Beschaffung von vier Bürofahrzeugen (Fahrzeuge mit BAG-Ausstattung)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von vier Bürofahrzeugen (Fahrzeuge mit BAG-Ausstattung)
Das Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) hat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahren Bürofahrzeuge
mit individuellen Merkmalen und individueller Ausstattung beschafft (siehe EU-Bekanntmachung, Nr. 2019/S
029-064567). Es handelt sich um Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz Vito Tourer, PRO 116 CDI extralang,
RWD, 120 kW (163 PS), die vom BAG-Lieferanten zu speziellen Bürofahrzeugen ausgebaut werden. Diese
müssen durch die Auftraggeberin mit der aktuellen mautspezifischen Kontrolltechnik ausgerüstet werden.
Hierzu benötigt die Auftraggeberin zunächst vier Fahrzeuge, die als Musterfahrzeuge mit der entsprechenden
Kontrolltechnik von der Auftraggeberin ausgerüstet werden. Diese vier Fahrzeuge, deren Beschaffung
Gegenstand dieser Bekanntmachung sind, müssen mit den vom BAG beschafften Bürofahrzeugen baugleich
sein.
Die Auftraggeberin hat zur Aufgabe, die vom BAG beschafften Bürofahrzeuge mit mautspezifischer
Kontrolltechnik auszurüsten. Hierzu benötigt sie vier Fahrzeuge desselben Modells und der selben Ausstattung
als Bürofahrzeug zum Aufbau von Musterfahrzeugen. Die Musterfahrzeuge werden eine Arbeitsgrundlage
für die Ausstattung aller Fahrzeuge mit der mautspezifischen Kontrolltechnik sein. Die zu beschaffenden vier
Fahrzeuge müssen mit den BAG-Fahrzeugen baugleich sein, damit die Musterfahrzeuge mit den zukünftigen
mit der Kontrolltechnik ausgerüsteten Fahrzeugen identisch sein werden. Insbesondere müssen auch die
Testergebnisse bei EMV-Tests dieser Fahrzeuge auf die ausstattenden BAG-Fahrzeuge übertragbar sein. Die
Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag mit der Auftragnehmerin dahingehend zu schließen, dass sie die 4
Fahrzeuge mit der gleichen Ausstattung (jedoch ohne hoheitliche Kennzeichen und mit Navigationsgerät) und
dem gleichen Innenausbau wie die Bürofahrzeuge des BAG liefert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags zur Lieferung von vier Fahrzeugen an den für den Zuschlag vorgesehenen Wirtschaftsteilnehmer ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) i.V.m. Abs. 6 VgV gerechtfertigt, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der für den Zuschlag vorgesehene Wirtschaftsteilnehmer ist der Lieferant und Hersteller der Fahrzeuge mit individueller Ausstattung entsprechend den Vorgaben des BAG. Die Beauftragung dieses Unternehmens ist aufgrund technischer Anforderungen der Auftraggeberin zwingend notwendig. Diese bestehen darin, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge des oben genannten Modells sein müssen und die vom BAG vorgeschriebene individuelle Ausstattung aufweisen müssen. Nur auf diese Weise ist es für die Auftraggeberin möglich, die ihr vom BAG übertragenen Aufgaben, Aufbau von Musterfahrzeugen sowie anschließende Ausrüstung der Fahrzeuge mit mautspezifischer Kontrolltechnik, zu erfüllen und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.
Schließlich können die Projektziele erreicht werden, wenn die Fahrzeuge mit der ausgestatteten Kontrolltechnik – die baugleich mit den Musterfahrzeugen sind – frei von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen funktionieren. Damit ist eine alternative oder vergleichbare Lösung nicht gegeben, auf die die Auftraggeberin zurück greifen kann. Im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechtes ist die Auftraggeberin berechtigt, die Fahrzeugmarke, die Fahrzeugkonfiguration und die konkrete Austattung dieser Fahrzeuge als Bürofahrzeuge abschließend so festzulegen, wie das BAG die Fahrzeuge im Rahmen der oben genannten europaweiten Ausschreibung beschafft. Nur so kann gewährleistet werden, dass die von der Auftraggeberin im Rahmen der Ausstattung mit mautspezifischer Kontrolltechnik umzurüstenden Musterfahrzeuge den späteren umzurüstenden Fahrzeugen des BAG vollumfänglich entsprechen.
Die für den Zuschlag vorgesehene Auftragnehmerin ist infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen nunmehr die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Auftragnehmerin in dem Vergabeverfahren gemäß Bekanntmachung (Nr. 2019/S 029-064567) des BAG.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.