2118-2/Z12: Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Eignungsdiagnostik und Personalauswahl Referenznummer der Bekanntmachung: 2118-2/Z12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2118-2/Z12: Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Eignungsdiagnostik und Personalauswahl
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einschließlich seines Geschäftsbereichs (GB ) nutzen ein etabliertes System für die Entwicklung von Anforderungsprofilen, Personalbeurteilung, Personalauswahl und Personalentwicklung. Moderne Instrumente orientieren sich an der aktuellen Rechtsprechung, sind aufeinander bezogen und folgen einer gemeinsamen Logik. Herzstück sind die sogenannten Statusamtsprofile, die Anforderungsprofile / Kompetenzmodelle und darauf fußende Verhaltensanker, die einen zuverlässigen und transparenten Abgleich von Anforderungen und Befähigungen ermöglichen. Zur Unterstützung dieser Aufgabe bedient sich das BMVI externer Unterstützung, die sowohl die gemeinsame Weiterentwicklung der Grundlagen als auch eignungsdiagnostische Leistungen und entsprechende Schulungen umfasst. Eine detaillierte Beschreibung findet sich in der Anlage „Rahmen, Grundlogik und Systematik Personalauswahl und -entwicklung in der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur“.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sitz des AN, gelegentlich BMVI Bonn / Berlin bzw. Deutschlandweit
Die Leistung gliedert sich in folgende Arbeitspakete:
AP 1 - Instrumente und Methoden der Eignungsdiagnostik und Personalauswahl
Konzeption, Bereitstellung und Weiterentwicklung von Instrumenten und Methoden der Eignungsdiagnostik und Personalauswahl im Einklang mit der im BMVI entwickelten Grundlogik
AP 2 - Durchführung und Begleitung der Eignungsdiagnostik für BMVI und GB
AP 3 - Schulungen
Schulungen zur Systematik, zu den Instrumenten und Methoden der Eignungsdiagnostik sowie zur Durchführung derselben durch Mitarbeiter/innen des BMVI und des GB.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit (§16 der Rahmenvereinbarung)
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(1) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 11 Abs. (7) dieses Vertrages.
(2) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
(3) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erfor-derlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
(4) Auf Pauschalfestpreise finden diese Regelungen keine Anwendung.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Anpassung der Vergütungsobergrenze besteht nicht.
(6) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 18 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit (§16 der Rahmenvereinbarung)
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(1) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 11 Abs. (7) dieses Vertrages.
(2) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
(3) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erfor-derlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
(4) Auf Pauschalfestpreise finden diese Regelungen keine Anwendung.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Anpassung der Vergütungsobergrenze besteht nicht.
(6) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 18 Abs. (4) dieses Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2118-2/Z12: Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Eignungsdiagnostik und Personalauswahl
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69123
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum20.09.2021 (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Interessenten zur frei Verfügung gestellt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).