Architekten/innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer/innen der Technischen Ausrüstung für die Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF, Berlin Tempelhof-Schöneberg
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Architekten/innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer/innen der Technischen Ausrüstung für die Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF, Berlin Tempelhof-Schöneberg
Gegenstand des Wettbewerbs war die Öffnung des Towers im Kopfgebäude (Kopfbau West/ KBW) am Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Das markante Treppenhaus, die oberste Gebäudeebene, das Dach und der Tower – sollen öffentlich zugänglich gemacht und barrierefrei erschlossen werden. Hauptziele der Maßnahme sind die Schaffung eines neuen Zugangs, die Erschließung der neu zu planenden Dachterrasse und die Sanierung des Towers zum begehbaren Aussichtspunkt. Als weitere Nutzung soll ein Raum für Ausstellungen und kleinere Events die Attraktivität erhöhen. Die Gesamtfläche beträgt circa 2200 m². Der Auslober erwartete funktional und gestalterisch anspruchsvolle Entwürfe sowie einen respektvollen Umgang mit dem denkmalgeschützten Bestand.
Flughafen Berlin-Tempelhof
Bei ddem Nachtrag 22 handelt es sich um Mehraufwendungen der Objektüberwachung, die über die im Vertrag vereinbarte Laufzeit hinaus gehende Bauzeitverlängerungen sowie durch die Anpassung des Projektperimeters (Flächen- und Qualitätsänderungen sowie erweiterte Betrachtungsperimeter) und die damit verbundenen zusätzlichen und wiederholten Planungsleistungen entstanden sind.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Bauzeitverlängerung Hauptbaumaßnahme:
Als Plangrundlage für die Statik des Generalplaners diente die Bestandsstatik des Büros Krebs & Kiefer. Die geplante Übergabe der Unterlagen und Berichte des Statikbüros, die ursprünglich für Ende 2016 erfolgen sollte, verzögerte sich bis Ende November 2017. Fehlende, unvollständige oder stichprobenweise vorliegende Grundlagen sowie die Ausweitung des erforderlich werdenden Projektumfanges 2018 (u.a. Sanierung der Büroetagen E3-5) und notwendige zusätzliche und wiederholte Planungsleistungen durch die fehlende bzw. sich im Bau anders darstellende Situation im Vergleich zu den Annahmen der Grundlagenermittlungen führten zu Mehrkosten. Eine Verlängerung der Leistungsphase 8 war damit die Folge. Die Bauzeitverlängerung der Leistungsphase 8 (Büros ZRS und KEM) umfasst 18 Mo-
nate.
Bauzeitverlängerung Vorgezogene Maßnahmen:
Für die Umsetzung der vorgezogenen Maßnahmen musste Baufreiheit sichergestellt werden. Der hierfür notwendig werdende Mieterfreizug der damaligen Mieterin VLB (Verkehrslenkung Berlin) in den Ebenen 3-6 gestaltete sich allerdings als schwierig. Grundlagenermittlungen konnten aufgrund der Festlegung von Bauzeitenfenstern (wg. Lärmschutz) nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden und führten zu zeitlichen Verzögerungen der Baumaßnahmen der Leistungsphase 8 in Höhe von 9 Monaten. Weitere Zeitverzögerungen entstanden aufgrund der wegen eklatanter Schlechtleistung gekündigten Fa. TSR, die für die Schadstoffsanierung verantwortlich war. Eine Neuausschreibung wurde hier erforderlich.
Wirtschaftliche und technische Gründe gemäß § 132 Abs. 2 GWB:
Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene neue Ausschreibung wäre projektschädlich und würde den Stillstand des Projektes bedeuten! Die Fertigstellung Ende Juni 2022 wäre damit obsolet. Jeder Monat Stillstand verursacht Mehrkosten, welche sich aus Vorhaltung, Behinderung, etwaige Schadensersatzzahlungen sowie Indexsteigerungen ergeben. Eine Vorbereitungsphase, erneute Ausschreibung und Beauftragung der Planungsleistungen sowie Einarbeitungsphase würde für die Vorgezogene Maßnahme und Hauptmaßnahme jeweils 6 Monate Bearbeitungszeit bedeutet. Somit ergibt sich eine Gesamtverzögerung von 12 Monaten, die mit monatlichen Verzugskosten (exkl. neuer Leistung) eine Summe ergibt, die bei Weitem die aktuelle Nachtragssumme überschreitet und somit nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist. Der Wegfall der Koordination, Kontrolle, der Bauleitung und des Managements entfällt, was wiederum zeitliche Auswirkungen auf die Umsetzung der einzelnen Gewerke auf der Baustelle haben kann. Personelle Kompensation der entfallenen Bauleitung durch den Auftraggeber o.ä. wäre kurzfristig nicht umsetzbar. Es ist dadurch nicht auszuschließen, dass es zum Baustillstand bei den Gewerken kommen kann, was wiederum auch zu Folgekosten führen könnte. Auftretende Synergie- und Wissensverluste, zusätzliche Koordinationsaufwände sowie terminliche Risiken sind durch einen neuen Auftragnehmer nur schwer kurzfristig zu lösen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Generalplanung KBW am Flughafen Tempelhof (THF) Nachtrag 22
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Biel
NUTS-Code: CH021 Bern / Berne
Postleitzahl: 2503
Land: Schweiz
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/