Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Düsenkraftstoff Jet A-1 Referenznummer der Bekanntmachung: BIS 20212122261
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Düsenkraftstoff Jet A-1
Die Hubschrauberstaffel der Polizei Hamburg benötigt für die Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs den Düsenkraftstoff Jet A-1 und beabsichtigt diesbezüglich die Schließung einer Rahmenvereinbarung.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung des Düsenkraftstoffes Jet A-1.
Der Auftraggeber geht von einer jährlichen Abnahmemenge von ca. 120.000 Litern aus. Bei einer Vertragsdauer von 4 Jahren sind somit ca. 480.000 Liter zu liefern.
Bei der angegebenen Menge handelt es sich um eine Schätzung. Zu liefern ist der tatsächliche Bedarf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Düsenkraftstoff Jet A-1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nagold
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 72202
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 07452/ 9307-82
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.wahr-energie.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.