Eingleiswagen EGW Referenznummer der Bekanntmachung: X-BSAG-2022-0002
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28199
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsag.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Eingleiswagen EGW
Bau und Lieferung eines Eingleiswagens EGW
Bremer Straßenbahn AG
Flughafendamm 12
28199 Bremen
Bau und Lieferung von einem Eingleiswagen
Das Unfall Hilfsfahrzeug wird als Straßenfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,
sowie als Schienenfahrzeug nach den Bestimmungen der Verordnung über den Bau und Betrieb
der Straßenbahnen (BOStrab) im Gleisnetz der BSAG.
Neben der Beförderung der technischen Ausrüstung und der Fahrzeugbesatzung soll das
Hilfsfahrzeug alle schienengebundenen Fahrzeuge (Personen- und Betriebsfahrzeuge) im
gesamten Streckennetz Schleppen und Schieben können.
Das Fahrzeug ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den aktuellen allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu konstruieren und zu fertigen. Die Basis des
Unfallhilfsfahrzeuges ist ein Straßenfahrzeug, ausgerüstet mit einer Schienenfahreinrichtung
(SFE). Das Unfallhilfsfahrzeug ist im eingegleisten Zustand somit ein Betriebsfahrzeug gemäß
§1(9) der BOStrab. Das Fahrzeug muss bei Schienenbetrieb gleichwertig für die Vorwärts und
Rückwärtsfahrt einsetzbar sein.
Das Zwei-Wege-Fahrzeug muss in der Lage sein die Straßenbahnfahrzeuge und Zwei-Wege-
Fahrzeuge der BSAG zu ziehen oder zu schieben. Der Beladungszustand setzt sich aus der
Zusatzbeladung des Straßenfahrzeuges gemäß StVZO sowie mit der sog. Abschlepp bzw.
Schiebelast zusammen. Als Abschlepp/Schiebelast ist ein Straßenbahnfahrzeug mit einem
Leergewicht von min. 50 t definiert.
Eine Übersicht der im Lastenheft verwendeten einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen
sind in Anlage 06 aufgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Vertragsentwurf §20- Zahlungsbedingungen:
(1) Für das Fahrzeug (inkl. aller dazugehörigen Liefergegenstände und Leistungen) gelten die
nachfolgend aufgeführten Zahlungsbedingungen:
(a) 30% des Fahrzeugpreises nach Auftragserteilung und Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft
gem. Anlage 4a in gleicher Höhe wie die Rechnung. Die Vorauszahlungsbürgschaft
ist mit der Rechnung zuzusenden. Die Kosten der Vorauszahlungsbürgschaft
trägt die Auftragnehmerin.
(b) 30% des Fahrzeugpreises nach Rohbauabnahme und Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft
gem. Anlage 4a in gleicher Höhe wie die Rechnung. Die Vorauszahlungsbürgschaft
ist mit der Rechnung zuzusenden. Die Kosten der Vorauszahlungsbürgschaft
trägt die Auftragnehmerin.
(c) 30% des Fahrzeugpreises nach Werksabnahme und Lieferung.
(d) 5 % des Fahrzeugpreises nach Endabnahme.
(e) 5 % des Fahrzeugpreises nach Ablauf der allgemeinen jeweiligen Gewährleistungsfrist
von zwei (2) Jahren ab Endabnahme, ablösbar gegen Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft
gem. Anlage 4b.
Jeweils zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug.
(2) [Ggf. sind gesonderte Zahlungsbedingungen für beauftragte Optionen anzugeben]
(3) Die Ersatzteile werden separat nach Anlieferung und Rechnungsstellung innerhalb von 30
Tagen bezahlt.
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).