Mandatar des Bundes bei der Vergabe von Großbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/005-21#015
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mandatar des Bundes bei der Vergabe von Großbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland
Der Bund kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im Inland gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Haushaltsgesetz in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Nr. 5 im Einzelplan 32, Kapitel 08 des Bundeshaushaltsplanes (im Folgenden „Bundesgewährleistungen“) übernehmen. Den ganz überwiegenden Schwerpunkt bilden Gewährleistungsübernahmen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, bei denen in aller Regel BMWi als federführendes Fachressort auftritt . Die Anwendungsfälle können eine Vielzahl von Konstellationen betreffen. Während in der Mehrzahl die Absicherung von Krediten privater oder staatlicher Banken durch Bürgschaften und Garantien betroffen ist, fallen in Einzelfällen und im Rahmen von Sonderprogrammen auch Eigenkapitalmaßnahmen des Bundes (unmittelbar oder mit Bundesgewährleistungen unterlegt) in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung .
Der Auftragnehmer (im Folgenden: „Mandatar“) erbringt die für eine Entscheidung über eine Bundesgewährleistung erforderlichen Prüf- und Beratungsleistungen sowie sonstige Unterstützungsleistungen. Dies umfasst u.a. die Prüfung ob eine andere, privatwirtschaftliche Finanzierung nicht möglich ist (sog. Subsidiarität) und, ob das Vorhaben betriebswirtschaftlich tragfähig ist. Sowohl das BMWi als auch das BMF werden brechtigt sein, Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Der Auftrag besteht aus einer dauerhaft zu erbingenden Grundleistung und nach Bedarf abrufbaren Leistungsmodulen (im Einzelnen siehe Leistungebschreibung).
Siehe Leistungsbeschreibung
Die Geschäftsentwicklung im Bereich der Inlandsgewährleistungen hängt erfahrungsgemäß stark von der wirtschaftlichen Gesamtlage ab. Eine Prognose der zukünftigen Fall-zahlen ist daher schwierig. Während die Anzahl der Neudeckungen im Bürgschaftsbereich und der Einzelfälle z.B. in den Jahren 2009/10 (Finanz- und Wirtschaftskrise) und 2020/21 (Corona-Krise) bei 5-10 pro Jahr lag, lag sie in wirtschaftlich stabilen Jahren deutlich niedriger bei 0 bis 3 Fällen pro Jahr. Während der Corona-Krise waren über den WSF zusätzlich 42 Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen zu bearbeiten.
Die der Schätzung des Auftragswertes zugrundeliegende Spanne der nach der Rahmen-vereinbarung erfolgenden Leistungsabrufe für die gesamte Vertragslaufzeit liegt bei 2,0 Mio. Euro netto bis 32 Mio. Euro netto. Der Auftragswert wird auf 8,5 Mio. Euro netto geschätzt (Auftragswertschätzung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Vergabeverordnung). Dabei handelt es sich um einen reinen Schätzwert, der auf den folgenden - alleine zum Zweck der rechtlich zwingend vorzunehmenden Auftragswertschätzung getroffenen - Annahmen beruht:
Für die Schätzung des Mindestauftragsvolumens von 2,0 Mio. Euro netto wurde davon ausgegangen, dass neben der Erbringung der Grundleistungüber die gesamte Vertragslaufzeit jeweils ein Antrag auf eine parallele Bund-Landes-Bürgschaft pro Jahr zu bearbeiten ist mit der Folge, dass die Leistungsmodule 3.1.1 und 3.1.2 insgesamt je sechsmal abgerufen werden. Aufgrund der schwankenden Anzahl der Fälle in der Bestandsverwaltung wurde zudem davon ausgegangen, dass das Leistungsmodul 3.1.3 insgesamt ca. 15 Mal abgerufen wird. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass in der Laufzeit des Vertrag ein Schadensfall eintritt und somit das Leistungsmodul 3.1.4 einmal abgerufen wird.
Das maximal mögliche Gesamtvolumen aller nach der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen wird aufgrund des nicht hinreichend zuverlässig prognostizierbaren Leistungsvolumens und zur Gewährleistung der notwendigen Flexibilität auf 32 Mio. Euro netto festgelegt. Dieser Angabe liegen die Erfahrungen aus den von der Corona-Krise ge-prägten vergangenen Jahre (zzgl. eines Sicherheitspuffers) zugrunde. Die Mandatartätig-keit betraf in dieser Zeit eine besonders hohe Anzahl von Bürgschaftsanträgen (s.o.), mehrere Sonderfälle und die Schaffung und Begleitung eines neues Stabilisierungsprogramms (WSF).
Für die Schätzung des Auftragswertes wurde angenommen, dass eine gegenüber den Annahmen zum Mindestauftragsvolumen deutlich erhöhte Anzahl von Fällen zu betreuen ist, aber keine ausgeprägte Krisensituation vorliegt, die etwa ein eigenständiges Stabilisierungsprogramm erfordert. Der Auftragswert wurde daher in der Spanne zwischen Mindest- und maximalem Auftragsvolumen im unteren Drittel bei 8,5 Mio. Euro netto geschätzt.
Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen ist der Auftragsschätzwert mit großer Unsicherheit behaftet. Der Wert der tatsächlich abgerufenen Leistungen kann die Auftragswertschätzung daher auch erheblich unterschreiten. Durch den Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung wird kein Anspruch des Rahmenvertragspartners auf ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen - mit Ausnahme der Grundleistung - begründet.
Die Angabe der Schätzwerte und des maximal möglichen Gesamtvolumens schließt neben den vom Bund zu leistenden Entgelten auch die von den Bundesländern im Falle pa-ralleler Bund-/Landesbürgschaften aufgrund gesonderter Entgeltvereinbarungen (s. Ziff. 11 des Vertragsentwurfs) zu erbringenden Entgelte ein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Ansprechpartner im BMWi ist das für Inlandsbürgschaften zuständige Fachreferat VIIC4, im BMF das Referat IB5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sowohl mit dem Bund als auch mit Dritten vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
- Die Teamstruktur soll der Erwartung gerecht werden, auf der Grundlage betriebs- und fi-nanzwirtschaftlichen, EU-beihilferechtlichen, volkswirtschaftlichen, kreditwirtschaftlichen und -rechtlichen Know-Hows eine Expertise „aus einer Hand“ mit einem einheitlichen An-sprechpartner zu gewährleisten.
- Die hohe Volatilität der Fallzahlen bringt organisatorische Herausforderungen für den Auftragnehmer mit sich. Die beim Auftragnehmer vorhandenen Strukturen müssen im Falle hoher Fallzahlen - wie z.B. während der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009/2010 und zuletzt während der Corona-Krise 2020/2021 - eine zeitgleiche Begleitung mehrerer umfangreicher Projekte über lange Zeiträume ermöglichen. Ebenso ist sicherzustellen, dass in Zeiten geringer Bürgschaftsnachfrage das personelle und organisatorische Know-How auf-rechterhalten wird.
Der Mandatar ist als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, Informationen und Unterlagen, die er aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erhält, unbefristet vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten oder gesetzlich vorgeschrieben - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Mandatar ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Abreden und organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch für die für den Mandatar tätigen Arbeitnehmer und für die vom Mandatar beauftragten Dritten gilt und die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung auch sichergestellt ist.
Aufgrund des Umgangs mit zum Teil sensiblen Unternehmensdaten sind adäquate organisatorische und informationstechnische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit sicherzustellen.
Im Falle der Zuschlagserteilung wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer sich schriftlich zur Einhaltung von Vertraulichkeitsvorschriften und zur Beachtung des BMWi-Merkblattes für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) verpflichtet.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung überschreitet gemäß § 21 Abs. 6 VgV in zulässiger Weise die Dauer von vier Jahren. Sie fällt, wie in der Beschreibung der Beschaffung dargestellt, unter die Sonderregelung für Auftragsbekanntmachungen für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 65 Abs. 2 VgV.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe- Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“bezeichneten Menüpunkte auf „www.evergabe-online.de“zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen die eVergabeApp, der Angebots-Assistent (AnA-Web) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen. Die technischen Parameter der zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit. Hinweis: Bewerber/Teilnehmer müssen im Rahmen der elektronisch geführten Vergabeverfahren unter Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten das Zumutbare tun, um eine rechtzeitige Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angebotsdateien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere ein ausreichender zeitlicher Puffer für typische Übermittlungsrisiken! Bei größerem Datenumfang ist daher darauf zu achten, dass die Angebotsabgabe bzw. die Übermittlung des Teilnahmeantrages rechtzeitig begonnen wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle des BMWi zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BMWi gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt das BMWi dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BMWi geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BMWi.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]