Erstellung einer Aufzugsanlage für den Neubau des Helmholtz-Instituts für Funktionelle Marine Biodiversität an der Universität Oldenburg Referenznummer der Bekanntmachung: 30085615
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremerhaven
NUTS-Code: DE502 Bremerhaven, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 27570
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.awi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung einer Aufzugsanlage für den Neubau des Helmholtz-Instituts für Funktionelle Marine Biodiversität an der Universität Oldenburg
Das Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung (Alfred-Wegener-Institut — AWI) ist ein Forschungsinstitut in Bremerhaven mit über 1.000 Mitarbeiter*innen. Das AWI beabsichtigt derzeit die Errichtung eines Neubaus für das Helmholtz-Institut für Funktionelle Marine Biodiversität an der Universität Oldenburg (HIFMB). Das HIFMB wurde 2017 gegründet und ist eine institutionelle Kooperation zwischen dem AWI und der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg. Weitere Einzelheiten zum Neubau enthält das Leistungsverzeichnis. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Leistungen für die Erstellung einer Aufzugsanlage nebst Wartungsarbeiten.
HIFMB
Im Technologiepark 5
26129 Oldenburg
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Arbeiten für die Erstellung einer Aufzugsanlage, bestehend aus einem maschinenraumlosen Seilaufzug als Personenaufzug mit Führungsschienen, Antrieb und Steuerung im Aufzugsschacht sowie die Installation des Rauch- und Wärmeabzugs im Schachtkopf. Darüber hinaus sind auch Wartungsarbeiten Gegenstand der Ausschreibung. Weitere Einzelheiten enthält das Leistungsverzeichnis.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Angebotsunterlagen enthalten ist (Formblatt 234).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung einer Aufzugsanlage für den Neubau des Helmholtz-Instituts für Funktionelle Marine Biodiversität an der Universität Oldenburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bezüglich Ziff. II.1.7 und V.2.4: Der Auftragswert aller Lose liegt über dem maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von EUR 5.350.000,00.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
— § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
— Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.