden.
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe), ist der geforderte Nachweis von dem anderen Unternehmen vorzulegen.
4.2 Angabe des für die überbetriebliche Ausbildung der Straßenwärter/innen qualifizierten Ausbildungspersonals der letzten beiden Geschäftsjahre
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers entsprechend den Vorgaben des Formblatts (Formblatt Team): Angabe des für die überbetriebliche Ausbildung der Straßenwärter/innen qualifizierten Ausbildungspersonals der letzten beiden Geschäftsjahre - Mindestvoraussetzung sind eine 5-jährige Berufserfahrung des eingesetzten Ausbilders.(Formblatt F4.2).
4.3 Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers entsprechend den Vorgaben des Formblatts (Formblatt F4.3): Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt. Der Bieter muss belegen, dass ihm die genannte Ausstattung für die Ausführung des Auftrags auch tatsächlich zur Verfügung stehen wird. Dagegen muss der Bieter nicht schon zum Zeitpunkt des Angebots über die Ausstattung verfügen können. Eine Information durch den Bieter ist über folgende Ausstattung zu erwarten: Die Ausbildungszentren müssen in Bezug auf die bauliche Einrichtung und ihrer Ausstattung mit Maschinenvorrichtungen, Werkzeugen und Gerätschaften dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die Ausstattung muss den geforderten Standards gemäß Ziffer 2.1.1 der Leistungsbeschreibung entsprechen. Alle notwendigen Werkzeuge und Arbeitsmaterialien, die die Auszubildenden während der überbetrieblichen Ausbildung benötigen, werden durch den Leistungserbringer beschafft.
1. Räumliche Ausstattung: Unterrichtsräume, Übungsräume, Werkstätten (vgl. Ziffer 2.1.1.1 der Leistungsbeschreibung)
- eine Metallwerkstatt mit mindestens einer Anzahl der Auszubildenden entsprechenden Anzahl an ARbeitsplätzen,
- ein separater Ausbildungsraum für EDV-Unterweisungen, der über Arbeitsplätze für mind. eine der jeweiligen Gruppenstärke entsprechenden Anzahl verfügt,
- eine Werkstatt zur Wartung von Fahrzeugtechnik,
- eine beheizbare Ausbildungshalle für Tief- und Straßenbauarbeiten, sowie Mauerwerksübungen, sowie
- für die Übungen mit der Fahrzeugtechnik muss ein Übungsgelände vorgehalten werden, dass die Simulation arbeitsplatznaher Bedingungen ermöglicht.
2. Sachliche Ausstattung (vgl. Ziffer 2.1.1.2 der Leistungsbeschreibung):
Der Bieter hat die entsprechenden Räumlichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns in einem Standort des jeweiligen Loszuschnitts vorzuhalten.Die Unterrichtsräume müssen über eine zeitgerechte Ausstattung verfügen (z.B. Beamer). Die Art und der Umfang der Werkstätten müssen die Erfüllbarkeit des Ausbildungsplanes für die überbetriebliche Ausbildung von Straßenwärter/innen gewährleisten.Die Räumlichkeiten müssen zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns in Besitz des Bieters sein bzw. für den Zeitraum der Ausbildungs angemietet sein. Die technische Ausstattung der Werkstätten und Hallen hat dem Ausbildungsziel zu entsprechen.
3. Technische Ausstattung (vgl. Ziffer 2.1.1.3 der Leistungsbeschreibung):
In einer für die Ausbildungszwecke angemessenen Anzahl sind folgende technische Ausstattungen vorzuhalten und bereitzustellen: Motorsägen, Motorsensen, Baustellenampel und Baustellenbeschilderung.
4. „PC-Kabinett“ (vgl. Ziffer 2.1.1.5 der Leistungsbeschreibung):
ein Computerarbeitsplatz je Auszubildenden mit Internetzugang und einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. Microsoft Office in einer Version ab 2010).
Gefordert werden mindestens 2 Referenzen zu in den letzten 5 Jahren ausgeführten Leistungen, die dem Auftragsinhalt nahekommen oder ähneln und die in Umfang und Schwierigkeitsgrad (Komplexität) den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen. Durch die Referenzen müssen Erfahrungen in oben Leistungsbereichen nachgewiesen werden.Bei jeder der Referenzen zum genannten Leistungsbereich muss die Leistungserbringung bereits abgeschlossen sein.Die Nichtvorlage von 2 Referenzen zu den Leistungsbestandteilen (1.) und (2.) führt zum Ausschluss.
Es sind mindestens 5 Tätigkeitsjahre zur Durchführung im Bereich der überbetrieblichen Ausbildung von Straßenwärtern für den jeweiligen Ausbilder nachzuweisen, die die geforderten Erfahrungen abdecken.Die Erklärung ist für jedes Los, das der Bieter anbietet, abzugeben.Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
Es sind mindestens die in der Leistungsbeschreibung geforderten Ausstattungen erforderlich. Der Bieter muss belegen, dass ihm die genannte Ausstattung für die Ausführung des Auftrags auch tatsächlich zur Verfügung stehen wird. Die Erklärung ist für jedes Los, das der Bieter anbietet, abzugeben. Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren gemäß § 15 VgV. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines verbindlichen Angebots aufgefordert.
2. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabeplattform des BMI www.evergabeonline.de durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabeonline.info.
3. Fragen der Bieter sind über die E-Vergabe-Plattform des BMI (als registrierter Nutzer) rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist, spätestens bis zum 08.02.2022, 18.00 Uhr zu stellen. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform des BMI an alle Bieter versendet.
4. Im Falle der Eignungsleihe oder im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern wird auf die Anlagen B-F-BS, B-F-EL, B-F-UA sowie die Anlagen Verpflichtungserklärung EL und Verpflichtungserklärung UA hingewiesen.
5. Im Falle der Eignungsleihe sind für die eignungsverleihenden Unternehmen die in Abschnitt III.1.1 Nr. 1-2 genannten Erklärungen und Nachweise einzureichen, die in Abschnitt III.1.2) und 1.3) nur in dem Umfang der Eignungsleihe.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
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