Inhouse-Vergabe einer Konzession zur Wärme-/ (und fakultativ) Kälteversorgung fünf neuer Quartiere des zu entwickelnden Stadtteils Oberbillwerder
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.iba-hamburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhouse-Vergabe einer Konzession zur Wärme-/ (und fakultativ) Kälteversorgung fünf neuer Quartiere des zu entwickelnden Stadtteils Oberbillwerder
Die Auftraggeberin projektiert die Quartiersentwicklung des neuen zur Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) gehörenden Stadtteils Oberbillwerder. Die Auftraggeberin beabsichtigt mit der KpHG Kommunalpartner Hamburg GmbH (KpHG) einen Vertrag über die Entwicklung eines klimaneutralen, ressourcenschützenden, sicheren und gleichzeitig wirtschaftlich vertretbaren Wärmeversorgungskonzepts abzuschließen, um auf einer 118ha großen Planungsgebietsfläche die Wärmeversorgung in fünf Quartieren aus nach bestimmten technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien zu errichtenden und zu betreibenden Energieerzeugungs- und Wärmeverteilungsanlagen sicherzustellen. Fakultativ soll auch eine dezentrale Kälteversorgung angeboten werden. Es ist beabsichtigt die Konzession für die Wärme- und fakultative Kälteversorgung für Oberbillwerder an die KpHG im Wege der Inhouse-Vergabe zu vergeben.
Hamburg - Oberbillwerder
Die Auftraggeberin projektiert die Quartiersentwicklung des neuen - zur Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) gehörenden - Stadtteils Oberbillwerder. Aufbauend auf der Vorstudie Energiekonzept IBA Projektgebiet Oberbillwerder (www.oberbillwerder-hamburg.de/wp-content/files/4.5_Energie-_und_Warmeversorgung.pdf) beabsichtigt die Auftraggeberin mit der KpHG einen Vertrag zur Entwicklung eines klimaneutralen und ressourcenschützenden, sicheren und gleichzeitig wirtschaftlich vertretbaren Wärme- und eines fakultativ anzubietenden Kälteversorgungkonzepts abzuschließen. Auf einer 118 ha großen Planungsgebietsfläche sollen in Hamburg-Oberbillwerder die Wärmeversorgung in den fünf Quartieren aus nach bestimmten technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien zu errichtenden und zu betreibenden Energieerzeugungs- und Wärmeverteilungsanlagen errichtet werden. Der derzeit geschätzte Wärmebedarf beläuft sich auf ca. 35.407 MWhth/a für 6.000 – 7.000 Wohneinheiten sowie Gewerbe- und Einzelhandelsflächen, insgesamt rund 1.052.000 m² BGF. Die Auftraggeberin beabsichtigt die Konzession für die Wärme- und fakultative Kälteversorgung des neuen Hamburger Stadtteils Oberbillwerder an die KpHG im Wege der Inhouse-Vergabe zu vergeben (siehe IV.1.1).
Mit dieser Bekanntmachung bekundet die Auftraggeberin gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ihre Absicht, mit der KpHG – für den Fall erfolgreicher Vertragsverhandlungen - einen Konzessionsvertrag zu den in II.2.4 genannten Vertragszwecken frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Von Interessenbekundungen/ Angeboten ist daher abzusehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Die Voraussetzungen für eine sog. Inhouse-Vergabe sind erfüllt (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 – 3 GWB). Die Wärme- und fakultativ anzubietende Kälteversorgung des Stadtteils Oberbillwerder ist gemäß § 105 Abs. 1 GWB iVm § 108 Abs. 1 GWB von den vergaberechtlichen Vorgaben, wie sie sich im vierten Teil des GWB finden, freigestellt. Gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 1 und 8 GWB ist der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen, wenn (1) der Konzessionsgeber und -nehmer vom selben öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB kontrolliert werden, (2) mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des Konzessionsgebers und -nehmers der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem sie kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut werden und (3) an dem Konzessionsnehmer keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht.
Die FHH übt als öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 1 GWB über beide Parteien maßgeblichen Einfluss im Sinne des § 108 Abs. 2 S. 2 iVm § 108 Abs.1 Nr. 1 GWB aus (Kontrollkriterium).
Im Fall der IPEG kann die FHH die Kontrolle mittelbar über die IBA Hamburg GmbH und die IBA-Projektentwicklung-Management GmbH ausüben, welche wiederum einzige Komplementärin der IPEG ist. Auch stehen der FHH als alleinige Kommanditistin der IPEG weitere Widerspruchs- und Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung (§§ 164, 166 HGB). Im Fall der KpHG besitzt die FHH die Kontrollmöglichkeit, da sie mittelbar das gesamte Stammkapital der KpHG hält und insoweit über die gesetzlichen Regelungen im GmbHG einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der KpHG ausüben kann.
Mehr als 80 % der Tätigkeiten der KpHG dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der FHH oder von einer anderen Person, die von dieser kontrolliert wird, betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium). Dies ist durch den Gesellschaftsvertrag der KpHG sichergestellt.
Es besteht auch keine private Kapitalbeteiligung an der KpHG (Beteiligungskriterium), diese ist auch per Satzung ausgeschlossen. Die FHH hält darüber hinaus mittelbar das gesamte Stammkapital der KpHG und übt aufgrund der gesetzlichen Regelungen im GmbHG einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der KpHG aus.
Mit dieser Bekanntmachung bekundet die IPEG gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ihre Absicht, den unter II.2.4. genannten Wärme-/ Kältekonzessionsvertrag mit der KpHG abzuschließen. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).
Von Interessenbekundungen und/ oder Angeboten ist daher abzusehen. Die Verträge werden frühstens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach Ablauf dieser Frist gemäß § 135 Abs. 3 S.1 GWB nicht mehr möglich ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorliegende Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, um Marktteilnehmern die beabsichtigte Inhouse-Vergabe frühzeitig bekannt zu machen. Das Formular ermöglicht in V.2.1.) bedauerlicherweise nicht, ein Datum in der Zukunft anzugeben. Der Abschluss ist noch nicht erfolgt. Der geplante Abschluss wird gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Die Werte unter II.1.7) und unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nur mit 1 EUR benannt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11725152/
Nach § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB endet die Frist, innerhalb der die Unwirksamkeit des Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Unternehmen, die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Inhouse-Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter genannten Stelle zu beantragen ist.
Originaltext § 135 Abs. 1 und 3 GWB:
§ 135 Abs. 1 GWB. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist,
3. und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 3 GWB: Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.