Tower Los 02 Gerüst- NT 05 Standzeitverlängerung III
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://pkm.conclude.com/thf-vs-btu
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 02 Gerüst- NT 05 Standzeitverlängerung III
Im Zuge der Sanierung des gesamten Bauteils Kopfbau West inkl. des Towers wurden Gerüstbauarbeiten ausgeschrieben.
Das Gebäude hat die Abmessungen 70 m x 13 m x 30 m (LxBxH).
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Standzeitverlängerung des Treppenturms inkl. Materialaufzug sowie
Standzeitverlängerung und Mehrmengenanpassung von Raumgerüsten im Gebäude.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Da es sich in diesem Nachtrag bei einer Vielzahl der LV-Positionen um Standzeitverlängerung der bereits durch die beauftragte Firma ausgeführten (Miet-)Leistungen handelt, ist es nicht sinnvoll diese Leistungen durch ein anderes Gewerk ausführen zu lassen.
Bei einer Neuausschreibung würden erhebliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung würde einen weiteren mind. zwei monatigen Zeitverzug bedeu-ten. Bei monatlichen Verzugskosten von 110 T€ würde dies mind. 220 T€ Kostenerhöhung bedeuten. Des Weiteren würden Kosten für die Montage und Aufbaupositionen, sowie Werk- und Montageplanung als auch Kosten für die Standsicherheitsnachweise zusätzlich und er-neut anfallen. Neben dem Zeitverlust für die Neuausschreibung entsteht zusätzlich ein zeitli-cher Verzug durch den Abbau und den erneuten Aufbau der Gerüste/des Aufzuges von mind. 2-4 Wochen. In dieser Zeit müssten alle am Standort tätigen Gewerke ruhen. Die erzwungene Unterbrechung könnte auch zu Mehrkosten bei diesen Gewerken führen, die Koordinierung der Arbeiten würde erschwert. Aufgrund der anhaltenden Materialpreissteigerungen und teilweise andauernden Liefereng-pässe ist davon auszugehen, dass die Angebotspreise bei einer Neuausschreibung weit höher ausfallen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE02_Gerüst; hier: NT05, Standzeitverlängerung III
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wandlitz
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16348
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/